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Neue ärztliche Weiterbildungsordnung (WBO) für Hessen - Gültig ab dem 01.07.2020
WBO von 2020 herunterladen:
Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020) - Gültig ab dem 01.07.2020!
Die FAQ zur neuen ärztlichen WBO finden Sie ab sofort weiter unten auf dieser Seite.
FAQ: Neue ärztliche Weiterbildungsordnung für Hessen - Was ändert sich? Was ist wichtig?
Stand: November 2020
Die neue WBO ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Sie ist online als Volltextdokument bereitgestellt. Sie umfasst auch die seit 1. Juli 2019 geltenden Neuregelungen für die Allgemeinmedizin inklusive dem sogenannten Quereinstieg sowie der Einführung von Zusatzweiterbildungen für Betriebsmedizin, für Kardio-MRT und für Klinische Akut- und Notfallmedizin. Die nachfolgend genannten Übergangszeiten von 8 bzw. 5 Jahren laufen für die vorgezogenen WBO-Teile bereits ab dem 1. Juli 2019.
Vom 1. Juli 2020 gilt für die Gebiete und solche mit integrierten Schwerpunkten wie z. B. Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie etc. grundsätzlich eine Übergangsfrist von acht Jahren, also bis Mitte 2028. Bis dahin kann eine vor dem jeweiligen Stichtag begonnene Weiterbildung nach alter WBO abgeschlossen werden.
Für solche Weiterbildungen wie z. B. in der Gynäkologie oder der Kinder- und Jugendmedizin gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, das heißt bis 30. Juni 2025.
Für die Zusatzweiterbildungen wie z. B. Geriatrie, Intensivmedizin, Infektiologie gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis zum 30. Juni 2025. Analytische Psychotherapeuten können wegen der zum Teil langen Weiterbildungszeiten in jedem Fall nach der bisherigen Weiterbildungsordnung von 2005 abschließen.
Wer eine Weiterbildung nach der bisherigen WBO bis zum 30. Juni 2020 begonnen hat, kann zum Zeitpunkt der eigenen Wahl freiwillig in die Neuregelung von 2020 überwechseln oder unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO 2005 die begonnene Weiterbildung abschließen.
Alle bisher gültige Dokumente zur WBO 2005 gelten fort und können später dem zukünftigen eLogbuch eingescannt hinzugefügt werden.
Schwierige Einzelfragen vor dem Wechsel zur neuen WBO oder Fragen bei besonders begründetem Inte-resse ( z. B. Anmeldung zu Förderprogrammen) können mit der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) von der Ärztin/dem Arzt in Weiterbildung mit einem anzufragenden Vorwegentscheid verbindlich geklärt werden. Das kann auch vor einem Zuzug aus anderen Bundesländern sinnvoll sein. Vorwegentscheide können wegen des hohen Aufwandes bei den Vorermittlungen und Bewertungen zukünftig gebührenpflichtig werden.
Die Kammer wird bei Bedarf für die Phase der Übergangszeiten befristete, neue Befugnisse nach WBO 2005 aussprechen, ggf. parallel oder im Kontext mit einer Befugung eines Weiterbilders nach der WBO 2020.
Neue Methoden von Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die neu definierten kognitiven und Methodenkompetenzen verlangen sachliche und fachliche theoretische Kenntnisse. Sie sollen schrittweise erworben und regelmäßig dokumentiert werden. Darüber hinaus wird Handlungskompetenz immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für eine selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie aufgebaut und bis zur fachlichen Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen. Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es aber bei Mindestzahlen von Eingriffen wie z. B. Appendektomien und Koloneingriffen, die mit persönlichem OP-Katalog nachzuweisen sind. Ansonsten sind viele Richtzah-len gegenüber den in der WBO 2005 geforderten Umfängen zurückgesetzt.
Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, einige Zeiten wurden verkürzt und sind Mindestzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile. Verbleibende Zeiten können auch ambulant absolviert werden. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können hier deutlich flexibler planen, sind aber auch im Sinne guter Eigenorganisation für den individuellen Weiterbildungsweg mehr gefordert.
Die Mindest-Weiterbildungszeiten der größeren Gebiete ändern sich nicht. In der Inneren Medizin sind jetzt 24 Monate Weiterbildung im ambulanten Bereich möglich. Die berufsbegleitende Weiterbildung wurde gestärkt, z. B. in der Krankenhaushygiene und der Allergologie.
Die Weiterbildung wird elternfreundlicher. Neben einer Weiterbildung in Teilzeit von 50 % der Arbeitszeit werden auch Drei-Monats-Abschnitte (in Hessen aufgrund des Heilberufsgesetzes nur bis zu insgesamt zwölf Monaten) anerkannt.
Für zusätzlich zu erwerbende Schwerpunkte ( z. B. bei Gynäkologie oder Pädiatrie) ist eine abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung für den Eintritt in die Zusatzweiterbildung. Sogenannte „Versenkbare Zeiten“ aus der Grundweiterbildung sind im Rahmen der WBO 2020 nicht mehr berücksichtigungsfähig. Allerdings werden bereits zuvor qualifiziert erworbene Kompetenzen mit anerkannt.
Balneologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Nuklearmedizin für Radiologen, Sexualmedizin, EMAH (Erwachsene mit angeborenem Herzfehler)-Kardiologie, Kinder- und Jugendurologie, Transplantationsmedizin und die Kardio-MRT-Untersuchung wurden neu in die Weiterbildungsordnung aufgenommen.
Die Übergangsregelungen erlauben das: Gleichwertige Weiterbildungsabschnitte oder Inhalte, die innerhalb acht Jahren vor der Neueinführung eines Faches qualifiziert erworben wurden, sind anerkennungsfähig. Das ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu beantragen. Entsprechender Stichtag für die ZWB Kardio-MRT, ZWB Betriebsmedizin, ZWB Akut- und Notfallmedizin und FA für Allgemeinmedizin war der 1. Juli 2019. Für die weiteren neuen Fächer in der hessischen WBO 2020 ist der Stichtag der 1. Juli 2020.
Kompetenzen sind Kernpunkte der neuen WBO, geforderte Zeiten sichern dazu einen Mindestrahmen ab. Es soll zukünftig möglich sein, inhaltsgleiche, umschriebene und bereits dokumentierte Kompetenzen ( z. B. Intubationen, organspezifische Sonographien) in andere Weiterbildungsabschnitte oder zusätzliche Weiterbildungsgebiete „mitzunehmen“. Verfahren und eventuelle Begrenzungen müssen seitens der Landesärztekammer noch in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Mindestweiterbildungszeiten ändern sich dadurch grundsätzlich nicht.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung erhalten mehr Transparenz über die an der jeweiligen WB-Stätte erlernbaren Kompetenzen. Das sollte in Eigeninitiative schon vor Eintritt in eine Weiterbildungsstätte und später in den regelmäßigen Entwicklungsgesprächen mit dem Weiterbilder wiederholt geklärt und eigenaktiv nachgehalten werden.
Abteilungsverbünde in Kliniken oder ambulant-stationäre Weiterbildungsverbünde können hier zur Vervollständigung evtl. inhaltlich beschränkter Einzelbefugnisse zukünftig hilfreich sein. Andernfalls werden für die Weiterzubildenden gezielte Wechsel der Weiterbildungsstätte zur Komplettierung des Kompetenzerwerbs notwendig.
Unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften werden von der Bundesärztekammer zu den Kompetenzen Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne (FEWP) als zusätzliche Hilfestellung entwickelt (siehe § 2 Abs. 8 WBO 2020). Sie ergeben didaktisch-methodische Ergänzungen, Erläuterungen oder Empfehlungen für das jeweilige Kompetenzziel in der WBO. Dazu werden z. B. fachgebietstypische Diagnosen, Maßnahmen oder Eingriffe detaillierter beschrieben oder in der zeitbezogenen Relevanz hinterlegt.
So können auch methodische Neuerungen den zugrundliegenden Kompetenzanforderungen im kurzfris-tigen Änderungsprozess beigefügt werden. FEWP sind kein formaler Satzungsbestandteil der WBO, haben empfehlenden Charakter und können daher jederzeit flexibel angepasst werden.
Zunächst ist wichtig: Für diejenigen, die sich fortlaufend innerhalb der am 1. Juli 2020 beginnenden Übergangsfristen nach der WBO 2005 weiterbilden und zur Prüfung anmelden, bleibt alles wie bisher.
Bei Neubeginnern ab 1. Juli 2020 werden – sobald verfügbar – im eLogbuch die erarbeiteten Weiterbil-dungsinhalte unter der Datenhoheit der Weiterzubildenden dokumentiert und mindestens einmal im Jahr bzw. zu Beendigung eines Abschnitts der Weiterbildung durch die Befugte bzw. den Befugten für die Weiterbildung auf Anforderung bestätigt werden. Das eLogbuch bleibt im Besitz des Weiterzubildenden und kann mit allen bereits hinterlegten Daten in andere Landesärztekammerbereiche mitgenommen und dort weitergenutzt werden.
Vor dem generellen Ausrollen des hessischen eLogbuchs werden hierzu genauere Informationen, auch zur Datensicherheit und dem notwendigen Datenschutz, bis Anfang 2021veröffentlicht werden.
Das verpflichtende eLogbuch wird erst nach erfolgreicher Abwicklung einer Pilotphase mit wenigen Weiterbildungsstätten nach dem Jahresbeginn 2021 zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation von Leistungsnachweisen während der der Pilotphase des eLogbuches kann inzwischen auf Ausdrucken des eLogbuches (siehe im Internet www.laekh.de) vorgenommen und später nachgehalten werden.
Die Ärztekammer beurteilt die erfolgte Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines oder ggf. mehrerer zusammenfassender Weitebildungszeugnisse und der gesamten begleitenden Kompetenz-Dokumentation, sei sie noch auf Papier erstellt oder ab dem verpflichtendem Stichtag elektronisch erfolgt. Das abschließende, zusammenfassende Zeugnis soll eine ausdrückliche Bewertung der „Facharztreife“ durch den Weiterbilder im Blick auf die Prüfungszulassung enthalten. Ein Arbeitszeugnis genügt hierfür nicht.
Es bleibt alles wie bisher: Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbilderin bw. den Weiterbilder. Weiterbilder haben das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen.
Es sind mindestens jährliche Statusgespräche zwischen Weiterbilder und AiW und regelmäßige Eintragungen bzw. Bestätigungen der erworbenen Kompetenzbausteine im eLogbuch gefordert. Bei eventuellen Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage vermittelnd einschreiten.
Die Ermächtigungen bzw. Befugnisse für die Weiterbildung nach der WBO 2005 bleiben zunächst erhal-ten, durchaus bis zum Ende der Übergangsfristen. Sie werden nach und nach durch neue Befugnisse nach WBO 2020 ersetzt.
Bei der späteren Umstellung der Befugnis nach WBO 2020 oder einer Neuerteilung können sich Abweichungen bezüglich der vermittelbaren Kompetenzen oder der anerkennungsfähig möglichen Zeiträume der Befugnisse ergeben. Da derzeit mehr als 6.500 Weiterbildungsbefugnisse in Hessen bestehen, ist ein länger dauernder Umstellungsprozess in gemeinsamer Anstrengung der Kammer und der Befugten zu bewältigen.
Soweit nicht alle für eine Abschluss geforderten Kompetenzen von einer bzw. einem einzelnen Befugten bzw. aufgrund vorhandener Ausstattungen oder dem Diagnosemuster der Weiterbildungsstätte dargestellt werden können, werden gemeinsame Befugungen, abteilungsübergreifende Befugnisse oder Weiterbildungsverbünde häufiger als bisher gefragt sein. Solche Lösungen müssen zuvor von der Kammer genehmigt werden.
Das wird im Hinblick auf die neuen Kompetenzanforderungen aktuell geprüft und ggf. in einer dafür auszuarbeitenden Verwaltungsrichtlinie nach § 5 Abs. 5 WBO 2020 für Hessen neu gefasst.
Grundsätzlich ist das wie bisher nicht möglich. Evtl. anrechnungsfähige Weiterbildungs-Zeitanteile innerhalb sogenannter Clinical-Scientist-Programme der Universitätskliniken sind vorab von Forschungsphasen genau abzugrenzen, nach den Kompetenz-Kriterien der WBO 2020 auszurichten und zukünftig im eLogbuch zu dokumentieren. Die integrierten Weiterbildungsabschnitte müssen unter der persönlichen Anleitung eines dafür befugten Arztes stehen und vor Beginn mit der Landesärztekammer als WBO-konform konsentiert worden sein. Ansonsten kann die Anerkennung bzw. die Zulassung zur Facharztprüfung eventuell versagt werden.
Zur Einführung in die neue WBO und im Prozess der Umsetzung ist in Planung, spezifische Informationsseminare zum Umgang mit der neuen WBO anzubieten. Entsprechende Veranstaltungen werden nach Bedarf auch dezentral in allen Bezirksärztekammern ausgerichtet. Die aktuelle Coronakrise wird als Hemmnis für Präsenzveranstaltungen zu berücksichtigten sein. Alternativ sind vermehrte eLearning-Angebote, Webinare oder Video-Online-Veranstaltungen in Umsetzung, soweit technisch und personell möglich.
Zu Ereignissen wie z. B. häuslicher Quarantäne oder Erkrankungsfolgen, präventivem Bschäftigungsverbot bei Schwangerschaft oder weiterbildungsuntypischen Corona-Einsätzen etc. lesen Sie bitte das Experten-Interview im HÄBL 12/2020, siehe Seite 672.
Situative, unregelmäßige Updates dieser Fragen- und Antwortsammlung finden Sie auf dieser Webseite. Bei wesentlichen Neuerungen wird im HÄBL und im Newsletter darauf hingewiesen. Der Newsletter kann unter www.laekh.de/newsletteranmeldung abonniert werden.
Gesamttext der BÄK-Musterweiterbildungsordnung 2018 im Internet
Gesamttext der Weiterbildungsordnung 2020 für Hessen im Internet
Bitte senden Sie gerne weitere Fragen von allgemeinem Interesse per E-Mail an: wbo2020@laekh.de
Dr. med. H. Christian Piper
Präsidiumsmitglied, Stellv. Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Dr. med. Wolf Andreas Fach
Präsidiumsmitglied, Vorsitzender des Weiterbildungsausschusses
Jens Sudmann
Leiter der Abteilung Weiterbildung
Daniel Libertus
Rechtsreferent