Test- und Übermittlungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

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Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen

Der Bundesgesetzgeber hatte zunächst mit Einführung des § 28 b Abs. 2 IfSG neue Regelungen zu den Testpflichten in „besonders zu schützenden Einrichtungen“ erlassen, gemäß denen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher von Einrichtungen und Unternehmen diese nur betreten dürfen, wenn sie im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung getestet sind und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen. Für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen, wie etwa Krankenhäuern und Arztpraxen, sah das Gesetz sogar eine tägliche Testpflicht vor. Daraufhin hatten das Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) als auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) klargestellt, dass für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte erleichterte Anforderungen gelten und nur eine zweimalige Testung pro Woche durch Selbsttests ohne Überwachung erfolgen kann.

Mit dem am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen Gesetz wurde § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) nun neu gefasst. Bei geimpften oder genesenen Arbeitgebern oder Beschäftigten muss die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Diese Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung (sog. Selbsttests) ohne Überwachung er-folgen. Dasselbe gilt für geimpftes oder genesenes medizinisches Personal, das als Externe in einer Einrichtung dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen zu Be-handlungszwecken aufsucht und bereits in der ursprünglichen Tätigkeit einer Testpflicht unterliegt.

Übermittlungspflichten

Mit dem IfSG vom 24. November 2021 hatte der Bundesgesetzgeber in § 28b Abs. 3 Satz 7 IfSG zudem eine sehr weitgehende 14- tägige Melde- und Übermittlungspflichten zum Immunisierungsstatus von Beschäftigten und Bewohnenden besonders zu schützender Einrichtungen nach §§ 23 Abs. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG sowie zur Zahl der dort durchgeführten Tests angeordnet.

Auch hier wurde nun mit dem am 12. Dezember 2021 in Kraft getretenen IfSG eine Erleichterung eingeführt. Arztpraxen und sonstige Einrichtungen gem. § 23 S. 1 IfSG sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.

Alle weiteren Informationen zum neuen Infektionsschutzgesetz finden Sie in dem Schreiben des HMSI vom 16. Dezember 2021.