Beabsichtigter Einbezug von privatärztlich tätigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in die SARS-CoV-2-Impfung

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Letzte Aktualisierung: 01.04.2021, 15 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe privatärztlich tätige Kolleginnen und Kollegen,

nicht wenige Praxen hatten sich an die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) gewandt, weil sie neben den vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten gleichfalls an der SARS-CoV-2-Impfung von Patientinnen und Patienten auf der niedergelassenen Ebene teilnehmen möchten.

Gemäß den satzungsgemäßen Aufgaben hat sich die LÄKH selbstverständlich dafür eingesetzt, indem sie bei der Landesregierung die Beteiligung dieser Gruppe bei der genannten Impfung vehement einfordert hat.

Dies hatte Erfolg, wenn eine Umsetzung auch nur zeitversetzt und parallel zu den arbeitsmedizinisch/betriebsärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen erwartet werden kann. Es gilt dabei insbesondere § 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 01. April 2021 durch die Bundesländer:

  • § 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV):
    "(1) Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 werden erbracht
    1. durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind,
    2. durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und
    3. durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende
    a) beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte),
    b) beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und
    c) beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
    Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des  Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben. Solange der Bund keine eigenen  Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erbracht. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 2  erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 3 gelten als beauftragt, sobald ihnen vom Bund oder einem Land Impfstoff zur Verfügung gestellt wird."

Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/1U7ND2LBkcBq1zwYKou/content/1U7ND2LBkcBq1zwYKou/BAnz%20AT%2001.04.2021%20V1.pdf?inline

Wir empfehlen darüber hinaus die Kenntnisnahme des Gesamttextes der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Im weiteren hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Datum vom 31. März 2021 eine Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen erlassen. Wir verweisen insbesondere auf Absatz 2 (Pflichten der Apotheken), 2.1, Satz 1 sowie auf die entsprechende Begründung zu Nummer 2.1, Satz 3 und Satz 4:

  • Absatz 2 (Pflichten der Apotheken), 2.1, Satz 1:
    "2.1 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoff gegen COVID-19 ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen ab, die sie mit Praxisbedarf versorgen."
  • Nummer 2.1, Satz 3 und Satz 4:
    "Eine Entgegennahme von Bestellungen durch privatärztliche Praxen und Betriebsärzte ist im ersten Schritt nicht vorgesehen. Die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch Apotheken darf nur auf Bestellungen von Vertragsarztpraxen erfolgen."

Quelle: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/3Rpiatp0EHDnJxMIOcl/content/3Rpiatp0EHDnJxMIOcl/BAnz%20AT%2001.04.2021%20B8.pdf?inline

Da die Impfstoffe wohl noch nicht im gewünschten Umfang zur Verfügung stehen werden, sollen in Hessen zunächst nur die hausärztlichen Vertragsärzte impfen. Mit zunehmenden Impfstoffmengen sieht die Planung im weiteren Verlauf den Einbezug von Fachärzten, Betriebsmedizinern und Privatärzten in den Kreis der Impfenden vor.

Wir empfehlen Ihnen ergänzend, dass sich eine die privatärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen direkt betreuende Struktur, idealerweise über Bundeslandgrenzen hinweg, Ihrer Interessenvertretung annimmt und sich zur Klärung der weiteren Einzelheiten direkt mit dem HMSI in Verbindung setzt.

Denkbar wäre z. B. der Privatärztliche Bundesverband (PBV).

Dort sollten übrigens auch alle Detailfragen, wie Sie sie uns z. B. nach einer Entsprechung zum KV-Formular 16 oder in der hier exemplarisch angeführten Liste gestellt haben, bundesweit bzw. bundeslandeinheitlich geklärt werden:

  1.  Wo werden Impfstoff und Impfbesteck (inkl. Spritzen + Nadeln) bezogen werden können?
  2.  Wie erfolgt die Lieferung des Impfstoffs?
  3.  Wie erfolgt die Lieferung des Impfbestecks (inkl. Spritzen + Nadeln)?
  4.  Wie wird die vorgeschriebene Kühlung sichergestellt?
  5.  Welche Voraussetzung muss hierfür in den Praxen erfüllt sein?
  6.  Von welcher Stelle werden an die hausärztlichen (Privat-)praxen an den Impfstoff angepasste Aufklärungsmerkblätter sowie Anamnese- und Einwilligungsbögen zur Verfügung gestellt?
  7.  Welche Dokumentationspflichten (Daten) wird es geben?
  8.  An welche Stelle, auf welchem Weg sollen welche Informationen zur Impfung, in welchem Format und welcher Frequenz von der privatärztlichen Praxis übermittelt werden?
  9.  Welche Stelle ist Ansprechpartner der privatärztlichen Praxis für die Organisation und Durchführung der geplanten Impfungen?
  10.  Welche anderen Informationen sind für die privatärztliche Praxis von Belang?
     

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die LÄKH mit ihren definierten Aufgaben weder für die vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte noch für die privatärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen oder Dritte diese Inhalte abbilden kann.

Die Landesärztekammer Hessen wünscht Ihnen trotz der anstrengenden Zeit dennoch schöne und möglichst erholsame Ostertage!

Ergänzender Hinweis (07.04.2021):

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) finden Sie unter https://www.kvhessen.de/coronavirus/testv-nicht-mitglieder/ Hinweise zum Registrieren als Voraussetzung dafür, Leistungen im genannten Kontext als Nichtmitglied der KVH abrechnen zu können.

Privatärztlich Tätige reichen die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit einem Nachweis bei der KVH ein, dass sie eine Privatarztpraxis betreiben. Den Nachweis erhalten Sie unaufgefordert von der Landesärztekammer Hessen als Serviceleistung in der KW 15 an Ihre Dienstadresse zugesandt.