
FAQ für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
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1. Welche Gebiete gehören zur "unmittelbaren Patientenversorgung"?
In § 2a Abs. 6 WBO ist folgendes festgelegt:
Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Humangenetik
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Radiologie
- Strahlentherapie
- Transfusionsmedizin
- Urologie
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2. Wo kann ich das "3. Fach" für die Allgemeinmedizin absolvieren?
Das sogenannte 3. Fach für die Allgemeinmedizin kann in allen Gebieten der "unmittelbaren Patientenversorgung" abgeleistet werden, die nicht Allgemeinmedizin oder Gebiete der Inneren Medizin sind.
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3. Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitszeugnis und einem Weiterbildungszeugnis?
Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, welches wohlwollend sein muss und einer codierten Sprache und bestimmten arbeitsrechtlichen Erfordernissen unterliegt, muss ein Weiterbildungszeugnis wahrhaftig den Stand der Weiterbildung darstellen. Dabei dürfen auch nicht wohlwollende Formulierungen gewählt werden, solange sie keine Formalbeleidigungen darstellen.
Zudem müssen auch der Tätigkeitsumfang (Wochenarbeitszeit) und die Fehltage aufgeführt werden, was in einem Arbeitszeugnis nicht sein darf.
Das Weiterbildungszeugnis ist allein zur Vorlage bei der Ärztekammer bzw. zur Verwendung durch diese bestimmt.
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4. Wer muss das Weiterbildungszeugnis ausstellen?
Der/Die Weiterbildungsbefugte ist verpflichtet, das Weiterbildungszeugnis auszustellen. Bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen alle Weiterbildungsbefugten gemeinsam das Zeugnis erstellen. Bei klar abgegrenzten absolvierten Stationen, z. B. in verschiedenen Stationen, sollte dies auch kenntlich gemacht werden.
Auch die Weiterbildungsbefugten, die aus einer Stätte ausgeschieden sind, sind verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen, wenn die Zeit (auch) unter ihrer Befugnis absolviert wurde.
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5. Was muss im Weiterbildungszeugnis enthalten sein?
Das Weiterbildungszeugnis muss den Fortgang der Weiterbildung enthalten. Dabei ist darauf einzugehen, was wie vermittelt wurde. Unterbrechungen sind anzugeben. Die LÄKH entscheidet dabei darüber, ob die Zeiten der Unterbrechung anerkannt werden können. Besondere Situationen – etwa eine Sondersituation wie zu Zeiten der Covid-19-Pandemie – und damit verbundene organisatorische Maßnahmen sollten erklärt werden, um sich Nachfragen zu ersparen. Sollten Zeiten explizit nicht mit einbezogen werden, muss dies vermerkt sein (siehe Checkliste).
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6. Was ist die "fachliche Eignung"?
Die Weiterbildungsbefugten haben die Pflicht, zur fachlichen Eignung Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme muss eindeutig sein. Die fachliche Eignung ist dabei die Eignung, als Fachärztin/Facharzt tätig zu sein. Daher reichen Formulierungen wie "… halten wir geeignet, sich zur Prüfung zu melden", oder "… hat die Vorgaben der WBO erfüllt" oder "erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb der Bezeichnung", nicht aus.
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7. Wer muss das Weiterbildungszeugnis unterzeichnen?
Unterschreiben müssen die Weiterbildungsbefugten in ihrer Funktion als Weiterbildungsbefugte. Ggf. kann der Bescheid zur Weiterbildungsbefugnis festlegen, dass noch weitere Personen unterschreiben oder ein zusätzliches Zeugnis auszustellen ist. Dies betrifft beispielsweise Leiter/-innen der Notfallaufnahme oder Verantwortliche für Pflichtrotationen auf der Intensivstation, sofern sie nicht ohnehin mitbefugt sind.
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8. Bis wann muss das Weiterbildungszeugnis ausgestellt sein?
Das Weiterbildungszeugnis muss auf Antrag der/des Weiterzubildenden bzw. auf Anforderung der Landesärztekammer Hessen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ausgestellt werden. Nach Ausscheiden muss das Weiterbildungszeugnis unverzüglich ausgestellt werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern.
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9. Was passiert bei Unterbrechungen der Weiterbildungszeit (Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, etc.)?
Grundsätzlich werden Unterbrechungen der Weiterbildung nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Unterbrechungen sind alle Zeiten, die nicht Erholungsurlaub sind und in denen keine Weiterbildung stattfindet. Dazu gehören Krankheitstage, Erziehungsurlaub, Mutterschutz, Beschäftigungsverbote, etc.
Die WBO gewährt von diesem Grundsatz die Möglichkeit einer Ausnahme, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Betreuungszeit und Wehr-, Zivil- und Katastrophendienst, Freiwilliges Soziales Jahr oder entsprechendes. Für eine Unterbrechung innerhalb eines Kalenderjahres von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen, kann diese Zeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden.
Ebenso erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung bei Weiterbildungsabschnitten, die kürzer als 12 Monate sind.
Länger andauernde Unterbrechungen werden als eine Unterbrechung gewertet, für die maximal 6 Wochen als Weiterbildungszeit angerechnet werden können.
Bei andauernder Unterbrechung über mehrere Kalenderjahre hinweg, werden ebenfalls nur maximal 6 Wochen als Weiterbildungszeit angerechnet.
Unterbrechungen sind anzugeben. Die LÄKH entscheidet dabei darüber, ob die Zeiten der Unterbrechung anerkannt werden können.
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10. Weiterbildung in Teilzeit: Kann die WB auch unter 50 % angerechnet werden? Werden die 50 % auf Dienstzeit oder auf die wöchentliche Arbeitszeit gerechnet? Verlängert sich die Weiterbildungszeit?
Prinzipiell gilt, dass die Weiterbildung hauptberuflich ganztägig ausgeführt werden muss Die Weiterbildung ist in Teilzeit möglich. Im stationären Bereich muss der Umfang der Teilzeittätigkeit mindestens 50 % und im ambulanten Bereich mindestens 25 % einer Vollzeittätigkeit umfassen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
Grundlage für die Berechnung der Teilzeit ist die an der Stätte übliche Arbeitszeit. Wenn die Stätte bspw. 40 Stunden/Woche als wöchentliche Normal-Arbeitszeit definiert, dann sind 50 % 20 Stunden/Woche. Bei einer Stätte mit 38 Stunden/Woche wären 50 % 19 Stunden/Woche. Werden keine Angaben gemacht, wird von 40 Stunden/Woche ausgegangen. Dies gilt auch für den ambulanten Bereich.
Dienste erhöhen die Wochenarbeitszeit nicht. Eine Wochenarbeitszeit von über 100 % führt nicht zur Verkürzung der Mindest-Weiterbildungszeit.
Die Weiterbildung in Teilzeit muss einer strukturierten Weiterbildung entsprechen. Ergeben sich Hinweise, dass dies nicht der Fall ist, wird die Zeit ggf. nicht berücksichtigt.
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11. Was sind "zu spezifizierende Operationen"?
Alle im Rahmen der Weiterbildung selbständig oder assistiert durchgeführten operativen Eingriffe müssen in einem speziellen Operationsverzeichnis dokumentiert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Eingriffe gemäß den Kategorien des eLogbuchs erfasst und summiert werden. Die Eingriffe müssen differenziert nach Art des Eingriffs und anatomischer Region aufgeschlüsselt dargestellt werden. Alle im eLogbuch geforderten oder durch den Weiterbilder/die Weiterbilderin bestätigten Eingriffe (einschließlich solcher ohne konkrete Zahlenangaben) sind mit der entsprechenden Anzahl im Operationsverzeichnis aufzuführen.
Außerdem ist sicherzustellen, dass das Verzeichnis den hessischen Vorgaben entspricht und auf jeder einzelnen Seite vollständig personalisiert ist. Bitte nutzen Sie den Vordruck "Differenziertes OP-Verzeichnis".
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12. Wie kann ich mich zur Prüfung anmelden?
Eine genaue Anleitung zur Prüfungsanmeldung finden Sie auf der Seite Antragstellung und Formulare.
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13. Wie verbindlich ist der Prüfungstermin?
Sobald Sie zur Prüfung geladen wurden, ist der Termin verbindlich.
Bleiben Sie dem Prüfungstermin fern bzw. sagen Sie diesen ohne ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden und somit durchgeführt. In diesem Fall ist ein neuer Termin frühestens drei Monate später möglich. Die Prüfungsgebühr wird in diesem Fall von der Landesärztekammer Hessen umfänglich erhoben.
Ein ausreichender Grund liegt etwa bei Arbeitsunfähigkeit vor. Als Nachweis dient ein ärztliches Attest, welches die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
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14. Sind die von der LÄKH vorgegebenen Rotationen verpflichtend?
Für einige Fächer (z. B. Innere Medizin) sind - orientiert an den Inhalten der WBO - Rotationen festgelegt, die den Weiterbildungsbefugten im Befugnisbescheid mitgeteilt werden.
Sofern Rotationen an einer Stätte festgelegt wurden, sind diese verpflichtend. Wenn eine Maximal-Rotation festgelegt wurde (z. B. mindestens 6 Monate, höchstens 12 Monate Intensivmedizin), werden Zeiten, die über das Maximum hinausgehen, nicht angerechnet. Die Rotationen sind im gegliederten Weiterbildungsprogramm (Curriculum) abgebildet und müssen den Vorgaben der LÄKH entsprechen. Das Curriculum ist zu Beginn der Weiterbildungstätigkeit an die Weiterzubildenden auszuhändigen.
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15. Welche Fächer sind die sogenannten "somatischen Fächer"?
Als somatische Fächer gelten alle Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung außer Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Somit gehören folgende Gebiete dazu:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Humangenetik
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Nuklearmedizin
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Radiologie
- Strahlentherapie
- Transfusionsmedizin
- Urologie
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16. Was ist mit der Formulierung "im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung" für die Facharzt-Weiterbildung Allgemeinmedizin gemeint?
Der Weiterbildungsabschnitt "12 Monate im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung" muss folgende Kriterien erfüllen:
- Es besteht eine Befugnis aus dem Gebiet Innere Medizin (z. B. Innere Medizin, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, etc.).
- Die Weiterbildungsstätte muss eine stationäre Weiterbildungsstätte sein.
- Die Weiterbildungsstätte muss zudem Akut-Patientinnen und -Patienten behandeln. Dies geschieht insbesondere in Abgrenzung zu Reha-Einrichtungen. Die Stätte selbst muss rund um die Uhr Notfälle behandeln, die Station selbst muss Akut-Fälle haben.
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17. Darf ich meine "12 Monate im Gebiet Innere Medizin in der stationären Akutversorgung" für die Facharzt-Weiterbildung Allgemeinmedizin in einer Geriatrie ableisten?
Eine Geriatrie hat regelmäßig keine Akut-Patienten. In Kombination mit anderen Abteilungen aus dem Gebiet Innere Medizin und unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien können unter folgenden Bedingungen bis zu 6 Monate für diesen Abschnitt anerkannt werden:
- Die geriatrische Abteilung muss örtlich und inhaltlich an die internistische Abteilung angebunden sein.
- Die geriatrische Abteilung muss mindestens über 40 stationäre Betten verfügen.
- Die Dienste müssen als gemeinsame Dienste mit Zuständigkeit des Diensthabenden für die gesamten internistischen Abteilungen der Klinik strukturiert sein.
- Eine fakultative oder obligatorische Rotation in die Geriatrische Abteilung muss im Rahmen der internistischen gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis festgeschrieben sein.
- Es erfolgen regelmäßig direkte Aufnahmen von Patientinnen und Patienten aus der Notfallaufnahme in die geriatrische Klinik.
Eine komplette Anrechnung von 12 Monaten für diesen Abschnitt in der Geriatrie ist somit nicht möglich.
Weitere Tätigkeit kann ggf. im Rahmen der Befugnis auf den Abschnitt "18 Monate unmittelbare Patientenversorgung" angerechnet werden.
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18. Können die Balintgruppen des Kurses Psychosomatische Grundversorgung durch IFA ersetzt werden?
Nein, die Landesärztekammern haben sich nach Einholung von Expertise darauf verständigt, dass IFA kein Ersatz für Balintgruppen im Kurs Psychosomatische Grundversorgung ist.