Weiterbildungsordnung von 2005 (WBO 2005)

Die WBO von 2005 - gültig bis zum 30.06.2020:

Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin:

Aktuelle Informationen zur Neueinführung der Zusatz-Weiterbildung Klinische Akut- und Notfallmedizin zum 01.07.2019 finden Sie hier.

Gliederung der Weiterbildungsordnung (WBO) (inkl. Änderungen):

  • Abschnitt A: Paragraphenteil
  • Begriffserläuterungen
  • Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
  • Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
  • Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen
  • Abschnitt D: In-Kraft-Treten

Hier finden Sie die Regelung gemäß spezieller Übergangsbestimmung in der Weiterbildung zum/zur Allgemeinmediziner/-in (Altregelung / alter WBO-Text).

Zeugnisanlagen:

Zeugnisanlagen sind Ergänzungen zum Weiterbildungszeugnis mit Angaben z. B. zur Anzahl der durchgeführten Ultraschalluntersuchungen. Diese müssen bei der Prüfungsanmeldung durch den Arzt in Weiterbildung (AiW) eingereicht werden.

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung:

Richtlinien dienen nur für das Jahresgespräch mit dem Arzt in Weiterbildung (AiW). Sie stellen keine Ergänzung zum Weiterbildungszeugnis dar. Sie können nicht durch den AiW bei der Landesärztekammer zur Anrechnungsprüfung eingereicht werden.

FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Weiterbildungsordnung von 2005

Mit Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) am 1. November 2005 haben sich einige Neuerungen ergeben. Um den Umgang mit der neuen WBO zu erleichtern, sind im Folgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Womit beginnt eine Weiterbildung?
Wie lange kann ich noch Qualifikationen nach einer alten Weiterbildungsordnung abschließen?
Wie können neu eingeführte Bezeichnungen ( z. B. "Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie", Schwerpunkt "Neuropädiatrie", Zusatz-Weiterbildung "Akupunktur") erworben werden, da dort eine Weiterbildung unter einem entsprechend ermächtigten Arzt in der
Was passiert, wenn ich zwar Zeiten überwiegender Tätigkeit nachweisen kann, dabei aber die Mindestweiterbildungszeit nicht erreiche?
Müssen im Rahmen der Übergangsbestimmungen auch die Kurse nachgewiesen werden, die im Rahmen der Regelweiterbildung vorausgesetzt werden?
Wie kann die zum Erwerb einer Zusatz-Weiterbildung nach den Übergangsbestimmungen notwendige Tätigkeit nachgewiesen werden?
Ist im Rahmen der Übergangsbestimmungen eine mündliche Prüfung abzulegen?
Ab wann kann ich Anträge nach der neuen Weiterbildungsordnung stellen?
Wie komme ich an die Antragsformulare?
Kann sich der bisherige Internist mit einer Schwerpunktanerkennung "xxx" nunmehr "Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt "xxx" nennen?
Muss die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie zu Beginn der Weiterbildung stattfinden?