Coronavirus-Schutzverordnung: Anfragen zur Testpflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arztpraxen

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Bei der Landesärztekammer Hessen gehen seit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV – Stand 11. November 2021) vermehrt Anfragen zur Testpflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arztpraxen ein. Daher möchten wir Sie über folgendes informieren:

Gem. § 3a CoSchuV sind Personen, die nicht über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, verpflichtet, die nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kostenfrei angebotenen Tests wahrzunehmen oder zweimal pro Woche anderweitige Antigen-Schnelltests durchführen zu lassen. Nachweise über die durchgeführten Testungen sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Vorschrift ist so auszulegen, dass auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arztpraxen, die in ihrer konkreten Funktion regelmäßig direkten Kontakt zu Personen außerhalb ihrer eigenen Organisation haben, (sofern nicht geimpft oder genesen) verpflichtet sind, zweimal wöchentlich die durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Tests wahrzunehmen.

Zur Frage wie die Tests durchzuführen sind, ergänzen die Auslegungshinweise des Landes dabei folgendes:
Ort und Zeit der Testung sind freigestellt. Die Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist.
Die Testung der Beschäftigten kann als Selbsttest oder durch Dritte z. B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Testergebnisse zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und zwei Wochen aufzubewahren. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die Testergebnisse vorzulegen. Mit dem Einverständnis der Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Dokumentation übernehmen.