Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation

Ab sofort können hessische Ärztinnen und Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweis der 2. Generation erwerben. Gemäß hessischem Heilberufsgesetz ist die Landesärztekammer Hessen Herausgeberin des eHBA. Zuständig für die Herausgabe des Ausweises und die Bestätigung des Attributs "Arzt/Ärztin" ist die Abteilung Zentrales Mitgliederdatenmanagement. Erstellt wird die Karte in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA).

Nur wenn Sie über einen eHBA der 2. Generation verfügen, können Sie alle geplanten medizinischen Anwendungen nutzen und abrechnen. Der eHBA ist außerdem für die ab 1. Oktober 2021 obligatorische elektronische Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich (siehe unten: Digitale Anwendungen).

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im folgenden Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige aller Geschlechter.

Finanzierung der TI (Telematikinfrastruktur)

Es fallen laufende Kosten für den eHBA an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben Ihres Vertrauensdiensteanbieters (VDA).

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Informationen zur Finanzierung der Anbindung an die TI bekommen Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Aktuelle Vertrauensdiensteanbieter

Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch). Über die Konditionen der einzelnen Anbieter können Sie sich auf deren Website informieren:

Beantragung eines eHBA

Zur Beantragung eines eHBA der 2. Generation melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Mitgliederportal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.

Um die eHBA-Bestellung über unser Mitgliederportal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Mitglieder-Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.


Quelle: gematik

Weitere Informationen und FAQ zum eHBA:

Auf der Website der Bundesärztekammer sind ausführliche Informationen zum eHBA eingestellt.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die Anwendungen, die einen eHBA (G2) benötigen:

Notfalldatenmanagement (NFDM): Einführungszeitpunkt ab 3. Quartal 2020

Ärzte und Zahnärzte können wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient in die Speicherung einwilligt:

  • chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z. B. Organtransplantation),
  • regelmäßig eingenommene Medikamente,
  • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate) und
  • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, sowie Kontaktdaten von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt) und Zahnärzten.

Der Notfalldatensatz wird durch den anlegenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben.

Elektronischer Medikationsplan (eMP): Einführungszeitpunkt ab 3. Quartal 2020

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können den E-Medikationsplan direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt und in die Speicherung einwilligt.

Zu den Daten des E-Medikationsplans gehören:
Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosierung, Zeitpunkt, Darreichungsform etc.). Dies umfasst sowohl die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (OTC).

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Gesetzlich vorgegebener Einführungstermin 01.01.2021 (Neue Übergangsfrist bis 30.06.2022 - KBV-Richtlinie)

  • Der Patient erhält bei Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin eine AU in Papierform ("gelber Schein"), die von ihm an seinen Arbeitgeber weitergeleitet wird.
  • Der ausstellende Arzt übermittelt die eAU auf elektronischem Wege über die Telematikinfrastruktur an die Krankenkasse des Patienten.
  • Hierzu nutzt er den Dienst "Kommunikation im Medizinwesen" – KIM

Die eAU wird durch den ausstellenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben. Zudem gilt, dass bei fehlender Verfügbarkeit des eArztausweises aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, mit der SMC-B (Praxisausweis) signiert werden kann.

Elektronische Patientenakte (ePA): Einführungszeitpunkt 01.01.2021, zwingende Ausstattung der Vertragsärzte mit den erforderlichen Komponenten und Diensten für die Nutzung des ePA 30.06.2021

  • Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen.
  • Die ePA kann auf Wunsch des Versicherten Behandlungsdokumente (z. B. Arztbriefe, Impfpass) sowie vom Patienten oder von der Krankenkasse erhobene Informationen aufnehmen.
  • Der Patient entscheidet, welchem Arzt er den Zugriff auf seine ePA zu Behandlungszwecken gestattet.

Elektronisches Rezept (eRez): Einführungszeitpunkt ab 01.07.2021, verpflichtende Nutzung durch Ärztinnen und Ärzte ab 01.01.2022 - Nachdem der flächendeckende bundesweite Rollout Ende 2021 zugunsten einer verlängerten Testphase verschoben wurde, hat am 01.09.2022 nun ein stufenweiser (verpflichtender) Rollout zunächst in der KV-Region Westfalen-Lippe begonnen.

  • Das strukturierte eRez ist die Grundlage für eine automatisierte Prüfung etwaiger Wechselwirkungen in der Medikation.
  • Das eRez kann elektronisch in die App des Patienten und/oder per ausgedrucktem 2D-Code an den Patienten übergeben werden.

Das eRez wird durch den ausstellenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eHBA unterschrieben.

Beantragung eines eHBA

Zur Beantragung eines eHBA der 2. Generation melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Mitgliederportal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.

Um die eHBA-Bestellung über unser Mitgliederportal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Mitglieder-Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.

Ihre Ansprechpartner/-innen:

Sollten diese Ansprechpartner/-innen belegt sein, können Sie auch eine/-n der anderen Mitarbeiter/-innen der Abteilung "Zentrales Mitgliederdatenmanagent (ZMD)" kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Liste "Ansprechpartner/-innen nach Abteilungen".