Impfen für Privatpraxen

Aktuelles

Mit dem aktuellen Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sollen ab dem 7. Juni 2021 auch Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, in die bundesweite Impfkampagne einbezogen werden, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4).

Um zu gewährleisten, dass nur niedergelassen tätige Privatärztinnen und Privatärzte an der Impfkampagne teilnehmen, müssen sie eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Dies geschieht im ersten Schritt durch Antrag und Abgabe einer Selbstauskunft gegenüber ihrer jeweilig zuständigen Landesärztekammer. Den Inhalt der Selbstauskunft hat die Bundesärztekammer festgelegt. Die Landesärztekammern stellen den Antragstellenden eine Bescheinigung über ihre niedergelassene Tätigkeit aus. Mit dieser Bescheinigung können sich die Privatärztinnen und Privatärzte bei dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. für den Zugang zum elektronischen Meldesystem nach § 4 Absatz 4 registrieren. Sobald dies erfolgt ist, bescheinigt der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstelle e.V. den Privatärztinnen und Privatärztinnen die Fähigkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance und den Zugang zum System nach § 4 Absatz 4.

In dem Selbstauskunftsformular, das die Landesärztekammer Hessen den in Hessen niedergelassen tätigen Privatärztinnen und Privatärzte zum Download zur Verfügung stellt, ist eine Selbstauskunft über

  1. die Ausübung eines regelhaften Praxisbetriebs,
  2. das Vorliegen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit gemäß § 21 Berufsordnung
  3. und die Nichtzulassung als Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt

gegenüber der Landesärztekammer Hessen abzugeben.

Die CoronaImpfV sieht in § 15 vor, dass eine vorsätzliche oder fahrlässig falsche Selbstauskunft mit einem Ordnungsgeld nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 d des Infektionsschutzgesetzes belegt werden kann.

Das Formular ist als elektronisch beschreibbares PDF gestaltet. Es wird darum gebeten, es elektronisch auszufüllen und hiernach eigenhändig zu unterschreiben. Bitte reichen Sie dann das Dokument als Scan per Mail mit dem Stichwort „Selbstauskunft“ an die von der Landesärztekammer Hessen eingerichtete E-Mail-Adresse privatpraxen@laekh.de ein. Die Landesärztekammer Hessen bestätigt aufgrund dieser Selbstauskunft und ihrer vorliegenden Mitgliederdatenbank die Mitgliedschaft auf dem Formular und sendet es per Post an die Privatärztin bzw. den Privatarzt zurück.