Für
die Ausstellung der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ durch die Landesärztekammer Hessen sind gemäß Satzung folgende fachliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- der Nachweis der Anerkennung als Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung sowie der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
- der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
- der Nachweis von mindestens zwei Jahren regelmäßiger und andauernder Tätigkeit als Notarzt und mindestens 500 eigenständig absolvierte Notarzteinsätze (primäre und sekundäre) nach Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin,
- der Nachweis einer regelmäßig ausgeübten Notarzttätigkeit durch Vorlage der Dienstpläne über die Notarzteinsätze grundsätzlich der letzten sechs Monate,
- die Teilnahme an einem von der Landesärztekammer Hessen anerkannten Seminars „Leitender Notarzt“, das dem BÄK-Curriculum Leitender Notarzt/Leitende Notärztin in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht.
Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Qualifikation
„Leitender Notarzt“ ist bei der Landesärztekammer Hessen zu stellen. Dem
Antrag sind die Nachweise gemäß § 1 Ziffer 1) – 5) beizufügen.
Sofern
der Antragsteller die Nachweise gemäß § 1 Ziffer 1) – 5) erbracht hat,
stellt die Landesärztekammer Hessen eine Urkunde über die Qualifikation
„Leitender Notarzt“ aus.
Blended
Learning
Das Seminar
„Leitender Notarzt" verlangt gem. dem BÄK Curriculum vom 15.11.2024 50 Unterrichtseinheiten. Die Akademie setzt
diese Vorgabe in einer fünftägigen Präsenzveranstaltung und einem E-Learning-Modul um. Während der vierwöchigen E-Learningphase arbeiten die Teilnehmer individuell und unabhängig.
Übergangsbestimmungen
Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung im Erwerb der Qualifikation steht
und das Seminar „Leitender Notarzt“ nach den bisher geltenden
„Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum Leitenden
Notarzt“ sowie „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation
Leitender Notarzt“ in der Zeit vom 01.05.2022 bis einschließlich
31.12.2025 absolviert hat, kann diese Teilnahme-Urkunde bis zum
31.12.2029 als Nachweis im Sinne von § 1 Ziffer 5) einreichen.
