Mitgliedschaft: Informationen für bestehende und neue Mitglieder
Die Landesärztekammer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen, das Beratung, Information und Hilfe bietet. Aktiv setzt sich die LÄKH für die Interessen ihrer Mitglieder und aller Bürgerinnen und Bürger ein. Sie ist außerdem gesetzlich dazu verpflichtet, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen: eine Aufsichtsfunktion, die dem Wohl der Patienten dient. Durch die Organisation ärztlicher Weiterbildung und die Förderung der beruflichen Fortbildung der hessischen Ärztinnen und Ärzte sichert die Kammer die Qualität der gesundheitlichen Versorgung und Betreuung der hessischen Bevölkerung.
Die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Hessen wird im Heilberufsgesetz geregelt, dort heißt es in § 2 Abs. 1 wie folgt:
"Den Kammern gehören als Berufsangehörige alle Ärztinnen und Ärzte an, die in Hessen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2) tätigen Berufsangehörigen; diesen steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, nach Maßgabe der Hauptsatzung der Kammern freiwilliges Mitglied werden."
Ärztinnen und Ärzte, die in Hessen ärztlich tätig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenhaltsort haben, ohne eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, sind laut Meldeordnung dazu verpflichtet, sich bei der für sie zuständigen Bezirksärztekammer anzumelden.
Hierfür soll die elektronische Plattform der Landesärztekammer Hessen genutzt werden.
Ärztliche Tätigkeit
Als Ärztliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie zu Fragen rund um die Mitgliedschaft bei der Landesärztekammer Hessen informieren. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, die Sie gerne in einem persönlichen Gespräch klären möchten, geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksärztekammern gerne Auskunft.
Die Zuordnung zu den jeweils zuständigen Bezirksärztekammern richtet sich nach dem Dienstort, an dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, bzw. bei nichtärztlich Tätigen nach dem Hauptwohnsitz. Hier können Sie über ein kleines Tool erfahren, welche Bezirksärztekammer für Ihren Dienstort zuständig ist.