Foto vom Foyer der Landesärztekammer Hessen

Aktuelle Corona-Regeln in der Landesärztekammer Hessen

Letzte Aktualisierung: 28.02.2023, 12:15 Uhr

Regeln für spontanen Publikumsverkehr an allen Standorten der Landesärztekammer Hessen

Stand: 06.05.2022

Zugangsregeln:

  • Die bisherigen Zugangsregeln für Externe (3 G) entfallen.
  • Angehörige und Freunde von Prüflingen erhalten grundsätzlich weiterhin keinen Zugang in die Kammer und sollen im Außenbereich warten.
  • Betreten Sie die Landesärztekammer bitte nur, wenn Sie symptomfrei sind.


Masken:

Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt. In Gedränge- und Nahsituationen wird das Tragen einer Maske dennoch empfohlen.
Es wird zudem gebeten, aus Respekt vor den Personen, die bei Zusammenkünften um das Tragen einer Maske bitten, deren Wunsch nachzukommen.


AHA+L:

Die Abstands- und Hygieneregeln werden weiterhin empfohlen.


Mit Corona infiziert?

Nach den neuen hessischen Regeln beträgt die Zeit der Isolation für Infizierte nur noch fünf Tage. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind, sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

Hinweise der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung (Stand: 05.12.2022)

Wir bitten Sie, trotz der allgemeinen Öffnungen und dem derzeitigen Wegfall der bisher bestehenden Sicherheitsregelungen, auf Ihren Selbstschutz zu achten.

Bitte informieren Sie sich über möglicherweise notwendige coronabedingte Sonderregelungen auf der Internetseite der Veranstaltung, für die Sie sich interessieren: Veranstaltungsangebot

Wenn Sie demnächst eine Fort- oder Weiterbildung besuchen wollen und bereits angemeldet sind, werden Sie auch per E-Mail über die Auflagen informiert, die evtl. wieder bestehen. Bitte beachten Sie die allgemeinen Informationen zu Sicherheitsregelungen für Veranstaltungen der Akademie.

Hinweise der Carl-Oelemann-Schule (Stand: 13.12.2022)

Wir bitten Sie, trotz der allgemeinen Öffnungen und dem derzeitigen Wegfall der bisher bestehenden Sicherheitsregelungen, auf Ihren Selbstschutz zu achten (siehe auch Informationsblatt zu den Sicherheitsregelungen).

Über unser aktuelles Fortbildungsangebot informieren wir Sie auf unserer Website und über unsere Facebook-Seite: www.facebook.com/LAEKHessen.

Informationen zu den Prüfungen für die Facharzt-Anerkennungen und weiteren Qualifikationen

Prüfungen für Anerkennungen (Stand: 28.02.2023)

Hinweise zur Zugangsbeschränkung für Externe:

Grundsätzlich bestehen für Externe keine Zugangsbeschränkungen mehr.  Allerdings können Angehörige und Freunde von Prüflingen Zugang zur Veranstaltungsebene nur erhalten, wenn keine mitgebrachten Getränke bzw. Speisen verzehrt werden und eine rücksichtnehmende Lautstärke eingehalten wird. Diese Gäste sollten die maximale Zahl von 3 pro Prüfling nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen können der Empfang oder vorgesetzte Stellen das Hausrecht anwenden und die Gäste zum Verlassen des Kammergebäudes auffordern. Ein entsprechender Info-Flyer wird den Gästen vorab ausgeteilt.

Weitere Qualifikationen

Fachkunden im Strahlenschutz (Stand: 26.10.2022)

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat zur Frage der Röntgen-Fachkundeaktualisierung auf folgendes hingewiesen:

"Im Bereich Medizin gibt es mittlerweile ein breites Angebot an Aktualisierungskursen im Online-Modus und auch wieder in Präsenz."

Hinweis:
Die vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration festgelegte Frist zur Röntgen-Fachkundeaktualisierung ist abgelaufen.

Hinweise zu den MFA-Prüfungen

Stand: 12.12.2022

Die Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf zur/zum Medizinischen Fachangestellten finden planmäßig statt.
Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie am Ende der Seite Prüfungen und Prüfungstermine.

Das weitere Corona-Pandemiegeschehen sowie die am Prüfungstag geltenden Gesetze oder Verordnungen können nicht vorhergesehen werden. Bitte informieren Sie sich rechzeitig vor Ihrem Prüfungstermin unter Prüfungen und Prüfungstermine über die geltenden Regeln.

Für die Teilnahme an den MFA-Prüfungen in Hessen gibt es derzeit keine Beschränkung auf Geimpfte, Genesene und Getestete.

Weiterhin gibt es keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.
Jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Dienstleister des jeweiligen Prüfungsorts das Tragen einer medizinischen Maske auf den Verkehrs- und Begegnungsflächen verlangt.
 

Verhaltens- und Hygieneregelungen:

  • Vermeiden Sie ein zu frühes Erscheinen am Prüfungsort.
  • Halten Sie einen generellen Mindestabstand von 1,50 m ein.
  • Beachten Sie die Nies- und Husten-Etikette.
  • Verlassen Sie das Gebäude zügig nach Prüfungsende.
     

Ergänzende Hinweise für den praktischen Teil der Abschlussprüfung (Prüfungsort: Bildungszentrum Bad Nauheim)

  • Halten Sie sich im ausgewiesenen Wartebereich auf (hinter dem Haupteingang auf der linken Seite).
  • Verzichten Sie auf Begleitpersonen. Das Betreten des Bildungszentrums ist aufgrund der aktuellen Situation nur den Prüflingen zur Prüfungszeit (siehe Einladung) gestattet.
     

Sofern es die aktuelle Situation erfordert, halten Sie folgende Unterlagen am Prüfungsort bereit, die wir gegebenfalls kontrollieren müssen:

  • Ihren Impfausweis, Ihre Impfbescheinigung oder CovPass-App zum Nachweis der vollständigen Impfung,
  • den Genesenennachweis (ggf. in Kombination mit der Corona-Schutzimpfung),
  • eine Bescheinigung über einen negativen SARS-CoV-2-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden, Selbsttests sind nicht zulässig!).
     

Wichtiger Hinweis:
Wir behalten uns vor, Personen bei offensichtlichen Krankheitssymptomen von der Prüfungsteilnahme auszuschließen.

Die Corona-Pandemie lässt keine langfristige Planung zu. Es kann passieren, dass wir den Prüfungstermin absagen müssen. Aktuelle Änderungen werden Ihnen umgehend mitgeteilt und hier eingestellt. Es gibt keinen Nachholtermin.

Teilen Sie umgehend Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer Ihre aktuelle E-Mail Adresse sowie Mobiltelefonnummer mit, falls sich seit Vertragsschluss eine Änderung ergeben hat (siehe Berufsausbildungsvertrag), gerne auch per E-Mail.

Bei Rückfragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bezirksärztekammer.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und zu den Prüfungen der Medizinischen Fachangestellten in Bezug auf die aktuelle Pandemie-Situation (Stand: 25.03.2022)

  • Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

    Das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie", verabschiedet am Freitag, den 10.12.2021 führt eine einrichtungsbezogene Impflicht ein, die in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt ist. Beschäftigte von Kliniken und Arztpraxen ... müssen bis zum 15. März 2022 (befristet bis Jahresende) ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung (mit einem hierzulande anerkannten Impfstoff) oder einen Genesenennachweis (6 Monate gültig) vorlegen.

    Ab 16. März 2022 ist ohne Vorlage dieser Nachweise keine weitere Beschäftigung oder Neuaufnahme einer Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

    Der Arbeitgeber muss das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, bei Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

    Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in die oder den Zutritt zu den benannten Einrichtungen (Arztpraxis) untersagen.

    Dies gilt für alle Beschäftigten, medizinisch und nichtmedizinisch, ärztliche und nichtärztliche (nichtärztliche Geschäftsführer, Reinigungskräfte, EDV-Leute...).

    Damit entfällt auch eine Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber wird seinen Arbeitnehmer dann unbezahlt freistellen und mit kurzer Frist zur Vorlage der Unterlagen auffordern. Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht weiterhin nicht nach, droht die (fristlose) Kündigung.
    Ihm fehlt künftig die notwendige persönliche Eigenschaft zur Ausübung seiner Tätigkeit.

    Auszubildende können nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Ein fehlender Immunitätsnachweis (und darauf aufbauend ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot) kann ein Kündigungsgrund sein. Problematisch könnte die Kündigung von minderjährigen Auszubildenden sein, wenn sich die Eltern gegen eine Impfung aussprechen.

    Eine Ausnahme gilt laut IfSG nur für Beschäftigte mit einem ärztlichen Attest, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können,

    Dennoch sind noch viele Fragen offen. Der Bundesgesundheitsminister sprach kürzlich von einem Ermessensspielraum der Gesundheitsämter mit Blick auf die Personalsituation in Praxen und Kliniken.

    Die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot trifft jedenfalls nicht die Landesärztekammer Hessen, somit auch nicht über die Beendigung des Berufsausbildungsvertragsverhältnisses.

    Wir würden empfehlen, dass Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Das müssen Sie ohnehin tun, wenn Ihre Auszubildende bis zum 15.03. keinen Impfnachweis vorlegt hat.

    Weiterhin können Sie versuchen mit Gesprächen und Verständnis eventuell noch Impfbereitschaft zu erreichen. Die Erstimpfung müsste zügig erfolgen, da der Abstand zur Zweitimpfung inkl. zwei Wochen nach der Zweitimpfung zu berücksichtigen sind.

  • Wichtige Empfehlung für ausbildende Ärztinnen/Ärzte!

    Wir wurden von den MFA-Berufsschulen informiert, dass seit dem 7. März 2022 für Schülerinnen und Schüler (SuS) die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske am Platz entfallen ist bzw. nur noch als Empfehlung besteht.
    Beim Herumlaufen in den Schulgängen und im Klassenzimmer bleibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske aber bestehen.
     
    Selbstverständlich freuen sich die Lehrer/innen sowie die SuS darüber, denn es ist eine Erleichterung für die Unterrichtssituation.

    Andererseits ergibt sich dadurch wieder ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für die SuS, das Team in der Ausbildungsstätte (Praxis, Krankenhaus etc.) sowie für Ihre Patientinnen/Patienten. Weiterhin könnte es wieder vermehrt zu Krankheitsfehl- und Quarantäne-Ausfallzeiten für die Auszubildenden sowie zu einem Personalmangel kommen.
    Ähnliche Bedenken hatten einige ausbildende Ärztinnen/Ärzte angestellt als das Kultusministerium die Rückkehr zum Präsenzunterricht beschlossen hatte.

    Wir bitte Sie daher, appellieren Sie an Ihre Auszubildenden, das Tragen einer medizinischen Maske/FFP2-Maske während des gesamten Aufenthaltes in der Berufsschule, auch am Platz, aufrecht zu erhalten.

    Vielen Dank!

  • Wie findet zurzeit Berufsschule statt?

    Informationen/Kontakt:

    Konkretere Informationen erhalten Sie von der Schul- und Abteilungsleitung der für Sie zuständigen Berufsschule sowie auf der Website des Hessischen Kultusministeriums. Dort finden Sie auch Informationen zum aktuellen Hygieneplan.

    Technischer Support:

    Es gibt viele Auszubildende, die zu Hause nicht die erforderliche technische Ausstattung (z. B. Drucker) für die Erledigung von Arbeitsaufträgen aus der Berufsschule besitzen. Wir bitten Sie, Ihre Auszubildenden bei Bedarf zu unterstützen, damit die Arbeitsaufträge erfolgreich bearbeitet werden können.

    Vorbildfunktion der MFA-Auszubildenden:

    In der Berufsschule besteht seit Ende der Herbstferien Maskenpflicht, auch während des Unterrichts. Den MFA-Auszubildenden kommt eine Vorbildfunktion zu, denn zu den MFA-Ausbildungsinhalten gehören Themen wie "Hygiene" und "Infektionsschutz". Diese Themen werden in den Ausbildungspraxen vermittelt und praktiziert, zum Schutze der Praxismitarbeiter/-innen und der Patientinnen und Patienten. Die MFA-Auszubildenden sollten dieses Wissen in allen Lebensbereichen anwenden und auch in der Berufsschule deutlich machen, dass sie - durch vorbildliches Einhalten der Corona-Hygieneregeln (Abstand halten und Mund-Nasen-Schutzmasken korrekt tragen) - im medizinischen Bereich qualifiziert arbeiten.

  • Haben die Auszubildenden ein Recht auf "Freistellung", um die Arbeitsaufträge aus der Berufsschule zu erledigen?

    Da die Berufsschulen, laut Kultusminister, sog. Alternativen zum Präsenzunterricht anbieten, müssen die Auszubildenden für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus der Berufsschule, gemessen an dem Umfang der Arbeitsaufträge, Zeit zur Verfügung gestellt bekommen. Ein Anspruch, die Arbeitsaufträge zu Hause zu bearbeiten, besteht dagegen nicht. Andererseits handelt es sich bei den Arbeitsaufträgen aus der Berufsschule auch nicht um "Hausaufgaben", die in der Freizeit zu erledigen sind. Wir bitten die ausbildenden Ärztinnen/Ärzte eindringlich um Berücksichtigung, auch wenn die Belastungen im Gesundheitssystem derzeit nachvollziehbar sehr hoch sind.

    Es gibt viele Auszubildende, die zu Hause nicht die erforderliche technische Ausstattung (z. B. Drucker) für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus der Berufsschule besitzen. Wir bitten Sie, Ihre Auszubildenden bei Bedarf zu unterstützen, damit die Arbeitsaufträge erfolgreich bearbeitet werden können.

  • Wie geht die Landesärztekammer mit Fehlzeiten um, die aufgrund von Berufsschul- oder Praxisschließungen zustande kommen?

    Wie immer werden wir die Fehlzeiten im Zusammenhang mit den Ausbildungsleistungen bewerten und vor einer Entscheidung stets Stellungnahmen der Ausbildungsstätte und der Berufsschule einholen. Die Fehlzeiten, die aufgrund von Berufsschul- und Praxisschließungen wegen Corona entstanden sind, sollten ausdrücklich gekennzeichnet werden, damit sie im Rahmen der Zulassungsentscheidung erkennbar sind. Zu hohe Fehlzeiten, auch wenn sie wegen Corona entstanden sind, werden aber eine Nichtzulassung mit Verlängerungsempfehlung auslösen, denn Fehlzeiten sind ausbildungsfreie Zeiten und somit nachteilig für den Auszubildenden und seinen Prüfungserfolg.

  • Berücksichtigen die Prüfungsausschüsse den durch Corona beeinträchtigten Ausbildungsverlauf?

    Dass die private Situation zurzeit ebenfalls schwierig ist, insbesondere wenn Kinder zu betreuen sind, ist uns auch bewusst. Dennoch können wir leider private Situationen und die dabei bestehende Vielfalt weder beeinflussen noch berücksichtigen. Das infolge bestandener Abschlussprüfung erworbene Prüfungszeugnis, mit der Befähigung nach der Berufsausbildung als medizinische Fachkraft zu arbeiten, muss in Hinblick auf die Qualität von Ausbildung und Prüfung mit den Vorjahren vergleichbar sein. Ein "Corona-Bonus" kann nicht vergeben werden.

  • Gilt Kurzarbeit auch für Auszubildende und wie ist die Vergütung geregelt?

    Die ausbildende Ärztin/Der ausbildende Arzt ist zunächst verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat sie/er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

    • Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte,
    • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen, z. B. Kooperation mit anderen Praxen, um das Ausbildungsspektrum zu erweitern.

    Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Möglichkeit ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Kurzarbeit angeordent werden, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Erst danach erhalten Sie Kurzarbeitergeld.

    Nach einer Verfahrensempfehlung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen vom 8.5.2020 gilt Folgendes:
    In den ersten 6 Wochen der Kurzarbeit besteht für Auszubildende kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG). Danach kann KuG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden, sofern die Kammer als jeweilig zuständige Stelle bestätigt, dass bei der Gewährung von KuG das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.

    Da ein Vordruck nicht existiert, werden die Kammern eine solche Bestätigung formlos den hessischen Agenturen für Arbeit zukommen lassen, nach eingehender Prüfung des Einzelfalles.
     

    Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

  • Dürfen Minderjährige wegen der potentiellen Corona-Infektionsgefahr weiterhin in der Ausbildungsstätte tätig sein?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen Schutzvorschriften sowie das Berufsbildungsgesetz mit der Vorschrift, dass ausbildende Ärztinnen und Ärzte dafür zu sorgen haben, dass Auszubildende "körperlich nicht gefährdet werden", sind zu beachten. Es muss aber auch realisiert werden, dass es sich um eine Ausbildung im Gesundheitswesen handelt und der (sorgfältige) Umgang mit kontaminiertem Material zum Arbeitsalltag gehört. Die erforderliche und angemessene Schutzkleidung nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) sind im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des verantwortlichen Ausbildenden zu gewähren. Die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung werden in der TRBA250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) bzw. in der KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" spezifiziert.

  • Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

    Wenn einzelne Facharztpraxen in der Corona-Krise weniger nachgefragt werden oder Patienten ihre vereinbarten Termine absagen und sich daraus Liquiditätsprobleme ergeben, stellt das grundsätzlich keinen Grund für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses dar. Dies ergibt sich aus den besonderen Hauptleistungspflichten eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Hauptleistungspflicht von Ausbildenden ist es, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit in einem bestimmten Ausbildungsberuf vermittelt wird (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Auszubildende schulden nicht ihre Arbeitskraft, sondern ihre Bereitschaft, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen (§ 13 BBiG).

    Ausnahme: Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Ausbildungsstätte kein Ausbildungspersonal zur Verfügung steht, die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden kann oder die Ausbildungsstätte endgültig geschlossen wird, ist für die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BBiG). Zu bevorzugen ist aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, denn die Beendigung erfolgt dann nicht spontan und es besteht die Möglichkeit, zwischenzeitlich einen neuen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen.

  • Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Fristablauf bzw. vor Abnahme der Abschlussprüfung (beispielsweise wegen Verschiebung des Prüfungstermins)

    Maßgeblich für die Ausbildungszeit ist die im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsdauer. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes (siehe Berufsausbildungsvertrag: von... bis...). Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt wurde (§ 21 Absatz 1 BBiG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich.

  • Verlängerung der Ausbildungszeit

    Eine Verlängerung der Ausbildungszeit über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus alleine durch vertragliche Vereinbarung der Vertragspartner sieht das Berufsbildungsgesetz nicht vor. Vielmehr müsste die Auszubildende vor Ablauf des Vertrages einen Antrag auf Verlängerung an die Landesärztekammer richten. Der Verlängerungsantrag ist ausnahmsweise zu genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Absatz 2 BBiG). Vor einer Entscheidung sind die Ausbildungsstätte und die Berufsschule zu hören. Der Antrag auf Verlängerung kann sich auch auf längere Corona-bedingte Ausfallzeit und Unterbrechungen der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung beziehen.

    Hinweis: Gemäß § 24 BBiG entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die/der Auszubildende nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit weiterbeschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

  • Vereinbarung der Teilzeitausbildung

    Teilzeitausbildung bietet eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung der Ausbildungsstätte zu reduzieren, statt in voller Höhe die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen und gleichzeitig das Ausbildungsverhältnis zu erhalten.

    Durch eine Änderung des Berufsausbildungsvertrags kann die wöchentliche Ausbildungszeit auf 30 Stunden verkürzt und die Vergütung entsprechend gekürzt werden. Allerdings verlängert sich das Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit um die Zeit, welche durch die Reduzierung der Ausbildungszeit insgesamt nicht für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Verfügung steht (§ 7a Absatz 2 BBiG).

    Hinweis: Der Änderung eines bestehenden Berufsausbildungsvertrags von Vollzeit- in Teilzeitausbildung ist nicht einseitig möglich, sondern muss mit der/dem Auszubildenden vereinbart werden, außerdem muss die Landesärztekammer zustimmen. Daher ist es kein Mittel der Wahl. Hier sollten zuerst andere Maßnahmen geprüft werden.

  • Freistellung der/des Auszubildenden

    Eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung der/des Auszubildenden verstößt gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 BBiG). Sie ist deshalb nur in den im Berufsbildungsgesetz aufgeführten Fällen möglich: Freistellung für den Besuch der Berufsschule, die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an Prüfungen.

    Nicht möglich ist die Freistellung wegen der Arbeitssituation in der Ausbildungsstätte oder einer behördlichen Anordnung.

    Auszubildende schulden laut Berufsausbildungsvertrag nicht ihre Arbeitskraft, sondern ihre Bereitschaft, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben. Auszubildenden kann ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn ihnen infolge der Freistellung finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung entstehen, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen.

  • Anordnung von Urlaub für Auszubildende

    Grundsätzlich kann Betriebsurlaub vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden, allerdings nicht nur für Auszubildende. Dabei müsste es sich um eine generelle Regelung für die gesamte Praxis handeln.

    Hinweis: Da Auszubildende ihren Urlaub grundsätzlich in den Ferien nehmen und gewährt bekommen sollen, sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden, um Fehlzeiten zu vermeiden.

  • Ausbildungsvergütung

    Nach § 19 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildungsvergütung auch zu zahlen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die Auszubildenden a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihr Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Dies gilt auch während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie. Grundsätzlich wäre auch Kurzarbeit denkbar, aber auch dann müsste nach Berufsbildungsgesetz bis zu 6 Wochen die Ausbildungsvergütung bezahlt werden, siehe dazu Frage "Gilt Kurzarbeit auch für Auszubildende und wie ist die Vergütung geregelt?

Wir wünschen weiterhin eine erfolgreiche Ausbildung!

Bitte schauen Sie immer wieder auf unsere Website. Hier stellen wir regelmäßig alle aktuellen Informationen ein. Bitte sehen Sie - soweit vermeidbar - von telefonischen Nachfragen ab. Herzlichen Dank!

Erreichbarkeit der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission

Stand: 04.12.2020

Aufgrund der aktuellen Situation durch SARS-​CoV-​2 weisen wir darauf hin, dass es zu Einschränkungen betreffend der Erreichbarkeit der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Hessen kommen kann.

Bitte senden Sie daher alle Anfragen per E-Mail an und bitten in dringenden unaufschiebbaren Fällen um einen Rückruf.

Da noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob angesichts der derzeitigen Situation auf die gesetzlichen Anforderungen nach AMG und GCP-V verzichtet werden kann, können Mitteilungen in Klinischen Prüfungen nach AMG vorab auf elektronischem Weg über das ethikPool-Online-Portal eingereicht werden.

Bitte beachten Sie auch die fortlaufend aktualisierten Hinweise und Informationen auf der Website des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-​Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.