Landesärztekammer Hessen zum Triage-Urteil: Unnötige Regulierung kann Menschenleben kosten
Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die aus der Pandemiezeit stammende Triage-Regelung im §5c des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) für nichtig zu erklären. Die Delegierten empfehlen zudem der Hessischen Landesregierung dringend, kein neues Gesetz hierzu zu erlassen. Denn die ärztliche Berufsordnung, die auch in Grenzsituationen unverändert gilt, regele unmissverständlich, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausüben müssen.
Auch die Bundesärztekammer stellt in ihrer Orientierungshilfe zur Allokation medizinischer Ressourcen eindeutig klar, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auch in extremen Lagen gilt – kein Menschenleben ist mehr wert als ein anderes.
Wie Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident der Landesärztekammer Hessen, erläutert, könnten darüberhinausgehende Regelungen sogar Leben kosten: „Wenn in Lagen extremer Ressourcenknappheit bis zu vier erfahrene Ärztinnen oder Ärzte von der Behandlung anderer Patienten abgezogen werden müssen, um den Anforderungen im §5c IfSG Genüge zu tun, dann gefährdet dies nicht allein Gesundheit oder Leben beider von der notwendigen Triage betroffenen Menschen, sondern auch weitere behandlungsbedürftige Menschen“, so Pinkowski. Die ärztliche Berufsausübungsfreiheit diene an allererster Stelle den Patientinnen und Patienten, um im jeweiligen Einzelfall eine ethisch und medizinisch fundierte Entscheidung ohne sachfremde Vorgaben von außen treffen zu können.
Vom französischen Staatsphilosophen Montesquieu stammt der Satz: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. Dem kann sich der LÄKH-Präsident nur anschließen: „Im Falle der Triage in Zeiten extremer Ressourcenknappheit muss man kein Gesetz machen, das die Lage besser regeln könnte, als es bestehende Regeln bereits tun. Dazu gehören die Berufsordnung sowie das Genfer Gelöbnis, das für alle Ärztinnen und Ärzte bindend ist.“