Anmeldung bei der Landesärztekammer Hessen
Wenn Sie die ärztliche Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Bundesärzteordnung (z. B. für ausländische Ärztinnen und Ärzte) erhalten haben, gehören Sie kraft Gesetzes (Hessisches Heilberufsgesetz) unserer Ärztekammer an, sofern Sie in Hessen Ihren Beruf ausüben oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen haben.
Anmeldung über den Meldebogen der LÄKH
Nehmen Sie eine ärztliche Tätigkeit in Hessen auf oder verlegen Ihren Wohnsitz nach Hessen, bitten wir Sie, sich innerhalb eines Monats bei uns anzumelden. Bitte verwenden Sie hierfür unseren elektronischen Meldebogen. Für Adressänderungen nutzen Sie bitte das Online-Formular in der Rubrik Änderungsmeldung.
Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, Inhalt der Anmeldung bzw. Anzeige und Änderungen sind in der Meldeordnung der Landesärztekammer Hessen geregelt.
Meldebogen zur Anmeldung bei der Landesärztekammer Hessen
Bitte beachten Sie bei der Anmeldung folgende Vorgehensweise:
Wenn Sie von einer anderen deutschen Ärztekammer in das Bundesland Hessen wechseln:
- Bitte melden Sie sich bei Ihrer alten Ärztekammer ab, und geben Sie dort Ihre neue Anschrift bekannt. Diese Kammer leitet Ihre Arztakte an uns weiter.
- Füllen Sie bitte den elektronischen Meldebogen vollständig aus.
- Schicken Sie bitte den mit Ihrer Unterschrift versehenen Meldebogen an die Landesärztekammer Hessen, ein entsprechendes Versandblatt wird nach dem Ausfüllen des elektronischen Meldebogens generiert.
Bei Erstanmeldung als Arzt/Ärztin:
- Füllen Sie bitte den Meldebogen vollständig aus, und reichen Sie uns alle notwendigen Unterlagen als beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Kopien ein:
- Approbationsurkunde
- Erlaubnis gem. § 10 BÄO
- Promotionsurkunde
- Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade
- Ernennungsurkunden
- Schicken Sie bitte den mit Ihrer Unterschrift versehenen Meldebogen an die Landesärztekammer Hessen, ein entsprechendes Versandblatt wird nach dem Ausfüllen des elektronischen Meldebogens generiert.
Leider kommt es in der täglichen Praxis häufig vor, dass unvollständige Angaben gemacht werden. Aus diesem Grund dürfen wir nochmals um die Vollständigkeit Ihrer Angaben bitten. Sie ersparen sich und uns weiteren Schriftwechsel und unnötige Verzögerungen.
Wechsel von einer anderen deutschen Ärztekammer in das Bundesland Hessen
Sofern Sie bisher einer anderen Ärztekammer angehören und nach Hessen kommen, bitten wir Sie, sich zusätzlich dort abzumelden, damit uns die urkundlichen Nachweise (Meldeakte) zugesandt werden. Besitzen Sie weitere Urkunden (z. B. Promotionsurkunde), die der Kammer bisher noch nicht vorliegen, reichen Sie diese bitte in amtlich beglaubigter Form ein. Das Ausfüllen des Meldebogens ist obligatorisch.
Zustellung Deutsches Ärzteblatt/Hessisches Ärzteblatt
Das Hessische Ärzteblatt ist das amtliche Mitteilungsorgan der Landesärztekammer Hessen und erscheint mit 11 Ausgaben pro Jahr. Sie können die Zustellung des Blattes über das Ankreuzen im Meldebogen veranlassen, es ist aber auch als digitale Version auf der Website eingestellt. Ebenso veranlassen wir die Zustellung des Deutschen Ärzteblattes nur auf Wunsch (durch ein Kreuz im Meldebogen) für alle ärztlich tätigen Mitglieder. Mitglieder ohne ärztliche Tätigkeit können sich kostenfrei für die Onlineausgabe des Deutschen Ärzteblattes unter www.aerzteblatt.de registrieren. Alternativ kann beim Deutschen Ärzteverlag ein kostenpflichtiges Abo der wöchentlichen gedruckten Ausgabe abgeschlossen werden.
Bitte denken Sie daran, dass Adressänderungen nur über uns und nicht über die Verlage laufen können. Um dies zu beschleunigen, nutzen Sie bitte unser Online-Formular Adressänderung (siehe Rubrik Änderungsmeldung). Zweitmitglieder erhalten das Deutsche Ärzteblatt von der für ihre Hauptmitgliedschaft zuständigen Ärztekammer und nicht über uns. Bei Fragen zur Zustellung der beiden Ärzteblätter können Sie sich an Ihre zuständige Bezirksärztekammer wenden.
Anmeldung beim Hessischen Krebsregister
Hessische Ärztinnen und Ärzte, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) dazu verpflichtet, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Sie sind meldepflichtig, wenn Sie
- onkologisch tätig sind und selbst Behandlungen wie Diagnose, Diagnosesicherung (Pathologie), Therapie (Operation, Strahlentherapie, systemische Therapie) und/oder Verlaufsuntersuchungen durchführen,
- Chefärztin bzw. Chefarzt in einer Klinikabteilung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Praxis und
- bzw. Ihre Abteilung/Praxis noch nicht beim Hessischen Krebsregister angemeldet sind.
Informationen zur Organisation, Anmeldung und Meldevergütung stehen Ihnen auf der Website des Hessischen Krebsregisters zur Verfügung: www.hessisches-krebsregister.de
Versorgungswerk
Nach Eingang des Meldebogens werden dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen folgende Daten mitgeteilt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Art und Beginn der ärztlichen Tätigkeit in Hessen und ggf. Angaben des Kammerbereiches, aus welchem der Zugang erfolgte.