Ärzte wehren sich: Wir sind keine Spitzel der Krankenkassen

Pressemitteilung

Bad Nauheim. Entschieden lehnte die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 24.11. in Bad Nauheim die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vorgesehene Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten gegenüber Krankenkassen ab.

Danach müssten Patientinnen und Patienten gemeldet werden, bei denen es durch selbstverschuldetes Verhalten zu Folgeerkrankungen gekommen ist.

Als "selbstverschuldet" gelten nicht nur Tätowierungen und nicht indizierte, so genannte Schönheitsoperationen. Neben versuchtem Suizid können auch chronischer Alkoholkonsum, Dopingschäden und Drogenmissbrauch zu Folgeerkrankungen führen. Der Gesetzgeber muss sich die Frage gefallen lassen, ob beispielweise auch jahrelange Ernährungsfehler, Risikosportarten und immer wiederkehrende Sportverletzungen - etwa im Fußballvereinsport - von der geplanten Regelung betroffen sein könnten.

Nach dem Gesetzentwurf wäre bei selbstverschuldetem Verhalten mit Folgeerkrankungen eine Leistungsbeschränkung der Krankenkassen möglich. So heißt es in dem Entwurf des § 294 a Abs. 2 neu Sozialgesetzbuch (SGB) V wörtlich:

"Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Versicherte sich eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen oder durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing, zugezogen haben (§ 52), sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren."

"Wir sind keine Spitzel der Krankenkassen", sprachen sich die Ärztevertreter vehement gegen die geplante Regelung und die den Ärzten darin zugedachte Funktion aus. Sie wiesen darauf hin, dass § 52 des SGB V den Krankenkassen ausdrücklich die Pflicht und das Recht einräume, bei "Selbstverschulden" tätig zu werden.