Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informiert darüber, dass das Modell der „Tele-MTRA“ für die „Ferndiagnostik“ nicht den Anforderungen des Strahlenschutzes gerecht wird – nach § 5145 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

An die Mitarbeitenden, die Röntgenstrahlen in der Diagnostik am Menschen anwenden, werden hohe Anforderungen an ihre berufliche Qualifikation gestellt. Medizinische Technologinnen oder Technologen der Radiologie (MTR) – vor dem 1. Januar 2023 hieß die Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Assistenten der Radiologie (MTRA) – müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, insbesondere, wenn die technische Durchführung ohne ärztliche Aufsicht erfolgt. Diese Möglichkeit der selbstständigen Anwendung ohne Aufsicht hat der Gesetzgeber in § 145 Absatz 2 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zugelassen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat sicherzustellen, dass die erforderliche Qualifikation der MTR bzw. MTRA vorliegt.

Leider wurde im selben Paragrafen nicht eindeutig geregelt, dass die MTR für die technische Durchführung selbst vor Ort anwesend sein muss. Diese scheinbare Regelungslücke haben einige Dienstleister entdeckt und werben nun sehr offen für das Modell der „Tele-MTRA“.

In diesem Modell wird angeboten, dass eine MTR am Ort der Untersuchung durch eine „Tele-MTRA“ eines Dienstleisters, die an einem ortsfernen Arbeitsplatz eingesetzt wird, ersetzt wird (z. B. wenn die MTR vor Ort ausfällt oder bei Personalmangel). Die „Tele-MTRA“ greift über eine Internetverbindung auf das Röntgengerät per „Fernbedienung“ zu, nimmt die Einstellungen und die Positions- und Lagekontrolle der Patienten vor und löst anschließend die Röntgenstrahlung für die Aufnahme aus. Die Kontaktaufnahme mit dem Patienten findet nur noch über eine Videokonferenz statt.

Diese „Ferndiagnostik“ läuft den Zielen des Strahlenschutzes zuwider, da die „Tele-MTRA“ keine Möglichkeit mehr hat, bei außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. unruhige Patienten, Kontrastmittelallergie, plötzlich einsetzende starke Schmerzen) direkt beim Patienten eingreifen zu können.

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat deshalb im Fachausschuss Strahlenschutz am 9. November 2022 klargestellt, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist. Es ist deshalb vom BMUV beabsichtigt, mit der 4. Änderungsverordnung zur StrlSchV eine klarstellende Regelung zu implementieren.

Die Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz, die Regierungspräsidien, sind aufgerufen, die Kliniken, die die Dienstleistung der „Tele-MTRA“ in Anspruch nehmen, verstärkt zu kontrollieren, ob solcherart „Ferndiagnostik“ betrieben wird. Denn gleichwohl ist der Einsatz einer „Tele-MTRA“ zur fachlichen Unterstützung einer MTR, die vor Ort die technische Anwendung bewerkstelligt, nicht zu beanstanden. Siehe https://www.laekh.de/aktuelles (red)