
FAQ für Weiterbildungsbefugte
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1. Was ist ein Curriculum/ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung?
Das gegliederte Programm für die Weiterbildung, kurz auch Curriculum genannt, ist eine Ausarbeitung der Weiterbildungsbefugten, die eine Art Lehrplan aufzeigt, wann idealerweise der/dem Weiterzubildenden in welchem Stadium welche Kompetenz vermittelt wird. Seit der WBO 2005 sind die Weiterbildungsbefugten dazu verpflichtet, ein solches Curriculum vorzuhalten und zu Beginn der Weiterbildung auszuhändigen. Dieser Plan muss nun mit dem Antrag auf eine Weiterbildungsbefugnis gemäß der WBO 2020 bei der Landesärztekammer Hessen eingereicht werden.
Die geplanten Abschnitte können bspw. halbjährlich gegliedert sein und sollen den beantragten Umfang abdecken. Die Kompetenzen können zusammengefasst beschrieben werden. Allgemeine Inhalte (Kennenlernen der Räume, Technik, etc.; Teilnahme an Inhouse-Schulungen, etc.) dürfen gerne mit aufgeführt werden.
Klar ist, dass jede/jeder Weiterzubildende individuell weitergebildet werden muss. Anhand des Curriculums sollte aber erkennbar sein, wann welche Kompetenzen erworben werden können und ob die Weiterbildung zeitgerecht verläuft. Die jährlichen Weiterbildungsgespräche sollten genutzt werden, um den aktuellen Stand mit dem Plan abzugleichen und so rechtzeitig den Erwerb noch fehlender Inhalte zu ermöglichen.
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2. Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitszeugnis und einem Weiterbildungszeugnis?
Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, welches wohlwollend sein muss und einer codierten Sprache und bestimmten arbeitsrechtlichen Erfordernissen unterliegt, muss ein Weiterbildungszeugnis wahrhaftig den Stand der Weiterbildung darstellen. Dabei dürfen auch nicht wohlwollende Formulierungen gewählt werden, solange sie keine Formalbeleidigungen darstellen.
Zudem müssen auch der Tätigkeitsumfang (Wochenarbeitszeit) und die Fehltage aufgeführt werden, was in einem Arbeitszeugnis nicht sein darf.
Das Weiterbildungszeugnis ist allein zur Vorlage bei der Ärztekammer bzw. zur Verwendung durch diese bestimmt.
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3. Wer muss das Weiterbildungszeugnis ausstellen?
Der/Die Weiterbildungsbefugte ist verpflichtet, das Weiterbildungszeugnis auszustellen. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen alle Weiterbildungsbefugten gemeinsam das Zeugnis erstellen. Bei klar abgegrenzten absolvierten Stationen, z. B. in verschiedenen Stationen, sollte dies auch kenntlich gemacht werden.
Auch die Weiterbildungsbefugten, die aus einer Stätte ausgeschieden sind, sind verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, wenn die Zeit (auch) unter ihrer Befugnis absolviert wurde.
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4. Was muss im Weiterbildungszeugnis enthalten sein?
Das Weiterbildungszeugnis muss den Fortgang der Weiterbildung enthalten. Dabei ist darauf einzugehen, was wie vermittelt wurde. Unterbrechungen sind anzugeben. Die LÄKH entscheidet dabei darüber, ob die Zeiten der Unterbrechung anerkannt werden können. Besondere Situationen – etwa eine Sondersituation wie zu Zeiten der Covid-19-Pandemie – und damit verbundene organisatorische Maßnahmen sollten erklärt werden, um sich Nachfragen zu ersparen. Sollten Zeiten explizit nicht mit einbezogen werden, muss dies vermerkt sein (siehe Checkliste).
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5. Was ist die "fachliche Eignung"?
Die Weiterbildungsbefugten haben die Pflicht, zur fachlichen Eignung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss eindeutig sein. Die fachliche Eignung ist dabei die Eignung, als Fachärztin/Facharzt tätig zu sein. Daher reichen Formulierungen wie "… halten wir geeignet, sich zur Prüfung zu melden", oder "… hat die Vorgaben der WBO erfüllt" oder "erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb der Bezeichnung", nicht aus.
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6. Wer muss das Weiterbildungszeugnis unterzeichnen?
Unterschreiben müssen die Weiterbildungsbefugten in ihrer Funktion als Weiterbildungsbefugte. Ggf. kann der Bescheid zur Weiterbildungsbefugnis festlegen, dass noch weitere Personen unterschreiben oder ein zusätzliches Zeugnis auszustellen ist. Dies betrifft beispielsweise Leiter/-innen der Notfallaufnahme oder Verantwortliche für Pflichtrotationen auf der Intensivstation, sofern sie nicht ohnehin mitbefugt sind.
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7. Bis wann muss das Weiterbildungszeugnis ausgestellt sein?
Das Weiterbildungszeugnis muss auf Antrag der/des Weiterzubildenden bzw. auf Anforderung der Landesärztekammer Hessen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ausgestellt werden. Nach Ausscheiden muss das Weiterbildungszeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern.
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8. Was ist eine ICD-Statistik? Wie mache ich das und wie soll die aussehen?
Eine ICD-Statistik ist die Statistik aller behandelten Diagnosen nach ICD-Schlüssel im nachzuweisenden 12-Monats-Zeitraum. Die Liste muss sowohl die Codierung als auch die ausgeschriebene Diagnose enthalten. Sie muss nach Haupt- und Nebendiagnosen aufgeschlüsselt und in alphanumerischer Reihenfolge (A00.0 – Z 99.9) geordnet sein. Eine "Hitliste", bei der die Diagnosen nach der Anzahl sortiert sind, wird zurückgewiesen.