Gesetzliche Vorgaben werden umgesetzt

Zahlreiche digitale Anwendungen in der Patientenversorgung stehen vor der Tür. Um diese Anwendungen nutzen zu können, benötigen Ärztinnen und Ärzte einen elektronischen Arztausweis (eArztausweis oder eHBA).

Drei digitale Startanwendungen der Telematik-Infrastruktur sollen künftig einer besseren ärztlichen Information und Kommunikation dienen: das Notfallfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP) und die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), siehe Infokästen 2–4.

Für die Nutzung dieser medizinischen Anwendungen macht der Gesetzgeber hierbei eine grundsätzliche Vorgabe: den elektronischen Arztausweis. Damit wird sichergestellt, dass nur berechtigte Personen auf die medizinischen Daten des Versicherten zugreifen können.

Eine weitere Anwendung, die vor ihrer bundesweiten Einführung steht, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Neben der grundsätzlichen gesetzgeberischen Vorgabe sind es die Funktionen des eArztausweises, die seinen Einsatz im Rahmen der Anwendungen notwendig machen. Insbesondere ist dies die qualifizierte elektronische Signatur (QES), mit der medizinische Dokumente (NFDM, elektronischer Arztbrief etc.) rechtsgültig elektronisch unterschrieben werden. Die QES ist rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift des Arztes oder der Ärztin in der analogen Welt gleichgestellt.

Bis zum Herbst dieses Jahres soll ein Update der Praxis-IT-Systeme zur Verfügung stehen, das die medizinischen Anwendungen NFDM, eMP und KIM ermöglicht, siehe Infokästen 2–4. Da Patientinnen und Patienten gegenüber dem Vertragsarzt einen Anspruch auf die Erstellung eines Notfalldatensatzes und unter bestimmten Voraussetzungen auf einen eMedikationsplan haben, ist mit einer ansteigenden Nachfrage nach elektronischen Arztausweisen zu rechnen. Beide Anwendungen setzen diesen voraus.

Grundsätzlich ändert sich darüber hinaus das Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Nach wie vor erhält der Versicherte eine AU als Papierausdruck, den er an seinen Arbeitgeber weiterreicht.

Die Zuleitung der AU an die Krankenkasse übernimmt dann aber nicht mehr der Versicherte selbst, sondern der ausstellende Arzt. Er übermittelt über die Telematik- Infrastruktur die elektronische AU, die mit dem eArztausweis signiert wird, an die zuständige Krankenkasse. Die Übermittlung findet mittels KIM statt (siehe Kasten 4). Dieses neue Verfahren gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Zuge des Entlassmanagements durch stationär tätige Ärztinnen und Ärzte ausgestellt werden.

Ursprünglich sollte die elektronische AU ab dem 1. Januar 2021 starten, allerdings hat am 31. Juli 2020 das Bundesgesundheitsministerium der Forderung nach einer Übergangsregelung für die geplante elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugestimmt. Die Vertragsärzte bekommen nun neun Monate Aufschub und müssen voraussichtlich erst ab Oktober 2021 die AU-Daten elektronisch an die Kassen übermitteln.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Entwicklung ist es Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten und stationären Bereich Patienten versorgen, zu empfehlen, rechtzeitig einen eArztausweis zu beantragen.

Kernfunktionen

Der eArztausweis besitzt fünf Kernfunktionalitäten:

  1. Sichtausweis: Wie sein klassisches Pendant – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
  2. Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur, QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens sechsstelligen PIN ausgelöst.
  3. Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt sicher als „Arzt“ auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematik-Infrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
  4. Vertraulichkeit: Der eArztausweis ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.
  5. eGK-Zugriff: Mit dem eArztausweis kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die auf der eGK des Patienten abgespeichert sind wie bspw. „Notfalldaten“ und „elektronischer Medikationsplan“.

Der elektronische Arztausweis ist also zukünftig integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung.

Der hessische Mitgliedsausweis

Der eHBA behält seine Gültigkeit auch dann, wenn die Ärztin oder der Arzt die Ärztekammer wechselt, er ist ein Heilberufsausweis gemäß SGB V § 291a.

Ergänzend dazu gibt die Landesärztekammer Hessen weiterhin auch einen, dem eHBA optisch ähnlichen, Mitgliedsausweis in Form eines Arztausweises heraus, der die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer Hessen bestätigt. Dieser Arztausweis hat keine digitalen Funktionen und kann nicht in der Telematik- Infrastruktur verwendet werden. Er weist Sie aber über Ihre Mitgliedschaft als Arzt aus.

Dieser Arztausweis gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird kostenlos für alle Mitglieder ausgestellt. Er bleibt Eigentum der Landesärztekammer Hessen und ist bei Beendigung der Kammerzugehörigkeit oder nach Aufforderung zurückzugeben. Selbstverständlich behalten alle diese bisher herausgegebenen Mitgliedsausweise ihre Gültigkeit gemäß dem aufgedruckten Datum.

Sicherheit bei der Herausgabe des eHBA

Da der eArztausweis in der digitalen Welt die oben genannten weitreichenden Einsatzmöglichkeiten hat, ist seine Ausgabe unter hohen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Eine sichere Identifizierung des antragstellenden Arztes oder der antragstellenden Ärztin ist – neben der sicheren Auslieferung – Voraussetzung für den Erhalt eines eHBA. Die Landesärztekammer Hessen ist zwar per Gesetz für die Herausgabe der eArztausweise zuständig, die notwendige technische Infrastruktur wird jedoch von zugelassenen sogenannten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) angeboten. Diese VDA produzieren konform zur eIDAS-Verordnung der EU die Ausweise und betreiben die Infrastrukturen für die Prüfbarkeit der elektronischen Signaturen etc.

Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch):

  • Bundesdruckerei (D-Trust GmbH)
  • medisign GmbH
  • SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH/Atos GmbH
  • T-Systems GmbH

Jeder Vertrauensdiensteanbieter bietet mindestens die kostenlose Identifizierung des Antragstellers in einer Postfiliale (sog. Postident-Verfahren) an. Darüber hinaus bieten die VDA weitere unterschiedliche Identifizierungsverfahren an (z. B. Video-Ident, Online-Identifizierung mittels des neuen Personalausweises).

Der eArztausweis ist für den Antragsteller kostenpflichtig; die Preise unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. Aktuell liegen die monatlichen Kosten bei ca. 8 Euro, die für Vertragsärzte hälftig seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erstattet werden.

Beantragung bei der Landesärztekammer Hessen

Um Ihnen die Beantragung eines eArztausweises so leicht wie möglich zu machen, haben wir den Bestellvorgang in unser Mitgliederportal integriert. Die Antragstellung können Sie dann in fünf Schritten durchführen.

Das Mitgliederportal erreichen Sie über die Website der Landesärztekammer Hessen www.laekh.de, direkt zur eArztausweis-Antragsstellung gelangen Sie über den Link www.laekh.de/ehba.

  1. Schritt eins bittet Sie um die Prüfung und Bestätigung Ihrer Meldedaten bei der Landesärztekammer Hessen. Sind diese korrekt, werden sie später für die Vorbefüllung Ihres Antrages verwendet.
  2. Im zweiten Schritt haben Sie die Möglichkeit, zwei auf den eArztausweis aufgedruckte Felder anzupassen.
  3. In Schritt drei wird Ihnen bei einer Erstbestellung eines eArztausweises eine sogenannte Telematik-ID zugeteilt. Die Telematik-ID ist eine eindeutige Nummer des Karteninhabers in der Telematik-Infrastruktur und notwendig, um Ihnen beispielsweise Zugriffsrechte zuweisen zu können.
  4. In Schritt vier wählen Sie einen der angebotenen Vertrauensdiensteanbieter (Kartenhersteller) aus, der Ihre Karte produzieren wird. Sie können sich über Links zu den Kartenherstellern über deren Leistungen und Kosten informieren. Dabei kann es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Empfehlung der Landesärztekammer Hessen geben.
  5. Im fünften und letzten Schritt erhalten Sie nochmals eine Übersicht Ihrer Daten und lösen die verbindliche Bestellung aus.
  6. Nun ist der Antragsprozess für Sie im Portal der Landesärztekammer Hessen abgeschlossen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LÄKH bereiten Ihre Daten für die Übergabe an den Kartenhersteller auf. Nach der Datenübergabe bekommen Sie eine E-Mail-Nachricht mit einer Vorgangsnummer des Kartenherstellers und einem Link zu dessen Antragsportal. Die Vorgangsnummer benötigen Sie nun im Antragsportal des Kartenherstellers, um den mit Ihren Daten bereits gefüllten Antrag laden und weiterbearbeiten zu können. Dazu nutzen Sie den in der E-Mail-Nachricht enthaltenen Link. Die Weiterbearbeitung des Antrages im Portal des Kartenherstellers beinhaltet das Ausfüllen verschiedener Antragsunterlagen sowie das Hochladen eines Passbildes. Halten Sie grundsätzlich Ihre Ausweisdokumente (z. B. Personalausweis) bereit, bevor Sie die Antragstellung beginnen.
  7. Der Antrag muss nun ausgedruckt und von Ihnen unterschrieben werden.
  8. Abschließend findet Ihre Identifizierung als Antragsteller anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltsbescheinigung) statt, wozu Sie eine Identifizierungsstelle (z. B. Postfiliale) aufsuchen müssen. Nach erfolgter Identifizierung geben Sie dort Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab.

Im Hintergrund erfolgt eine Weiterleitung und Freigabe des Antrags durch die Landesärztekammer Hessen gegenüber dem Kartenhersteller. Sie prüft, ob der Antragsteller Mitglied der Ärztekammer und Arzt ist und erteilt dem Anbieter die Erlaubnis, den eArztausweis herzustellen. Der Anbieter produziert und versendet den eArztausweis – getrennt von einem PIN-Brief – an den Antragsteller.

Die Ärztin oder der Arzt muss den erhaltenen Ausweis „in Betrieb nehmen“ bzw. aktivieren, das heißt, es müssen individuelle PINs gesetzt und gegenüber dem Kartenhersteller der Erhalt und die erfolgreiche Inbetriebnahme bestätigt werden. Daraufhin schaltet der Kartenhersteller den Ausweis frei.

Bei Fragen zum Antragsprozess im Mitgliederportal der Landesärztekammer Hessen wenden Sie sich bitte an unser Zentrales Mitgliederdatenmanagement unter Fon 069 97672-404. Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.laekh.de/ehba

Antworten auf häufige Fragen

Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Website https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/elektronischer-heilberufsausweis-ehba/faq-zum-elektronischen-heilberufsausweis eine ausführliche FAQ-Liste zur Verfügung, in der Fragen rund um den eArztausweis beantwortet werden. Darüber hinaus helfen Ihnen auch folgende Ansprechpartner weiter:

  • Bei Fragen zur technischen Anbindung an die Telematik-Infrastruktur und zur praktischen Nutzung des eArztausweises treten Sie bitte mit Ihrem IT-Dienstleister in Kontakt.
  • Als Vertragsärztin/-arzt können Sie sich über Abrechnungs- und Förderungsbelange bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen unter Fon: 069 24741 7777 informieren.
  • Stationär tätige Ärzte sollten sich vor Beantragung eines eArztausweises zunächst mit ihrer Hausleitung abstimmen.
  • Auch privatärztlich tätige Ärzte können einen eArztausweis bestellen, falls Sie ihn für Anwendungen der Telematik- Infrastruktur benötigen. Die Anbindung einer privatärztlichen Praxis an die Telematik-Infrastruktur ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Die Firma medisign befindet sich derzeit in der Umstellung auf Karten der zweiten Generation. Die Bestellung von Karten der Generation 0 ist nicht mehr möglich. Informationen, insbesondere zum Austausch der ausgegebenen Generation 0-Karten durch medisign in Karten der Generation 2, finden Sie auf der Website von medisign.
  • Abschließend nun die uns am häufigsten gestellte Frage zum eArztausweis:

Benötige ich einen solchen Ausweis oder nicht?

Grundsätzlich benötigen Sie einen solchen Ausweis dann, wenn Sie zukünftig Anwendungen in der Telematik-Infrastruktur bedienen müssen. In jüngerer Zeit wurde die Telematik-Infrastruktur durch Gesetze wie das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das Digitale-Versorgung-Gesetz und das Patientendatenschutzgesetz immer feiner ausgestaltet und die Anwendungen immer detaillierter beschrieben. Insbesondere bei den elektronischen Anwendungen Notfalldatenmanagement, eMedikationsplan und elektronische Patientenakte erfolgt zukünftig der Zugriff über einen eArztausweis, auch wenn es zu Beginn unter Umständen noch mit einer Praxiskarte möglich ist. Vertragsärztlich niedergelassene Ärzte müssen somit praktisch über einen eArztausweis verfügen. Allerdings ist klar, das allen Ärzten, die keinen eHBA besitzen, der Zugriff auf bestimmte Informationen in naher Zukunft versperrt sein wird, auch stationär im Krankenhaus und rein privatärztlich tätigen, die eventuell Daten der Gesundheitskarte auslesen möchten oder müssen. Insofern ist davon auszugehen, dass langfristig jeder Arzt einen solchen Ausweis haben muss. Informationen finden Sie dazu auf den oben erwähnten FAQ-Seiten der Bundesärztekammer. Bezüglich des zeitlichen Rahmens einer Bestellung können Sie damit rechnen, dass Sie zur Zeit ca. zwei bis drei Wochen nach abgeschlossener Antragstellung den eArztausweis in Ihren Händen halten. Diese Zeit hängt im Wesentlichen vom Herausgabeprozess des Kartenherstellers ab, darauf hat die Landesärztekammer Hessen nur geringen Einfluss.

Wir hoffen, Ihnen damit einen guten Überblick gegeben zu haben über den aktuellen Stand der Telematik-Infrastruktur. Über künftige Entwicklungen werden wir Sie – in enger Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen – weiter im Hessischen Ärzteblatt informieren.

(1) Die gesetzliche Vorgabe

Nach § 291a Abs. 5 SGB V fordert der Gesetzgeber, dass die elektronische Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis oder einem entsprechenden Berufsausweis genutzt werden kann. Der elektronische Heilberufsausweis soll über eine qualifizierte Signatur verfügen und eine sichere Authentifizierung ermöglichen.

Gemäß hessischem Heilberufsgesetz wird der Heilberufsausweis für Ärzte (der eArztausweis) von den Ärztekammern an ihre Mitglieder ausgegeben.

(2) Notfalldatenmanagement, NFDM

Ärzte und Zahnärzte können wichtige medizinische Notfalldaten direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient in die Speicherung einwilligt.

  • Im Notfalldatensatz können folgende Informationen gespeichert werden:
  • chronische Erkrankungen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit) und wichtige frühere Operationen (z. B. Organtransplantation)
  • regelmäßig eingenommene Medikamente,
  • Allergien und Unverträglichkeiten (besonders Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion),
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (wie Schwangerschaft oder Implantate) und
  • ergänzend Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt) und Zahnärzten.

Der Notfalldatensatz wird durch den anlegenden Arzt mit der qualifizierten elektronischen Signatur des eArztausweises unterschrieben.

Quelle: Bundesärztekammer

(3) Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können den E-Medikationsplan direkt auf der Gesundheitskarte speichern – sofern der Patient in die Speicherung einwilligt und der Patient mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt.

Zu den Daten des E-Medikationsplans gehören:

  • Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosierung, Zeitpunkt, Darreichungsform etc.). Dies umfasst sowohl die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (OTC). Zusätzlich sind Arzneimittel aufgeführt, die aktuell nicht mehr angewendet werden, die jedoch für die Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie durch den Arzt, Apotheker oder Zahnarzt relevant sein können.
  • Medikationsrelevante Daten wie Allergien und Unverträglichkeiten.

Quelle: Bundesärztekammer

(4) Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

KIM sorgt für den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur zwischen verschiedenen Ärzten bzw. mit Apothekern etc. Nachrichten und Dokumente können künftig schnell, zuverlässig per sicherer E-Mail – mit oder ohne Anhang – ausgetauscht werden. KIM bringt folgende Vorteile:

  • Vertraulichkeit der Nachrichten: Kartenbasierte Verschlüsselung macht ein unberechtigtes Mitlesen unmöglich. Sensible Daten können immer nur von demjenigen gelesen werden, für den sie gedacht sind.
  • Fälschungssicher: KIM-Nachrichten können nicht unbemerkt manipuliert werden. Adressaten erkennen immer, ob sie die E-Mail so erhalten haben, wie sie der Absender auch verschickt hat.
  • Geprüfte Identität: Empfänger einer Nachricht können immer sicher sein: Wer als Absender draufsteht, ist auch der Absender der Nachricht. Die Identitäten der KIM-Teilnehmer sind geprüft und bestätigt.
  • Schnelle Auffindbarkeit: Alle KIM-Teilnehmer sind im zentralen Adressbuch z. B. über die Praxisanschrift auffindbar. Es entfällt ein umständliches und fehleranfälliges Suchen oder Austauschen von E-Mail-Adressen.
  • Abrechenbarkeit: KIM ist das sichere Übermittlungsverfahren nach § 291b Abs. 1e SGB V und dadurch die Basis für eine mögliche Vergütung.

Der eArztausweis wird für die Verschlüsselung der versendeten Inhalte sowie für die Signatur, bspw. eines angehängten Arztbriefes, genutzt.

Quelle: Bundesärztekammer

Ralf Münzing, Leiter EDV und Organisationsentwicklung, Landesärztekammer Hessen