Warnung vor irreführenden Informationen zur Haftung bei Covid-19-Impfungen

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Hessischen Ärztinnen und Ärzten sind in jüngster Vergangenheit vermehrt unterschiedliche Warnungen zugegangen, dass Covid-19-Impfungen gefährlich seien, nicht indiziert und sie persönlich für etwaige Impfschäden haftbar gemacht werden können.
Die Warnzettel sind teilweise persönlich an die impfenden Ärzte gerichtet und werden zum Teil auch als sogenannte „Haftungsbescheide“ bezeichnet. Die Warnungen stammen teils von einer Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Beate Bahner, teils von einer Gruppe, die sich „lawyers4CovidEthics“ nennt, und auch der Verein Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. (MWGFD e.V.) versendet diese sogenannten Haftungsbescheide.

Die Landesärztekammer Hessen stellt klar:

Hier wird die persönliche Auffassung Einzelner verbreitet. Die Behauptung, dass Ärzte persönlich für Impfschäden haftbar gemacht werden können, ist erweislich unwahr. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Website folgende Hinweise zur Haftung veröffentlicht:

Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?
Im Infektionsschutzgesetz ist klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“

„Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Kinder-Impfung gegen COVID-19 kommt?
Die Haftungsregelung gilt auch für diese Kinder-Impfung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentli-chen Empfehlungen der Landesbehörden.“

Darüber hinaus hat das Robert Koch-Institut auf seiner Website ausführliche Informationen zur Haftung bei Schäden nach einer Impfung gegen COVID-19 veröffentlicht. Dort heißt es ergänzend:

„Für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit COVID-19 Schutzimpfungen und auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, besteht bundeseinheitlich ein An-spruch auf Entschädigung (siehe hierzu „Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?“ auf der Seite des BMGs). Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädi-gung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist - d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist.

Auch für Impfungen, die „nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar“ sind, können nunmehr ebenfalls Entschädigungsleistungen nach § 60 IfSG in Betracht kommen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 CoronaImpfVO). Die Gesetzesbegründung verweist zur Zulässigkeit einer zulassungsüberschreitenden Anwendung ausdrücklich auf die dazu bestehende Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen bspw. die Impfempfehlungen der STIKO den medizinischen Standard nach dem Stand der Wissenschaft dar (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16; BGH, Urteil vom 15. Februar 2000, BGHZ 144, 1).

Unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in derartigen Fällen – für Schä-den, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eintreten.“

Bei Fragen zu dieser Thematik wenden Sie sich gerne an die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen: rechtsabteilung@laekh.de