Aktuelle Regelung zum Immunitätsnachweis gegen Covid-19 in Arztpraxen

Aktuelles

Immunitätsnachweis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gesundheits- und Pflegeberufen

Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen Mitarbeiter/-innen in Gesundheits- und Pflegeberufen der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Immunitätsnachweis vorlegen.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.

Immunitätsnachweis von Praxisinhaberinnen und -inhabern (Einrichtungsleitungen)

Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte.

Gemäß des Erlasses zum Vollzug der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nach § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19) des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 28. Februar 2022 sind als Einrichtungsleitung in diesem Sinne auch Personen anzusehen, die aufgrund freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit als Arbeit- oder Auftraggeber auftreten. Diese Personen sind gleichzeitig regelmäßig auch in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig. Das heißt, dass auch diese Personen verpflichtet sind, einen etwaig nicht vorhandenen Immunisierungsnachweis für die eigene Person dem Gesundheitsamt zu melden.

Weitere Infos

Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit sowie im Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.