Der erste Abschnitt dieser Fortbildung (Modul I-III) vermittelt die für
die verkehrsmedizinische Patientenberatung und Probandenbegutachtung erforderlichen Kenntnisse.
Nach dem Patientenrechtegesetz gehört es zu den ärztlichen Aufgaben, auf
verkehrsmedizinisch relevante Faktoren im Rahmen der Risikoaufklärung einzugehen
(z.B. nach Herzinfarkt, Schlaganfall, Medikamentengabe u.a.).
Im zweiten Abschnitt (Modul IV)
werden wesentliche fachspezifische Kenntnisse vermittelt, die für die
verkehrsmedizinische Begutachtung gemäß §14 der FeV erforderlich sind.
Im fakultativ ergänzend angebotenen dritten Abschnitt (Modul V) werden die Anforderungen an die Probennahme im Rahmen verkehrsmedizinischer Untersuchungen dargestellt, wie sie gemäß den CTU-Kriterien (chemisch-toxikologische Untersuchungen) Voraussetzung für eine forensische Analytik sind.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestimmt, dass bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers die Behörde das Beibringen eines Gutachtens anordnen kann. In § 11 Abs. 2 der FeV ist geregelt, dass die zuständige Behörde bei Anordnung eines solchen Gutachtens auch bestimmt, von welchem Arzt das Gutachten erstellt werden soll.Für die Gutachtenerstellung kommen folgende Ärzte in Frage:
- ein für die Feststellung zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
-
ein Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung oder
- ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“.
Die vorliegende Fortbildung setzt das Curriculum "Verkehrsmedizinische Begutachtung" der Bundesärztekammer um. Mit ihrem vollständigen Besuch erwerben Fachärztinnen und
Fachärzte die „Verkehrsmedizinische Qualifikation“ nach § 11 der
FeV. Sie sind damit berechtigt, die Bezeichnung „Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation“ zu führen und Fahreignungsgutachten
für die Fahrerlaubnisbehörde zu erstellen.
Bitte beachten Sie: Die Belegung der Fortbildungsmodule in der vorgesehene Reihenfolge ist für den Erwerb der Qualifikation verbindlich!
Ärzte des Gesundheitsamtes (auch einige andere Ärzte der
öffentlichen Verwaltung) sowie Arbeits- und Betriebsmediziner sind auch ohne diesen Qualifikationsnachweis berechtigt, Fahreignungsgutachten
für die Fahrerlaubnisbehörde zu erstellen. Für Fahreignungsuntersuchungen gem. Anlage 5 Abs. 1 der FeV (LKW /
Fahrgastbeförderung) wird dieser Qualifikationsnachweis nicht benötigt.