Qualitätssicherung Hämotherapie
Qualitätsbericht Hämotherapie
Entsprechend Punkt 6.4.1.1 der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sind Einrichtungen der Krankenversorgung durch § 15 TFG gesetzlich zur Einrichtung eines Qualitätsicherungssystems für die Anwendung von Blutprodukten verpflichtet.
In Einrichtungen, in denen Blutprodukte und/oder Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) angewendet werden, unterliegt das QS-System der Überwachung durch die Ärzteschaft.
In diesem Fall benennt die Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer einen ärztlichen Ansprechpartner/eine ärztliche Ansprechpartnerin zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Qualitätsbeauftragte/-r Hämotherapie (QBH)), der/die nach Abschnitt 6.4.2.2.3 qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber der Leitung weisungsunabhängig ist.
Hierzu sendet die Leitung der Einrichtung an die Landesärztekammer an qs@laekh.de:
- Eine Kopie des offiziellen Benennungsschreibens des QBH
- Eine Kopie des Qualifikationsnachweises des QBH
Der/Die QBH sendet jährlich bis zum 1. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner/ihrer Überprüfungen (6.4.2.3 der Richtlinien) für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und die Leitung der Einrichtung. Der Qualitätsbericht ist über das Mitgliederportal des Landesärztekammer Hessen zu erstellen und einzureichen. Für die Einreichung des Berichts an die Leitung der Einrichtung wird ein pdf-Dokument automatisch erstellt.
Der Qualitätsbericht Hämotherapie für das Berichtsjahr 2025 ist im Portal für die uns benannten QBH ab sofort verfügbar.
Sonderfälle
Laut der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer kann auf die Benennung eines QBH in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden, falls alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In der Einrichtung der Krankenversorgung:
- werden jährlich weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert,
- werden keine Blutprodukte oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen angewendet und
- werden regelmäßig nur einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
Der Transfusionsverantwortliche hat unter diesen Bedingungen zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 1. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:
- Nachweis der Qualifikationsvoraussetzungen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
- vom Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats,
- einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß § 21 TFG an das Paul-Ehrlich- Institut für das vorangegangene Kalenderjahr.
Die Unterpunkte a) und b) sind der zuständigen Ärztekammer nur bei der ersten Meldung vorzulegen, in den Folgejahren nur bei Änderungen.
Qualitätsbericht Stammzellen
Gemäß 6.3. der "Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen" ist es erforderlich, dass der QBH für Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, zusätzliche Angaben macht. Die Angaben für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres sind vom Qualitätsbeauftragten jährlich zum 1. März zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und den Träger der Einrichtung zu senden.
Die entsprechende Berichtsvorlage ist in Hessen im Qualitätsbericht Hämotherapie integriert.