Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Aktuelles: Massentausch der Vertrauensdiensteanbieter D-Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen eHBA der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen nicht mehr eingesetzt werden, da diese nur den Verschlüsselungsalgorithmus RSA 2048‐Bit verwenden. Davon ist eine große Anzahl der derzeit im Umlauf befindlichen elektronischen Heilberufsausweise betroffen. Sie können ab dem 01.01.2026 eine solche Karte nicht mehr für den Zugang zur Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen oder zum Signieren von z. B. E-Rezepten verwenden. Ein Austausch dieser Karten ist noch im Laufe dieses Jahres erforderlich. Die Anbieter sind verpflichtet, diese Karten zum 31.12.2025 zu sperren. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eHBA der Anbieter D‐Trust/Bundesdruckerei und DGN/medisign.
Die Anbieter werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte in mehreren Informationswellen gezielt anschreiben und über das notwendige Vorgehen informieren. Die Verfahren zum Kartentausch unterscheiden sich im Detail zwischen den Anbietern. Die Anbieter informieren darüber hinaus auf eigenen Webseiten ausführlich zum Thema:
Weitere Infos dazu finden Sie in der Meldung vom 16.07.2025 unter Aktuelles.
Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) ist die ärztliche Variante des elektronischen Heilberufsausweises.
Der eArztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf “Arzt/Ärztin” in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärztinnen/Ärzte oder Apotheker/-innen. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein.

Gemäß hessischem Heilberufsgesetz ist die Landesärztekammer Hessen Herausgeberin des eHBA. Zuständig für die Herausgabe des Ausweises und die Bestätigung des Attributs "Arzt/Ärztin" ist die Abteilung Zentrales Mitgliederdatenmanagement. Erstellt wird die Karte in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA).
Finanzierung der TI (Telematikinfrastruktur)
Es fallen laufende Kosten für den eHBA an. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Angaben Ihres Vertrauensdiensteanbieters (VDA).
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Krankenkassen verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Informationen zur Finanzierung der Anbindung an die TI bekommen Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Aktuelle Vertrauensdiensteanbieter
Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch). Über die Konditionen der einzelnen Anbieter können Sie sich auf deren Website informieren:
Beantragung eines eHBA
Zur Beantragung eines eHBA melden Sie sich bitte über folgenden Link auf unserem Portal an und wählen Sie dort nach Bestätigung Ihrer Meldedaten den entsprechenden Anbieter aus: eHBA-Bestellung.
Um die eHBA-Bestellung über unser Portal durchführen zu können, benötigen Sie eine Registrierung im Portal, sowie die Freischaltung des erweiterten Profils (um alle Menüpunkte im Portal sehen zu können), sofern nicht schon geschehen.
Quelle: gematik
Was tun wenn der eHBA abläuft?
Es gibt keine Verlängerung für den eHBA. Der Ausweis muss neu beim Anbieter beantragt werden. Sie können auch einen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Wichtig ist, dass Sie beim Start des Bestellvorgangs im Portal der LÄK Hessen die Telematik-ID beibehalten, um eventuell erteilte Zugriffsrechte nicht zu verlieren. Da wir nicht wissen, wie lange die Bearbeitung bei den Kartenherstellern dauert, sollten Sie den eHBA zeitnah bestellen. Eventuell kann es zu Überschneidungen kommen, aber der alte Ausweis wird dadurch nicht gesperrt.
Die Beantragung eines eHBA findet ausschließlich über das Portal der Landesärztekammer Hessen statt (halten Sie Ihre Anmeldedaten bereit).
Bitte beachten Sie: Sie erhalten von uns über das Portal eine Vorgangsnummer und einen Link zum Kartenhersteller (per E-Mail). Mit diesem starten Sie den eigentlichen Antrag beim Kartenhersteller Ihrer Wahl. Die Landesärztekammer hat in diesem Prozess lediglich die Aufgabe, Ihre Arzteigenschaft zu bestätigen, damit Sie einen solchen eArztausweis beantragen können.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartnerinnen (siehe rechter Seitenrand, bzw. Seitenende für Mobilgerätenutzer) gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen und FAQ zum eHBA:
Auf der Website der Bundesärztekammer sind ausführliche Informationen zum eHBA eingestellt.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die Anwendungen, die einen eHBA (G2) benötigen:
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Grundfunktionen des elektronischen Arztausweises (eArztausweis)
- Sichtausweis: Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
- Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der sogenannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe erfolgen, und anschließend können durch ein sogenanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.
- Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt mit seiner digitalen Identität und in der Eigenschaft "Arzt" sicher auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
- Vertraulichkeit: Der eArztausweis ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.
- eGK-Zugriff: Mit dem eArztausweis kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die direkt auf der eGK des Patienten abgespeichert sind wie bspw. "Notfalldaten".
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Elektronische Patientenakte (ePA)
Gesetzliche Regelung
Der Zugriff auf Daten der Anwendung ist nur möglich, wenn die/der Zugreifende einen eArztausweis besitzt (§ 339 Abs. 3 SGB V) oder von einem/-r anderen eArztausweis-Inhaber/-in autorisiert ist (§ 339 Abs. 5 SGB V).Gesetzlicher Termin/Sanktionen
Seit dem 29.04.2025 ist der bundesweite Rollout der "ePA für alle" als Widerspruchslösung gestartet, der die bisherige einwilligungsbasierte ePA ablöst. Zum 01.10.2025 wird diese ePA verpflichtend für Ärztinnen und Ärzte.Technische Notwendigkeit eArztausweis
Der Zugriff auf die ePA kann technisch mit einer SMC-B (Praxisausweis) erfolgen. Rechtlich ist allerdings zwingend ein eArztausweis notwendig. -
Elektronische Verordnungen (E-Rezept)
Gesetzliche Regelung
Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).Gesetzlicher Termin/Sanktionen
Seit dem 01.01.2024 besteht die gesetzliche Pflicht zur Nutzung des E-Rezeptes für die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel über die gesetzliche Krankenversicherung.Technische Notwendigkeit eArztausweis
Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur des E-Rezepts benötigt.
Authentisierung und anschließender Zugriff auf E-Rezepte im Fachdienst sind nur mit SMC-B (Praxisausweis) möglich. -
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Gesetzliche Regelung
Die Vergütung für den eArztbrief ist abhängig von einer Signatur mit einem eArztausweisGesetzlicher Termin/Sanktionen
01.04.2021Technische Notwendigkeit eArztausweis
Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur des eArztbriefes benötigt. -
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Gesetzliche Regelung
Gemäß gesetzlicher Lage benötigen Sie den eArztausweis verpflichtend zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES).Gesetzlicher Termin/Sanktionen
Seit dem 01.01.2022 ist die Nutzung der eAU verpflichtend für Ärztinnen und Ärzte. Seit dem 01.01.2023 gilt zudem für Arbeitgeber/-innen das elektronische Abrufverfahren für die eAU verpflichtend.Technische Notwendigkeit eArztausweis
Der eArztausweis wird zwingend für die Signatur der eAU benötigt. -
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Gesetzliche Regelung
Verpflichtendes Kommunikationsmittel für die Übertragung von elektronischen Arbeitsunfäghikeitsbescheinigungen (eAU), für deren Signatur man wiederrum den eArztausweis verpflichtend benötigt.Gesetzlicher Termin/Sanktionen
siehe Termine für eAUTechnische Notwendigkeit eArztausweis
Einen eArztausweis benötigen Sie neben der verpflichtenden SMC-B (Praxisausweis), wenn Sie neben einem Institutspostfach auch ein persönliches Postfach verwenden möchten. -
Weitere Anwendungen, die seit dem 1. Juli 2017 möglich sind und für die ein eHBA (G2) notwendig ist
- Teleradiologische Konsile (gem. § 364 SGB V)
- Digitale Laborüberweisungen (über das digitale Formular 10)
- Gutachten für Gerichte
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer ist seit dem 01.01.2023 verfügbar.