Anmeldung bei der Landesärztekammer Hessen
Wenn Sie die ärztliche Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Bundesärzteordnung (z.B. für ausländische Ärztinnen und Ärzte) erhalten haben, gehören Sie kraft Gesetzes (Hessisches Heilberufsgesetz) unserer Ärztekammer an, sofern Sie in Hessen Ihren Beruf ausüben. Falls Sie Ihren Beruf nicht ausüben und Ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben, so können sie freiwilliges Mitglied werden.
Anmeldung über den Meldebogen der LÄKH
Nehmen Sie eine ärztliche Tätigkeit in Hessen auf, bitten wir Sie, sich innerhalb eines Monats bei uns anzumelden. Bitte verwenden Sie hierfür unseren elektronischen Meldebogen. Für Adressänderungen nutzen Sie bitte das Online-Formular in der Rubrik Änderungsmeldung.
Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, Inhalt der Anmeldung bzw. Anzeige, Änderungen und Freiwillige Mitgliedschaft sind in der Meldeordnung der Landesärztekammer Hessen geregelt.
Meldebogen zur Anmeldung bei der Landesärztekammer Hessen
Bitte beachten Sie bei der Anmeldung folgende Vorgehensweise:
Wenn Sie von einer anderen deutschen Ärztekammer in das Bundesland Hessen wechseln:
- Bitte melden Sie sich bei Ihrer alten Ärztekammer ab, und geben Sie dort Ihre neue Anschrift bekannt. Diese Kammer leitet Ihre Arztakte an uns weiter.
- Füllen Sie bitte den elektronischen Meldebogen vollständig aus.
- Schicken Sie bitte den mit Ihrer Unterschrift versehenen Meldebogen an die Landesärztekammer Hessen, ein entsprechendes Anschreiben wird nach dem Ausfüllen des elektronischen Meldebogens generiert.
Bei Erstanmeldung als Arzt/Ärztin:
- Füllen Sie bitte den Meldebogen vollständig aus, und reichen Sie uns alle notwendigen Unterlagen als beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien ein:
- Approbationsurkunde
- Erlaubnis gem. § 10 BÄO
- Promotionsurkunde
- Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade
- Ernennungsurkunden
- Facharzturkunden
- Schwerpunktsbezeichnungsurkunden
- Zusatzbezeichnungsurkunden
- Schicken Sie bitte den mit Ihrer Unterschrift versehenen Meldebogen an die Landesärztekammer Hessen, ein entsprechendes Anschreiben wird nach dem Ausfüllen des elektronischen Meldebogens generiert.
Leider kommt es in der täglichen Praxis häufig vor, dass unvollständige Angaben gemacht werden. Aus diesem Grund dürfen wir nochmals um die Vollständigkeit Ihrer Angaben bitten. Sie ersparen sich und uns weiteren Schriftwechsel und unnötige Verzögerungen.
Anschrift:
Landesärztekammer Hessen
- ZMD-Erfassungsstelle -
Hanauer Landstraße 152
60314 Frankfurt
Wechsel von einer anderen deutschen Ärztekammer in das Bundesland Hessen
Sofern Sie bisher einer anderen Ärztekammer angehören und nach Hessen kommen, bitten wir Sie, sich zusätzlich dort abzumelden, damit uns die urkundlichen Nachweise (Meldeakte) zugesandt werden. Besitzen Sie weitere Urkunden (z.B. Promotionsurkunde), die der Kammer bisher noch nicht vorliegen, reichen Sie diese bitte in amtlich beglaubigter Form oder im Original ein. Das Ausfüllen des Meldebogens ist obligatorisch.
Zustellung Deutsches Ärzteblatt/Hessisches Ärzteblatt
Die Zustellung des Hessischen Ärzteblattes veranlassen wir automatisch. Es kann nicht abbestellt werden. Die Zustellung des Deutschen Ärzteblattes veranlassen wir nur, wenn Sie dies auf dem Meldebogen angekreuzt haben. Bitte denken Sie daran, dass Adressänderungen nur über uns und nicht über die Verlage laufen können. Um dies zu beschleunigen, nutzen Sie bitte unser Online-Formular Adressänderung (siehe Rubrik Änderungsmeldung). Zweitmitglieder erhalten das Deutsche Ärzteblatt von der für ihre Hauptmitgliedschaft zuständigen Ärztekammer und nicht über uns. Bei Fragen zur Zustellung der beiden Ärzteblätter können Sie sich an Ihre zuständige Bezirksärztekammer oder an die Abteilung Zentrales Mitgliederdatenmanagement (ZMD), Mitgliederdaten, (069 97672-600) wenden.
Informationen zur Einstellung der M-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes
Für nicht berufstätige Ärztinne und Ärzte, für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand und sonstige berufsfremde Ärztinnen und Ärzte erschien bisher monatlich eine separate Ausgabe M des Deutschen Ärzteblattes. Zum Ende des Jahres 2020 wird die Produktion der M-Ausgabe eingestellt. Der Deutsche Ärzteverlag hat zur Erläuterung dieser Entscheidung eine FAQ-Liste zusammengestellt:
FAQ zur Einstellung der M-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes
Anmeldung beim Hessischen Krebsregister
Hessische Ärztinnen und Ärzte, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) dazu auf-gefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Sie sind meldepflichtig,
- wenn Sie onkologisch tätig sind und selbst Behandlungen wie Diagnose, Diagnosesicherung (Pathologie), Therapie (Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie) und/oder Verlaufsuntersuchungen durchführen,
- Chefärztin bzw. Chefarzt in einer Klinikabteilung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Praxis und
- Sie bzw. Ihre Abteilung/Praxis noch nicht beim Hessischen Krebsregister angemeldet sind.
Informationen zur Organisation, Anmeldung und Meldevergütung stehen Ihnen auf der Website des Hessischen Krebsregisters zur Verfügung: www.hessisches-krebsregister.de
Versorgungswerk
Nach Eingang des Meldebogens werden dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen folgende Daten mitgeteilt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Art und Beginn der ärztlichen Tätigkeit in Hessen und ggf. Angaben des Kammerbereiches, aus welchem der Zugang erfolgte.