Weiterbildung

Weiterbildung

Sie haben Fragen zum Thema ärztliche Weiterbildung? Dann sind Sie hier richtig!

Eine Schwerpunktaufgabe der Landesärztekammer Hessen ist die ärztliche Weiterbildung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Ärztliche Weiterbildung informieren und beraten alle hessischen Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildungsangelegenheiten.

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen spezieller ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin und nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Fachärztin/Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.

Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung durch von der Landesärztekammer zugelassene weiterbildungsbefugte Ärztinnen und Ärzte an Weiterbildungsstätten durchgeführt.

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu allen Weiterbildungsthemen, egal ob Sie Ärztin oder Arzt in Weiterbildung sind oder selbst weiterbilden möchten.

Wie funktioniert Weiterbildung? Ein Wegweiser in 10 Schritten:

  • 1. Beruf Ärztin/Arzt

    Approbation in der Tasche - und dann?

    Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Approbation!

    Sie stehen nun vor der Wahl, welche ärztliche Qualifikation Sie als nächstes erwerben wollen. Sie möchten wissen, welche Wahlmöglichkeiten Sie haben?

    Dann werfen Sie einen Blick in unsere Weiterbildungsordnung.
    Beachten Sie, dass jedes Bundesland eine eigenständige Ärztekammer hat (NRW hat zwei), die sich jeweils eine Weiterbildungsordnung gegeben hat. D. h. Regelungen zum Erwerb einer Qualifikation können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein!

    Sobald Sie eine Qualifikation besitzen wird diese bundesweit anerkannt. Allerdings können Sie nur dort eine Prüfung ablegen, wo Sie Mitglied sind.

    Teilabschnitte während einer Weiterbildung, auch wenn sie von anderen Kammern anerkannt wurden, werden nicht zwingend von Ihrer Kammer anerkannt! Jede Kammer prüft absolvierte Abschnitte gemäß der jeweiligen WBO in dem jeweiligen Bundesland.

    Neu in Deutschland: Worauf muss ich achten?

    Um in Deutschland als Ärztin oder Arzt zu arbeiten, benötigen Sie eine Approbation oder eine Berufserlaubnis.

    Weitere Informationen rund um die Beantragung finden Sie auf den Seiten des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

    Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit der Weiterbildung beginnen können, wenn Sie eine Approbation besitzen. Zeiten mit einer Berufserlaubnis können in der Regel nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden.

  • 2. Ärztin/Arzt in Weiterbildung (AiW)

    Suche nach der Weiterbildungsstätte

    Sie haben sich entschieden und möchten nun eine Ärztin oder einen Arzt finden, die bzw. der Sie weiterbildet?

    In unserem Portal finden Sie mit Hilfe der Umkreissuche Weiterbilder/-innen in Ihrer Umgebung.

    Sie haben schon Kontakt mit einem Weiterbilder aufgenommen, finden diesen aber nicht in unserer Weiterbildungsbefugtensuche? Setzen Sie sich in diesem Fall bitte unbedingt mit dem/der zuständige/-n Sachbearbeiter/-in in Verbindung und fragen Sie nach, ob tatsächlich eine Befugnis besteht und ob es Auflagen gibt, die mit der Befugnis in Verbindung stehen.

    Wozu brauche ich einen Vorwegentscheid?

    Der Vorwegentscheid ist eine Möglichkeit zu erfahren, welche Zeiten bisher für die gewählte Qualifikation angerechnet wurden.

    Allerdings muss in einigen Situationen ein Vorwegentscheid vorgelegt werden, etwa bei Förderprogrammen. Hier werden Vorwegentscheidungen der Kammer benötigt, um sicherzustellen, dass die geförderten Weiterbildungsabschnitte auch tatsächlich Voraussetzung für die angestrebte Qualifikation sind.

    Sofern Sie nicht dringend einen Vorwegentscheid benötigen, bitten wir Sie, diesen nicht nach jedem Abschnitt anzufordern. Die Bearbeitung von nicht wirklich benötigten Vorwegentscheidungen verlängert Bearbeitungen der anderen Anträge. So helfen Sie mit, die Bearbeitungszeiten kurz zu halten.

    Was ist die Weiterbildungsordnung (WBO)?

    Die Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen, auch kurz WBO genannt, ist Grundlage dafür, wie eine ärztliche Qualifikation in Hessen erworben werden kann.
    Darin ist etwa festgelegt, wie lange die (Mindest-)Weiterbildungszeit für eine Qualifikation ist oder welche Inhalte tatsächlich für den Facharzt nachgewiesen werden müssen. In der WBO ist auch definiert, welche Fachärzte zu den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung gehören und welche Mindestansprüche (min. 50%) für Weiterbildungsabschnitte gelten.

    Dagegen hat die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) keine praktische Bedeutung für die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.
    Diese wird auf dem Deutschen Ärztetag (Versammlung von Delegierten jeder Ärztekammer) beschlossen. Sie stellt eine Art Standard dar, an dem sich die einzelnen Landesärztekammern halten sollen aber nicht müssen. Sobald eine neue Musterweiterbildungsordnung verabschiedet wird, machen sich die einzelnen Kammern an die Arbeit und setzen diese in Landesrecht um. Hierbei kann die Kammer abweichende Regelungen treffen, die dann eine Besonderheit darstellen und bei einem Umzug des Arztes in Weiterbildung beachtet werden müssen.

    Es gilt immer die aktuelle WBO der jeweiligen Länder und nie eine Musterweiterbildungsordnung.

    Warum wird die aktuelle Weiterbildungsordnung als "WBO 2005" bezeichnet?

    Die letzte MWBO wurde 2003 vom Ärztetag verabschiedet und in Hessen im Jahr 2005 umgesetzt. Daher trägt sie den Namen "WBO 2005", hat aber derzeit einen Stand vom 01.07.2019, da die letzte Änderung der WBO am 01.07.2019 (durch die Delegierten der Landesärztekammer Hessen angepasst) in Kraft getreten ist.

  • 3. Weiterbildung in Teilzeit?

    Gemäß aktueller Weiterbildungsordnung muss die Weiterbildung mindestens zu 50% einer Vollzeitstelle (VZ) erfolgen. Wenn eine Anstellung z. B. 15 Wochenstunden umfasst, ist diese Zeit nicht auf die Weiterbildung anrechenbar.
    In der Regel gilt, dass eine VZ in 38,5 - 40 Wochenstunden erfolgen muss.

    Beachten Sie, dass es sogenannte Mindesweiterbildungszeiten gibt (siehe unter "6. Weiterbildungsabschnitte: Worauf muss ich achten?").

  • 4. Weiterbildung im Ausland?

    Es ist nicht möglich, vorab genau sagen zu können, welche Zeiten und Inhalte während des Auslandsabschnittes anrechenbar sind. Grundsätzlich sind Weiterbildungszeiten im EU-Ausland bei einer/-m dort befugten Ärztin/Arzt auch anrechenbar. Allerdings werden dafür gesonderte Bescheinigungen benötigt.
    Auch Abschnitte in sogenannten Drittstaaten sind potentiell anrechenbar, hier muss jedoch im Nachhinein gutachterlich überprüft werden, welche Zeiten und Inhalte wie anrechenbar sind.

    Grundsätzlich gelten für alle Weiterbildungsabschnitte die gleichen Voraussetzungen wie bei einem inländischen Abschnitt. D. h. der Abschnitt muss u. a. bei einem/-r zur Weiterbildung befugten Arzt/Ärztin absolviert werden, es müssen – auch wenn es in dem jeweiligen Aufenthaltsort nicht üblich sein sollte – qualifizierte Weiterbildungszeugnisse vorgelegt werden, die die vermittelten Kompetenzen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausführlich darstellen. Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn des Abschnittes im Ausland bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in, welche Regelungen zu beachten sind.

  • 5. Was ist ein Weiterbildungszeugnis?
  • 6. Weiterbildungsabschnitte: Worauf muss ich achten?

    Ein Abschnitt muss mindesten 3 Monate in Vollzeit erfolgen, bevor er anrechenbar wird. Wenn Sie mit 50% in Teilzeit angestellt wären, müsste der Abschnitt mindestens 6 Monate betragen, damit dieser anrechenbar wäre. Derzeit können solche 6-Monatsabschnitte mit maximal 12 Monaten auf die Weiterbildung angerechnet werden.

    Ein Weiterbildungsabschnitt muss bei einem befugten Arzt erfolgen.

    Die Befugnis einer Weiterbildung ist immer personen- und ortsgebunden! Schauen Sie im Zweifelsfall mit Hilfe unserer Weiterbildungsbefugtensuche nach, ob der Weiterbilder tatsächlich an Ihrem Einsatzort weiterbilden kann.

    Bitte beachten Sie auch den Abschnitt "3. Weiterbildung in Teilzeit?".

  • 7. Probleme in der Weiterbildung?

    Ombudsfrauen und -männer bieten Hilfe

    Sie erhalten Ihr Weiterbildungszeugnis von der Chefin bzw. vom Chef nicht (siehe auch Abschnitt "5. Was ist ein Weiterbildungszeugnis" > "Ich bekomme kein Zeugnis: Was tun?") oder Sie haben Probleme, in den OP zu kommen und schaffen es nicht, Ihren OP-Katalog zu vervollständigen?

    Die Vorsitzenden der Bezirksärztekammern fungieren auch als Ombudsfrauen/-männer in der Weiterbildung. D. h. sie können auf kollegialer Ebene mit Ihrem Weiterbilder sprechen (ohne unsere Juristen einzuschalten) und Sachverhalte klären. Auch sind gemeinsame Gespräche mit Ihnen, Ihrem/Ihrer Vorgesetzten und dem Ombudsmann/der Ombudsfrau möglich. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Ärztliche Weiterbildung oder direkt an Ihre zuständige Bezirksärztekammer.

  • 8. Anmeldung zur Prüfung

    Antragstellung

    Einige Fachgebiete haben feste Zulassungs- und Prüfungstermine. Gerade in kleineren Fächern ist dies jedoch nicht möglich.

    Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in auf und fragen Sie nach, wann mit einer Prüfungszulassung zu rechnen ist und wie lange es bis zur Prüfungsladung dauert.

    Nach Eintreffen der Prüfungszulassung erhalten Sie spätestens 2 Wochen vor dem Termin eine verbindliche Ladung zur Prüfung.

  • 9. Der Prüfungstag

    Wenn Sie die Ladung zur Prüfung erhalten haben, kann eine Absage nur noch bei Vorliegen zwingender Gründe, wie z. B. Krankheit (ärztliches Attest erforderlich), erfolgen. Sofern kein ausreichender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“. Die frühestmögliche Teilnahme an der Prüfung wäre dann erst wieder in drei Monaten möglich.

    Kurzfristige Absagen – abgesehen z. B. von Krankheit (Attest wird benötigt) – können nicht berücksichtigt werden. Sofern kein ausreichender Verschiebungsgrund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die frühstmögliche erneute Teilnahme an der Prüfung wäre dann erst wieder in drei Monaten möglich.

    Vor der Prüfung werden Sie vom Wartebereich in den eigentlichen Prüfungsbereich im 2. OG geschickt, wenn Sie an der Reihe sind. Dort gibt es einen eigenen kleinen Vorraum, zu dem nur Sie Zutritt haben. Hier finden Sie eine ruhige Umgebung vor, bevor Sie dann vom Vorsitzenden oder dem Prüfer zum Prüfungsgespräch mitgenommen werden.

    Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie gleich Ihre Urkunde. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob sich nicht Schreibfehler eingeschlichen haben, und geben Sie der Prüfungsaufsicht kurz Rückmeldung.

  • 10. Fachärztin/Facharzt - und wie geht es weiter?

    Sie sind nun Fachärztin oder Facharzt und möchten sich niederlassen?
    Nehmen Sie gleich Kontakt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) auf. Am besten informieren Sie sich dort schon lange vor Ihrer Facharztprüfung über eine Niederlassung.

    Ihnen steht natürlich auch die Möglichkeit frei, nun eine bestimmte Schwerpunktbezeichnung oder Zusatz-Weiterbildung zu erwerben. Schauen Sie am besten gleich in unsere aktuelle Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen.

    Sie möchten nun selbst weiterbilden?
    Informationen über die Befugnis zur Weiterbildung finden Sie hier.

    Grundsätzlich ist eine mehrjährige Stehzeit (Erfordernis der mehrjährigen Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 WBO) zu erfüllen, bevor Sie weiterbilden dürfen. Ferner müssen Sie persönlich und fachlich geeignet sein, um weiterbilden zu dürfen. Es bedarf eines Antrages, der vom Präsidium der Landesärztekammer Hessen abschließend befürwortet oder abgelehnt wird.
    Bitte nehmen Sie mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in Kontakt auf, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

Ihre Ansprechpartner/-innen für Fragen rund um die Weiterbildung:

Ombudspersonen für die ärztliche Weiterbildung

Bei Problemen mit den Weiterbildungsbefugten – sei es die Verweigerung des Jahresgesprächs, die Weigerung, ein Zeugnis auszustellen oder etwa eine schlechte Betreuung – besteht die Möglichkeit, neben der Weiterbildungsabteilung eine Ombudsperson zu kontaktieren.

Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung

Abbildung der Plakette der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung

Der elektronische Veranstaltungskalender der Akademie bündelt alle Akademie-Kurse, die Sie bequem nach Fachthema und weiteren Kriterien durchsuchen können.