Modell der "Tele-MTRA" für die "Ferndiagnostik" wird nicht den Anforderungen des Strahlenschutzes gerecht

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Hinweis des Bundesumweltministeriums zu Berechtigten Personen nach § 145 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV-

Das Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informiert in einem Schreiben darüber, dass das Modell der "Tele-MTRA" für die "Ferndiagnostik" nicht den Anforderungen des Strahlenschutzes gerecht wird:

"Werden Röntgenstrahlen in der Diagnostik am Menschen angewendet, schreibt das Strahlenschutzrecht vor, dass jede Exposition auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten ist. Um u.a. dieses Ziel zu erreichen, werden an die Personen, die die Anwendung von Röntgenstrahlen vornehmen, hohe Anforderungen an ihre berufliche Qualifikation und an ihre Berechtigung zur Durchführung gestellt.

Der Strahlenschutzverantwortliche hat deshalb dafür zu sorgen, dass für die technische Durchführung bei der Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe u.a. Medizinische Technologinnen oder Medizinische Technologen der Radiologie (MTR) – vor dem 01.01.2023 war die Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten der Radiologie (MTRA) – eingesetzt werden, wenn die technische Durchführung ohne Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, durchgeführt wird.

Die Möglichkeit der selbständigen technischen Durchführung ohne Aufsicht hat der Gesetzgeber in § 145 Absatz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zugelassen, da die MTR aufgrund ihrer hohen Qualifikation über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügt, eigenverantwortlich zu arbeiten.

Leider wurde im selben Paragraph der StrlSchV nicht eindeutig geregelt, dass die MTR für die technische Durchführung selbst vor Ort anwesend sein muss, um bei unvorhergesehenen Situationen sofort reagieren zu können. Diese scheinbare Regelungslücke haben einige Dienstleister entdeckt und werben nun sehr offen für das Modell der „Tele-MTRA“ (siehe: https://www.vepro.com/de/tis---tele-mtra.html und https://www.3h-vision.com/personal/).

In dem Modell der „Tele-MTRA“ wird angeboten, dass eine MTR am Ort der technischen Durchführung durch eine MTR eines Dienstleisters, die an einem getrennten, ortsfernen Arbeitsplatz eingesetzt wird, ersetzt wird (z. B. wenn die MTR vor Ort krankheitsbedingt, oder durch Urlaub ausfällt, oder wenn Personalmangel herrscht). Die „Tele-MTRA“ greift über eine Internetverbindung auf die Röntgeneinrichtung per „Fernbedienung“ zu, nimmt die Einstellungen des Geräts und die Position- und Lagekontrolle der Patienten vor und löst anschließend die Röntgenstrahlung für die Aufnahme aus. Die Kontaktaufnahme vor Ort mit dem Patienten findet nur noch über eine Videokonferenz statt.

Diese „Ferndiagnostik“ läuft den Zielen des Strahlenschutzes zuwider, da die „Tele-MTRA“ keine Möglichkeit mehr hat, bei außergewöhnlichen Ereignissen (z, B. unruhige Patienten, Kontrastmittelallergie, plötzlich einsetzende starke Schmerzen) direkt beim Patienten eingreifen zu können.

Das Bundesumweltministerium hat deshalb im Fachausschuss Strahlenschutz am 9. November 2022 klargestellt, dass diese Vorgehensweise nach Strahlenschutzrecht unzulässig ist. Es ist deshalb vom BMUV beabsichtigt, mit der 4. Änderungsverordnung zur StrlSchV eine klarstellende Regelung zu implementieren.

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat bereits die Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz, die Regierungspräsidien, gebeten, im Rahmen der Aufsicht die Kliniken, die die Dienstleistung der „Tele-MTRA“ in Anspruch nehmen, verstärkt zu kontrollieren, ob damit „Ferndiagnostik“ betrieben wird.

Das Modell der „Tele-MTRA“ für die „Ferndiagnostik“ wird nicht den Anforderungen des Strahlenschutzes gerecht.

Der Einsatz einer „Tele-MTRA“ zur fachlichen Unterstützung einer MTR, die vor Ort die technische Durchführung bewerkstelligt, ist dagegen nicht zu beanstanden."

Das Originaldokument des Ministeriums können Sie hier als PDF herunterladen.