GOÄ: „Hygieneziffer“ – Änderung der Analogabrechnungsempfehlung

Aktuelles

Bislang lag im Hinblick auf die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer in Abstimmung mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern dahingehend vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ziffer 245 GOÄ analog in Ansatz gebracht werden durfte. Diese Abrechnungsempfehlung war bis zum 31.12.2021 befristet.

Nach Abstimmung der Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern erfolgte nun eine erneute Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung. Die Kostenerstatter haben einer Verlängerung der Hygieneziffer jedoch nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der Ziffer 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= EUR 4,02) abgerechnet wird.

Die Analogabrechnungsempfehlung lautet wie folgt:

„Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes  und  der  Länder  für  die  Erfüllung  aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz.

Die  Abrechnungsempfehlung  gilt  vom 01.01.2022  bis  zum 31.03.2022  und  ist  nur  bei  unmittelbarem,  persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt  im  Rahmen  einer  ambulanten  Behandlung  anwendbar.  Bei  Berechnung  der  Analoggebühr  nach  Nr.  383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten  des  2,3fachen  Gebührensatzes  für  die  in  der  Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.“

Die Erläuterungen der Bundesärztekammer hierzu lauten wie folgt:

„Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen (Nr. 383 GOÄ analog):

  1. Berechnung nach „Nr. 383 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 2,3fachen Satz in Höhe von 4,02 EUR
  2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
  3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig
  4. Eine Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich.
    Gemeinsame Sichtweise der Beteiligten ist, dass der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 383 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung gelangt. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.
  5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) mit der Begründung z. B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie
  6. Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.
  7. Wenn nicht (!) Nr. 383 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!
  8. Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand beibesonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig
  9. Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022“

Aktualisierungen der Abrechnungsempfehlung finden Sie auf der Website der Bundesärztekammer.