CAVE: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch nicht existente Arztpraxis

Aktuelles

Derzeit erhält die Landesärztekammer viele Anfrage hinsichtlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von

Haresh Kumar
Taunusanlage 8
60329 Frankfurt am Main

ausgestellt wurden. Die Landesärztekammer Hessen führt kein Mitglied mit Namen "Haresh Kumar". Inwieweit ein Herr "Haresh Kumar" berechtigt ist, die ärztliche Heilkunde auszuüben, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir konnten auch nicht feststellen, dass unter der Adresse "Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main" eine Arztpraxis besteht.

Im Übrigen soll die Behandlung von Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt erfolgen. Nach § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Die Prüfung des Einzelfalls, ob eine Behandlung unter ausschließlicher Nutzung von Kommunikationsmitteln möglich ist, obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

Die während der Corona-Pandemie im vertragsärztlichen Bereich befristet bestehende Möglichkeit der telefonischen Anamnese und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit auf dieser Grundlage bei bekannten Patientinnen und Patienten ist nach der Auffassung des OLG Hamburg eine Maßnahme der Risikominimierung in einer Ausnahmesituation. Daran lasse sich deutlich erkennen, dass eine Fernbehandlung in Form der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht einmal in dieser Ausnahmesituation mit geringerem persönlichem Kontakt als einem Telefonat zulässig sein soll (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 5. November 2020 – 5 U 175/19 –, juris).

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat in seiner Entscheidung vom 28. April 2021 einen Arzt zu einer Geldbuße verurteilt, weil er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterzeichnet hatte, ohne dass er vorher einen direkten Kontakt mit dem Patienten hatte. Der Patient hatte die Bescheinigung über die Website eines gewerblichen Anbieters auf der Grundlage eines Fragebogens zu seinen Symptomen bezogen (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 28. April 2021 - 21 K 4779/19.Gl.B).