Grundsätzlich werden Unterbrechungen der Weiterbildung nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Unterbrechungen sind alle Zeiten, die nicht Erholungsurlaub sind und in denen keine Weiterbildung stattfindet. Dazu gehören Krankheitstage, Erziehungsurlaub, Mutterschutz, Beschäftigungsverbote, etc.

Die WBO gewährt von diesem Grundsatz die Möglichkeit einer Ausnahme, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Betreuungszeit und Wehr-, Zivil- und Katastrophendienst, Freiwilliges Soziales Jahr oder entsprechendes. Für eine Unterbrechung innerhalb eines Kalenderjahres von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen, kann diese Zeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden.

Ebenso erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung bei Weiterbildungsabschnitten, die kürzer als 12 Monate sind.

Länger andauernde Unterbrechungen werden als eine Unterbrechung gewertet, für die maximal sechs Wochen als Weiterbildungszeit angerechnet werden können.

Bei andauernder Unterbrechung über mehrere Kalenderjahre hinweg, werden ebenfalls nur maximal sechs Wochen als Weiterbildungszeit angerechnet.

Unterbrechungen sind anzugeben. Die LÄKH entscheidet dabei darüber, ob die Zeiten der Unterbrechung anerkannt werden können.

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