Häufig gestellte Fragen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
-
Für einen Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung benötigen Sie zunächst einen Zugang zum Mitgliederportal der Landesärztekammer Hessen. Bitte registrieren Sie sich dort mit Ihren persönlichen Daten.
Nach erfolgreicher Registrierung und Anmeldung können Sie den Antrag unter "Fort- und Weiterbildung" > "Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung" stellen. Sie werden durch das Antragsformular geleitet.
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für eine Zertifizierung (siehe oben).
Auch für die Anerkennung einer Online-Fortbildung ist der Antrag im Mitgliederportal der Landesärztekammer Hessen zu stellen. Die Offenlegung nach dem Transparenzgebot (§ 8 der Fortbildungsordnung) gehört überall dorthin, wo Sie Ihre Veranstaltung ankündigen, z. B. auf die Startseite der Online-Fortbildung, in die Einladungs-E-Mail usw.
Folgende zusätzliche Angaben sind im Antrag für eine Online-Fortbildung erforderlich: Die Teilnehmer/-innen an dieser Fortbildung benötigen eine neutrale Anmeldemöglichkeit (Sie können dazu z. B. einen Screenshot im Antrag übermitteln). Wir benötigen für die Bearbeitung des Antrags einen kostenlosen Zugang zu Ihrer Online-Fortbildung. Wie wird die kontinuierliche Anwesenheit der Teilnehmer/-innen nachgehalten? Wie wird die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) der Teilnehmer/-innen erfasst? Wie werden die Punkte gemeldet? Welche Plattform nutzen Sie?
Diese Angaben können Sie im Notizfeld des Antragsformulars mitteilen oder als Anlage hochladen. -
Zuständig für die Anerkennung eines Webinars im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung ist diejenige Ärztekammer,
- in deren Zuständigkeit die über das Internet verbreitete Präsenzveranstaltung stattfindet oder
- in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Veranstalters der ausschließlich über das Internet verbreiteten Fortbildungsmaßnahme (kein zentraler Präsenzveranstaltungsort) befindet.
-
Es gibt Live-Webinare (z. B. Videokonferenz, Live-Stream, virtuelle Kongresse) und Archiv-Webinare (z. B. Video on demand, E-Learning):
Ein Live-Webinar findet zu einer definierten Zeit statt. Die Teilnehmer/-innen müssen sich vor Beginn über das Internet einloggen. Es ist technisch die Möglichkeit der beidseitigen, direkten Kommunikation gegeben. Das Internet dient dazu, die räumliche Distanz zwischen Teilnehmern/-innen und Referent(en)/-in(nen) zu überwinden. Das Live-Webinar kann ohne oder mit gleichzeitiger Anwesenheit von Teilnehmern/-innen auch vor Ort durchgeführt werden (Hybrid-Veranstaltung). Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die kontinuierliche Anwesenheit auch der Online-Teilnehmer gewährleistet ist (Beispiel: interaktive Videokonferenz). Die Bepunktung kann meist in Kategorie A, B oder C erfolgen.
Ein Archiv-Webinar ist eine Online-Fortbildung (z. B. Aufzeichnung eines Vortrags oder Folienablauf mit Tonspur oder Online-Artikel), die über einen Angebotszeitraum von maximal einem Jahr tageszeitunabhängig über das Internet abgerufen werden kann. Die Bearbeitung einer Online-Fortbildung muss mindestens 45 Minuten erfordern, im Anschluss daran ist die Lernerfolgskontrolle zu absolvieren. Diese soll als Multiple-Choice-Verfahren mindestens 10 Fragen mit jeweils 5 Antwortmöglichkeiten, von denen nur eine richtig ist, umfassen. Der/Die Teilnehmer/-in muss zum Bestehen mindestens 70 % richtig beantworten. Die Bepunktung erfolgt in Kategorie D oder I (siehe § 6 Fortbildungsordnung).
-
Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Alle Anträge auf Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen müssen im Portal der Landesärztekammer Hessen über "Fort- und Weiterbildung" > "Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung" gestellt werden.
-
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühren richten sich nach der aktuellen Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen.
-
Sofern alle Pflichtfelder im Antrag vollständig ausgefüllt, die Anlage hinzugefügt und der Antrag über den Button „Antrag stellen“ erfolgreich abgesendet wurde, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Unter „Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung“ gelangen Sie zur Antragsübersicht. Hieraus lässt sich der Status Ihres Antrags ablesen (siehe Abb.).
Status „Nicht abgeschickt“ = Sie haben mit der Eingabe der Antragsdaten begonnen. Der Antrag wurde noch nicht abgeschickt und ist nicht bei der Anerkennungsstelle eingegangen.
Status „Abgeschickt“ = Sie haben die Antragstellung abgeschlossen und in Ihrem Portal-Postfach eine Eingangsbestätigung erhalten. Der Antrag ist bei der Anerkennungsstelle eingegangen.
Status „in Bearbeitung“ = Der Antrag befindet sich in Bearbeitung.
Status „Rückfragen“ = Es werden weitere Informationen/Unterlagen benötigt.
Status „ Anerkannt“ oder Status „Abgelehnt“ = Die Fortbildungsmaßnahme wurde anerkannt oder abgelehnt. -
Unter „Antrag auf Anerkennung einer ärztlichen Fortbildung“ gelangen Sie zur Antragsübersicht und können Ihren Antrag aufrufen.
Hinweise bzw. Rückfragen werden Ihnen markiert bzw. angezeigt (siehe Abb.).Über das „Notizfeld“ haben Sie bei Bedarf die Möglichkeit, einen Freitext einzugeben.
-
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat für korrekte und wahrheitsgemäße Angaben beim Ausfüllen des Formulars zu sorgen und muss sich im Vorfeld erkundigen, welche Rechnungsadresse/Bankverbindung angegeben werden darf/muss. Dies gilt sowohl für den Bankeinzug, als auch für Überweisungen.
-
Eine Fortbildungseinheit muss mindestens 45 Minuten umfassen, damit 1 Punkt erteilt werden kann.
Hinweise zu den Bewertungen von Fortbildungsmaßnahmen finden Sie in § 6 der Fortbildungsordnung. -
Ein Interessenkonflikt liegt beispielsweise vor, wenn die wissenschaftliche Leitung und/oder der Referent/die Referentin
- ein Honorar bzw. Honorare für die Vortrags- und/oder Beratertätigkeit und/oder
- Übernachtungs- und Reisekosten und/oder
- Aktien oder Patente von Firmen und/oder
- Forschungs- oder Studiengelder
erhalten hat.
-
Bei Eigenveranstaltungen von Pharma-Unternehmen oder Medizinprodukteherstellern dürfen Mitarbeiter/-innen grundsätzlich nicht als Referenten/-innen, Kursleiter/-innen oder Autoren/Autorinnen mitwirken. Dies gilt auch für Mitarbeiter/-innen eines Sponsors (siehe Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zum Anerkennungsverfahren von Fortbildungsmaßnahmen und Kapitel 6 der Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung).
-
Nein. Die Nennung der Sponsoren und der Art bzw. finanziellen Höhe der Leistung darf nicht als Marketingmittel missbraucht werden. Eine Kennzeichnung als Premiumsponsor oder Gold-, Silbersponsor etc. stellt eine Werbung für das die Veranstaltung unterstützende Unternehmen dar.
-
Bei Online-Kongressen ist eine virtuelle Industrieausstellung möglich. Diese muss entsprechend den Vorgaben unserer Fortbildungsordnung und den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung stets räumlich und zeitlich getrennt vom wissenschaftlichen Programm stattfinden. Der Teilnehmer/Die Teilnehmerin muss am wissenschaftlichen Programm teilnehmen können ohne dass er/sie vor, während oder nach den wissenschaftlichen Vorträgen über die virtuelle Industrieausstellung geführt wird.
-
Es ist davon abzuraten, die Anfrage nach der Verwendung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer/-innen in den Anmeldebogen oder das Programm aufzunehmen.
Veranstalter/Wissenschaftliche Leiter dürfen Sponsoren nicht im Programm werbend hervorheben und diesen somit die Möglichkeit zur weiteren Produktwerbung einräumen. Die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen sowie die Firmen- und Produktneutralität wäre nicht gegeben und eine Zertifizierung der Veranstaltung ausgeschlossen (siehe §8 Abs. 3 der Fortbildungsordnung). -
Bei der Antragsbearbeitung wird u. a. geprüft, ob der Veranstalter seiner Pflicht zur Offenlegung nach dem Transparenzgebot nachkommt und ob die Inhalte einer Fortbildung tatsächlich produkt- und dienstleistungsneutral gestaltet sind. Dazu werden ggfs. Vortragsfolien und Sponsorenverträge angefordert (§ 9 Abs. 5 Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen). Objektive und inhaltlich ausgewogene Produktinformationen aufgrund wissenschaftlicher Kriterien sind über Arzneimittel bei Nennung des Wirkstoffes an Stelle des Produktnamens zulässig. Bei Medizinprodukten ist der Funktionsmechanismus zu beschreiben, statt den Handelsnamen zu verwenden. Außerdem wird geprüft, ob der Vortrag eine Aussage zu Interessenkonflikten der Referentin oder des Referenten enthält. Die Vortragsfolien sind rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen, damit wir die Möglichkeit haben, Sie vor Veranstaltungsbeginn zu informieren, falls Hinweise zur Offenlegung von Interessenkonflikten oder zur Produkt- und Dienstleistungsneutralität nötig wären, und damit die Referentinnen und Referenten ggfs. noch entsprechende Änderungen vornehmen könnten.
Die Vortragsfolien können auch noch am Veranstaltungstag selbst, jedoch vor Beginn der Veranstaltung, eingereicht werden. Allerdings sind bei zu kurzfristiger Vorlage Hinweise seitens der Anerkennungsstelle zur Nachbesserung (z. B. Entfernung von Produktnamen und Nennung des Wirkstoffes anstelle des Produktnamens oder Erläuterung des Wirkprinzips, Entfernen von Firmennamen oder -logos) nicht mehr möglich.
-
Die Freigabe einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme kann nur die wissenschaftliche Leitung vornehmen. Nach der Bearbeitung des Antrags durch die Anerkennungsstelle werden Antragsteller/-innen und wissenschaftliche/-r Leiter/-in/-innen in ihrem Portalpostfach über die Bereitstellung der anerkannten Fortbildungsmaßnahmen informiert.
Die Freigabe kann von der wissenschaftlichen Leitung direkt in der Fortbildungsmaßnahme über den Button „Freigabe erteilen“ vorgenommen werden oder über das im Portalpostfach hinterlegte Rücksendeblatt.Wissenschaftliche/-r Leiter/-in/-innen ohne Zugang zum Portal erhalten die notwendigen Unterlagen zur Freigabe der Fortbildungsmaßnahme auf postalischem Weg. Voraussetzung für die erfolgreiche Zustellung des Postbriefes ist die korrekte Anschrift in den Antragsdaten und die Weiterleitung innerhalb Ihrer Institution. Dies sind automatisierte Vorgänge.
-
Bitte überprüfen Sie im Portal Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse auf Aktualität und Richtigkeit.
Diese Angaben finden Sie in Ihrem „Persönlichen Bereich“ unter „Benutzerkonto-Einstellungen“.
Ggf. wenden Sie sich an die Mitarbeiter/-innen der Anerkennungsstelle (Kontaktdaten siehe rechter Seitenrand oder Seitenende (Smartphonebenutzer)). -
Voraussetzung für die erfolgreiche Zustellung des Postbriefes ist die korrekte Anschrift in den Antragsdaten und die Weiterleitung innerhalb Ihrer Institution.
Bitte berücksichtigen Sie auch die Dauer des Postweges.
Ggf. wenden Sie sich zum Abgleich der im Antrag angegebenen Adressdaten an den/die Antragsteller/-in. -
Bitte wenden Sie sich an die Servicestelle des Portals (E-Mail: portal@laekh.de oder Fon: +49 561 9131833).
-
Ihre E-Mail-Adresse können Sie im Portal in ihrem „Persönlichen Bereich“ unter „Benutzerkonto-Einstellungen“ ändern.
-
Bei Präsenzveranstaltungen haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Teilnehmerliste mit Barcode und Unterschrift der Teilnehmer/-innen sowie der Unterschrift des wissenschaftlichen Leiters/der wissenschaftlichen Leiterin einzureichen.
Besonders bei Onlineveranstaltungen empfehlen wir, die Punktemeldung digital vorzunehmen. Hierfür können Sie im Portal Ihre Maßnahme unter "Fortbildungsmaßnahmen verwalten" öffnen, Ihren Termin anklicken und den Reiter "Fortbildungspunkte melden" auswählen.
Alternativ können Sie die Punkte auch direkt über https://punktemeldung.eiv-fobi.de/ melden.
Wenn Sie die Fortbildungspunkte auf diese Weise melden, ist es nicht notwendig, eine Teilnehmerliste hochzuladen oder an die Landesärztekammer Hessen zu senden.
-
Das VNR-Passwort finden Sie, indem Sie die Fortbildungsmaßnahme unter „Fortbildungsveranstaltung verwalten“ auswählen und den bereits angelegten Termin aufrufen (siehe Abb.)

-
Gemäß Richtlinie der Landesärztekammer Hessen zum Anerkennungsverfahren von Fortbildungsmaßnahmen muss der Veranstalter innerhalb von 4 Wochen nach Veranstaltungsende die Punkte melden.
-
Eine Festlegung seitens der Landesärztekammer Hessen gibt es nicht. Wir empfehlen aufgrund der Fortbildungspflicht einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren.
-
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Portal an. Bewegen Sie die Maus auf „Persönlicher Bereich“ und klicken Sie „Postfach“ an. Wählen Sie nun den Gebührenbescheid aus. Die Rechnung befindet sich als PDF-Dokument im Anhang. Bitte beachten Sie, dass die Rechnung zusätzlich auch auf dem Postweg an die von Ihnen im Antragsformular angegebene Rechnungsadresse versendet wird.
-
Bei Antragstellung wählen Sie den Reiter „Zahlungsart und Rechnung“ und können hier jederzeit die gespeicherten Bankverbindungen sowie die Anschriften selbst löschen, bearbeiten oder sogar hinzufügen. Bitte rufen Sie die Liste der Bankverbindungen unter „Bankverbindung nachschlagen“ auf. Klicken Sie nun mit der rechten Maustaste auf die zu ändernde Bankverbindung.




