Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Aktuelles: Nächste Tauschaktion - medisign ruft neue eHBA zurück

Die Ausgabe von eHBAs muss seitens medisign am 18.02.2026 erneut gestoppt werden. Auf Anweisung der gematik müssen alle ab Januar 2026 herausgegebenen eHBAs getauscht werden. Es wurde eine Fehlkonfiguration im Personalisierungsprozess festgestellt. Hierbei liegt kein Sicherheitsproblem vor, vielmehr kann es zu Problemen bzgl. der Interoperabilität mit Konnektoren kommen, da der RSA-Schlüssel nicht wie vorgeschrieben zum 01.01.2026 deaktiviert wurde. Dies kann zu einer ungültigen Signatur ohne Zertifikate führen.

Alle betroffenen Karteninhaber werden über den Austausch, die nächsten Schritte sowie die Inbetriebnahme per eMail informiert. 

medisign hat eine separate Rufnummer eingerichtet, die exklusiv den vom Austausch betroffenen Karteninhabern zur Verfügung steht: 0211 99339878

Aktuelles: Weiterer Massentausch von elektronischen Heilberufsausweisen bei D-Trust und SHC+Care notwendig

Noch während der Tausch elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) der Generation 2.0 aufgrund einer Umstellung der Verschlüsselung läuft, wird bis zur Jahresmitte ein weiterer Massentausch notwendig. Diesmal ist der Grund eine Sicherheitslücke, die auch Karten der Generation 2.1 betrifft. Dabei geht es um die eHBA der Anbieter SHC+Care und D-Trust, die auf Karten des Herstellers "Idemia" basieren. In ihnen werden Infineon-Chips verwendet, auf denen im September 2024 eine Sicherheitslücke entdeckt worden war.

Deshalb hatte die Gematik den betroffenen Idemia-Karten im Januar vergangenen Jahres die Zulassung entzogen. D-Trust war in der Lage, kurzfristig auf andere Karten umzustellen und liefert seit Februar die des Herstellers Giesecke und Devrient (G&D).
Dennoch müssen nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) nun alle eHBA, die vor der Umstellung im Februar 2025 ausgegeben wurden, getauscht werden. Insgesamt sind dies rund 80.000 eHBA.

SHC+Care wiederum hatte gegen die Entscheidung der Gematik geklagt und vor dem Sozialgericht Schleswig recht bekommen. Bis das Unternehmen die Produktion auf die neue Version der Idemia-Karte umstellen konnte, durfte es weiter die Karten mit den betroffenen Chips vertreiben. Deren letzter Produktionstag war der 7. November – alle eHBA, die SHC bis zu diesem Stichtag ausgegeben hat, müssen deshalb getauscht werden. Davon sind laut BÄK-Angaben rund 50.000 eHBA betroffen.

Der Austausch bei SHC hat bereits Ende des vergangenen Jahres begonnen und ist so gut wie abgeschlossen.

Betroffene Kunden von D-Trust werden direkt per E-Mail informiert und müssen nicht selbst aktiv werden. Weitere Informationen zur Tauschaktion finden Sie hier
Betroffene eHBAs sind auf der Rückseite am Schriftzug "Idemia" erkennbar.

Angesichts der hohen Zahl zu tauschender und damit zu produzierender eHBA sind längere Bearbeitungszeiten nicht auszuschließen. Ärzte, die zum 1. Juli 2026 nicht über einen neuen eHBA verfügen, der aktiviert und freigeschaltet in die Praxis-IT integriert ist, können wichtige Anwendungen nicht mehr bedienen, darunter das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). 

Weitere Infos: "Weiterer Massentausch von elektronische Heilberufsausweisen notwendig", Deutsches Ärzteblatt, 19.01.2026

Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) ist die ärztliche Variante des elektronischen Heilberufsausweises.

Der eArztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf “Arzt/Ärztin” in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärztinnen/Ärzte oder Apotheker/-innen. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein.

Gemäß hessischem Heilberufsgesetz ist die Landesärztekammer Hessen Herausgeberin des eHBA. Zuständig für die Herausgabe des Ausweises und die Bestätigung des Attributs "Arzt/Ärztin" ist die Abteilung Zentrales Mitgliederdatenmanagement. Erstellt wird die Karte in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA).

Finanzierung der TI (Telematikinfrastruktur)

Es fallen laufende Kosten für den eHBA an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben Ihres Vertrauensdiensteanbieters (VDA).

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Informationen zur Finanzierung der Anbindung an die TI bekommen Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Aktuelle Vertrauensdiensteanbieter

Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch). Über die Konditionen der einzelnen Anbieter können Sie sich auf deren Website informieren:

Beantragung eines eHBA

Zur Beantragung eines eHBA melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Portal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.

Um die eHBA-Bestellung über unser Portal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.


Quelle: gematik

Was tun wenn der eHBA abläuft?

Es gibt keine Verlängerung für den eHBA. Der Ausweis muss neu beim Anbieter beantragt werden. Sie können auch einen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Wichtig ist, dass Sie beim Start des Bestellvorgangs im Portal der LÄK Hessen die Telematik-ID beibehalten, um eventuell erteilte Zugriffsrechte nicht zu verlieren. Da wir nicht wissen, wie lange die Bearbeitung bei den Kartenherstellern dauert, sollten Sie den eHBA zeitnah bestellen. Eventuell kann es zu Überschneidungen kommen, aber der alte Ausweis wird dadurch nicht gesperrt.

Die Beantragung eines eHBA findet ausschließlich über das Portal der Landesärztekammer Hessen statt (halten Sie Ihre Anmeldedaten bereit).
Bitte beachten Sie: Sie erhalten von uns über das Portal eine Vorgangsnummer und einen Link zum Kartenhersteller (per E-Mail). Mit diesem starten Sie den eigentlichen Antrag beim Kartenhersteller Ihrer Wahl. Die Landesärztekammer hat in diesem Prozess lediglich die Aufgabe, Ihre Arzteigenschaft zu bestätigen, damit Sie einen solchen eArztausweis beantragen können.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartnerinnen (siehe rechter Seitenrand, bzw. Seitenende für Mobilgerätenutzer) gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen und FAQ zum eHBA:

Auf der Website der Bundesärztekammer sind ausführliche Informationen zum eHBA eingestellt.

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die Anwendungen, die einen eHBA (G2) benötigen:

  • Grundfunktionen des elektronischen Arztausweises (eArztausweis)
    1. Sichtausweis: Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
    2. Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe erfolgen, und anschließend können durch ein sogenanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.
    3. Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt mit seiner digitalen Identität und in der Eigenschaft "Arzt" sicher auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
    4. Vertraulichkeit: Der eArztausweis ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.
    5. eGK-Zugriff: Mit dem eArztausweis kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die direkt auf der eGK des Patienten abgespeichert sind wie bspw. "Notfalldaten".
  • Elektronische Patientenakte (ePA)

    Gesetzliche Regelung
    Der Zugriff auf Daten der Anwendung ist nur möglich, wenn die/der Zugreifende einen eArztausweis besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem/-r anderen eArztausweis-Inhaber/-in autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V). 

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen
    Seit dem 29.04.2025 ist der bundesweite Rollout der "ePA für alle" als Widerspruchslösung gestartet, der die bisherige einwilligungsbasierte ePA ablöst. Zum 01.10.2025 wird diese ePA verpflichtend für Ärztinnen und Ärzte.

    Technische Notwendigkeit eArztausweis
    Der Zugriff auf die ePA kann technisch mit einer SMC-B (Praxisausweis) erfolgen. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eArztausweis notwendig.

  • Elektronische Verordnungen (E-Rezept)

    Gesetzliche Regelung
    Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen
    Seit dem 01.01.2024 besteht die gesetzliche Pflicht zur Nutzung des E-Rezeptes für die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel über die gesetzliche Krankenversicherung.

    Technische Notwendigkeit eArztausweis
    Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur des E-Rezepts benötigt.
    Authentisierung und anschließender Zugriff auf E-Rezepte im Fachdienst sind nur mit SMC-B (Praxisausweis) möglich.

  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

    Gesetzliche Regelung
    Die Vergütung für den eArztbrief ist abhängig von einer Signatur mit einem eArztausweis

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen
    01.04.2021

    Technische Notwendigkeit eArztausweis
    Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur des eArztbriefes benötigt.

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

    Gesetzliche Regelung
    Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen
    Seit dem 01.01.2022 ist die Nutzung der eAU verpflichtend für Ärztinnen und Ärzte. Seit dem 01.01.2023 gilt zudem für Arbeitgeber/-innen das elektronische Abrufverfahren für die eAU verpflichtend.

    Technische Notwendigkeit eArztausweis
    Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur der eAU benötigt.

  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

    Gesetzliche Regelung
    Verpflichtendes Kommunikationsmittel für die Übertragung von elektronischen Arbeitsunfäghikeitsbescheinigungen (eAU), für deren Signatur man wiederrum den eArztausweis verpflichtend benötigt.

    Gesetzlicher Termin/Sanktionen
    siehe Termine für eAU

    Technische Notwendigkeit eArztausweis
    Einen eArztausweis benötigen Sie neben der verpflichtenden SMC-B (Praxisausweis), wenn Sie neben einem Institutspostfach auch ein persönliches Postfach verwenden möchten.

  • Weitere Anwendungen, die seit dem 1. Juli 2017 möglich sind und für die ein eHBA (G2) notwendig ist
    • Teleradiologische Konsile (gem. § 364 SGB V)
    • Digitale Laborüberweisungen (über das digitale Formular 10)
    • Gutachten für Gerichte

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer ist seit dem 01.01.2023 verfügbar.

Beantragung eines eHBA

Zur Beantragung eines eHBA melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Portal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.

Um die eHBA-Bestellung über unser Portal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.

Ihre Ansprechpartner/-innen:

Sandra Richter
Referentin, Mitgliederdaten, Zentrales Mitgliederdatenmanagement (ZMD)
Sabrina Hertel
Sachbearbeiterin, Archivierung, Zentrales Mitgliederdatenmanagement (ZMD)

Sollten diese Ansprechpartnerinnen belegt sein, können Sie auch eine/-n der anderen Mitarbeiter/-innen der Abteilung "Zentrales Mitgliederdatenmanagent (ZMD)" kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Liste "Ansprechpartner/-innen nach Abteilungen".