Ausbildung in Teilzeit
Die duale Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist grundsätzlich als Vollzeitausbildung (ca. 40 Stunden) angelegt, weil Ziel der Berufsausbildung nicht nur die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang, sondern auch der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ist (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG). Dafür ist es erforderlich, dass der Auszubildende an den täglichen Betriebsabläufen möglichst realitätsnah mitwirken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass pro Woche ca. 12 Stunden für den Berufsschulunterricht anfallen, die von der betrieblichen Ausbildungszeit abzuziehen sind.
Es ist aber grundsätzlich möglich, die Berufsausbildung auch in Teilzeit (ca. 30 Stunden) durchzuführen.
Die Rechtsgrundlage bildet § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Teilzeitberufsausbildung wird auf Antrag mit Unterschrift beider Vertragsparteien seitens der Landesärztekammer Hessen geprüft und genehmigt. Den Antrag können Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin anfordern. Die Kontaktdaten finden Sie am rechten Rand dieser Seite (Mobilnutzer am Seitenende).
Die Ausbildungszeit darf 30 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Der Berufsschulbesuch kann nicht in Teilzeit durchgeführt werden.
Nach der neuen Rechtslage, die seit 01.01.2020 gilt, verlängert sich die dreijährige Ausbildungsdauer zwingend um ca. 6 - 9 Monate, längestens um das Eineinhalbfache der Dauer, die in der Ausbildungsordnung zum/zur Medizinischen Fachangestellten in Vollzeit festgelegt ist (vgl. § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG).
Die Grundsätze für die Durchführung der Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Teilzeit (Teilzeitberufsausbildung) finden Sie hier.