Kein zahnloser Tiger: Ärztekammer ahndet Verstöße gegen die ärztliche Berufsordnung

Pressemitteilung

"Die eindeutige Feststellung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Ärzte weder Angestellte noch Funktionsträger von Krankenkassen sind, begrüßen wir ausdrücklich", unterstreicht Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen. Der BGH hatte in seinem Urteil entschieden, dass Vertragsärzte, die Zuwendungen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. "Dies lässt keineswegs den Rückschluss zu, dass Ärzten Korruption erlaubt ist. Im Gegenteil", so von Knoblauch zu Hatzbach. "Die ärztliche Selbstverwaltung ist kein zahnloser Tiger: Vielmehr werden Fälle nachgewiesener Bestechung unnachgiebig von den Ärztekammern verfolgt und ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich."

"Als Landesärztekammer werden wir bei der Ahndung von Korruptionsfällen auf der Grundlage der Berufsordnung tätig," erklärt von Knoblauch zu Hatzbach. In den letzten fünf Jahren sind der Landesärztekammern Hessen rund 150 Fälle gemeldet worden, bei denen der Verdacht des Verstoßes gegen die §§ 30 ff Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen bestand. In allen Fällen wurden Vorermittlungen aufgenommen. In 40 dieser Fälle beschloss das Präsidium der Landesärztekammer die Einleitung berufsrechtlicher Ermittlungen. Davon wurden in 34 Fällen Geldauflagen bis zu maximal 12.000 Euro verhängt. Der Durchschnitt liegt bei 1.200 Euro.

Je nach Lage der Fälle können zu den auf Grundlage der Berufsordnung verhängten Geldbußen auch noch kassenarztrechtliche Sanktionen und Schadenersatz hinzukommen. Für einen möglichen Approbationsentzug als Folge eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Berufsordnung ist nicht die Ärztekammer sondern die Approbationsbehörde - in Hessen das Hessische  Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG) - zuständig.

"Natürlich sind die in Hessen in den vergangenen fünf Jahren gemeldeten Zahlen nicht repräsentativ für alle Bundesländer, da es keine Normalverteilung solcher Fälle nach Größe oder Mitgliederzahl der Ärztekammern gibt", betont von Knoblauch zu Hatzbach. So könnten Fälle, bei denen sich der Verdacht des Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung ergibt, zu bestimmten Zeiten regional gehäuft auftreten.