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Reproduktionsmedizin: Aufgaben der Landesärztekammer Hessen (LÄKH)
Die LÄKH unterstützt die reproduktionsmedizinischen Zentren in ihrem Bereich bei der Qualitätssicherung und erteilt Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. In beide Aufgabenstellungen ist die bei der LÄKH angesiedelte, ehrenamtlich besetzte Ständige Kommission Reproduktionsmedizin eingebunden.
Alle wichtigen Infos dazu, sowie wichtige Dokumente zur Qualitätssicherung, Antragstellung und zur Kommission finden Sie am Ende dieser Seite unter Infos rund um Reproduktionsmedizin.
NewsBlog
Am 17.10.2023 veranstalten wir wieder den jährlichen Erfahrungsaustausch Reproduktionsmedizin. Programm und Anmeldung werden wahrscheinlich im Lauf des Mai freigeschaltet. Anregungen und Vorschläge können Sie uns gerne auf qs@laekh.de senden. Auch in diesem Jahr streben wir wieder eine CME-Zertifizierung der Veranstaltung an.
Die neuen Formulare für Änderungen und Anträge sind online! Diese finden Sie am Ende dieser Seite unter Infos rund um Reproduktionsmedizin (Wichtige Dokumente).
Infos rund um Reproduktionsmedizin
Bei der verpflichtenden Qualitätssicherung prüft die Ständige Kommission Reproduktionsmedizin die Einhaltung der fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen sowie die Qualität der Arbeitsgruppen der hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren und berät diese. Geltungsbereich, Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens regelt die Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin. Das Verfahren ist gebührenpflichtig laut Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen.
Die LÄKH nimmt am ärztekammerübergreifend abgestimmten Verfahren der AG QS ReproMed teil.
Eine weitere wichtige Aufgabe ist die kontinuierliche Verbesserung des Qualitätssicherungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den hessischen reproduktionsmedizinischen Zentren.
Auskünfte zum Qualitätssicherungsverfahren erteilt die Stabsstelle Qualitätssicherung: E-Mail: qs@laekh.de, Fon: 069 97672-195.
Schriftliche Anfragen zum Qualitätssicherungsverfahren sind zu richten an:
Landesärztekammer Hessen
Ständige Kommission Reproduktionsmedizin/Stabsstelle Qualitätssicherung
Hanauer Landstraße 152
60413 Frankfurt
Wichtige Dokumente dazu finden Sie am Ende dieser Seite unter Infos rund um Reproduktionsmedizin.
Die LÄKH ist zuständige Genehmigungsbehörde für die Anträge auf Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V. Die Anträge werden von der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin geprüft und vom Präsidium der LÄKH beschieden. Das Prüfverfahren bezieht sich dabei auf das Vorhandensein der notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten, das Arbeiten nach wissenschaftlich-anerkannten Methoden und die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die LÄKH unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft am besten gerecht werden.
Geltungsbereich, Voraussetzungen und Ablauf des Verfahrens regelt die Richtlinie der Landesärztekammer Hessen über das Verfahren zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Genehmigungsrichtlinie § 121a SGB V).
Alle Änderungen mit Einfluss auf eine erteilte Genehmigung nach § 121 a SGB V sind der LÄKH anzuzeigen. Auch die Aufnahme privatärztlicher reproduktionsmedizinischer Tätigkeiten ist der LÄKH anzuzeigen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig laut Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen.
Auskünfte zum Antragsverfahren nach § 121 a SGB V erteilt die Rechtsabteilung der LÄKH: E-Mail: rechtsabteilung@laekh.de, Fon: 069 97672-163/-113.
Anträge nach § 121 a SGB V sind zu richten an:
Landesärztekammer Hessen
Ständige Kommission Reproduktionsmedizin/Rechtsabteilung
Hanauer Landstraße 152
60413 Frankfurt
Wichtige Dokumente dazu finden Sie am Ende dieser Seite unter Infos rund um Reproduktionsmedizin.
Die Ständige Kommission Reproduktionsmedizin besteht aus mindestens sieben ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Präsidium der LÄKH für die Dauer der Wahlperiode berufen werden. Bei Bedarf werden Fachgutachter beratend hinzugezogen. Sitzungen finden je nach Bedarf, grundsätzlich jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr statt.
Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsabläufe regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin der Landesärztekammer Hessen.
Aktuelle Mitglieder:
Vorsitzender:
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Hans-Rudolf Tinneberg, Bad Nauheim
Stellvertretender Vorsitzender:
Holger Tanzki, Neu-Isenburg
Mitglieder:
Dr. med. Annette Bachmann, Frankfurt
Dr. med. Aysen Bilgicyildirim, Darmstadt
Dr. med. Klaus Doubek, Wiesbaden
Sabine Riese, Alsfeld
Dr. med. Dieter Schäfer, Frankfurt
Dr. med. Michael Schwab, Würzburg
Dr. rer. nat. Katja Weiske, Frankfurt
Einmal im Jahr organisiert die Stabsstelle Qualitätssicherung den Erfahrungsaustausch Reproduktionsmedizin. Dabei werden aktuelle (Fach-)Themen, Entwicklungen, Kritikpunkte und Anregungen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Qualitätssicherungsverfahrens besprochen. Die CME-Zertifizierung der Veranstaltung wird jeweils beantragt.
- Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin
- Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen in Hessen gemäß § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Genehmigungsrichtlinie § 121 a SGB V)
- Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen
- Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V
- Änderungsanzeige reproduktionsmedizinischer Zentren mit Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V in Hessen
- Anzeige der Aufnahme privatärztlicher reproduktionsmedizinischer Tätigkeiten
- Geschäftsordnung der Ständigen Kommission Reproduktionsmedizin der Landesärztekammer Hessen