Testseiten Patientenbeschwerden

Für Patienten besteht die Möglichkeit, sich bei Problemen in der Arzt-Patienten-Beziehung mit einer schriftlichen Beschwerde unter Schilderung des konkreten Sachverhalts und unter namentlicher Nennung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin an die Landesärztekammer Hessen zu wenden.

Die Landesärztekammer Hessen stellt für Patientenbeschwerden ein Formular zur Verfügung. Das Formular muss nach beendeter Eingabe inklusive Schweigepflichtentbindungserklärung ausgedruckt, unterschrieben und per Post im Original an die Beschwerdestelle der Landesärztekammer Hessen versandt werden. 

Beschwerden per E-Mail sind nicht ausreichend!

Wichtig: Wir haben Ihnen im folgenden alle Informationen zusammengestellt, die Sie vor dem Ausfüllen des Formulars unbedingt beachten sollen. 

Anleitung zum Einreichen einer Patientenbeschwerde

Die Ärzteschaft hat sich mit der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) eine eigene Berufsaufsicht gegeben, um selbst dafür Sorge zu tragen, dass unärztliches Verhalten geahndet wird.

Dabei legt die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen auf der Grundlage des Hessischen Heilberufsgesetzes fest, welche Gebote ein gewissenhaft handelnder Arzt/eine gewissenhaft handelnde Ärztin einhalten muss. Es sind grundlegende ethische und rechtliche Prinzipien, denen sich die Ärzteschaft selbst unterworfen hat und deren Einhaltung die LÄKH prüft und überwacht.

  • Was sollten Sie vorab wissen?

    Bevor Sie sich entschließen, eine Beschwerde einzulegen, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:

    • Vor Einreichen einer Beschwerde kann es oft sinnvoll sein, nochmals das Gespräch mit dem Arzt/der Ärztin zu suchen, um mögliche Unstimmigkeiten, die vielleicht auf einer unterschiedlichen Wahrnehmung der Sachverhalte beruhen, beizulegen.
       
    • Die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen dient nicht dem Individualrechtsschutz des Patienten/der Patientin. Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf Klageerzwingung besteht. Der Patient/Die Patientin hat auch kein Informationsrecht über ein mögliches berufsgerichtliches Verfahren, das gegen den Arzt/die Ärztin eingeleitet wird, da berufsrechtliche Verfahren keine öffentlichen Verfahren sind.
       
    • Sollten Sie bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, ruht ein berufsrechtliches Verfahren solange, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren rechtskräftig beendet wird.
       
    • Die LÄKH ist keine Patientenberatungsstelle. Hierfür sind andere Institutionen oder Rechtsanwälte zuständig.
  • Über wen und wann können Sie sich beschweren?

    Der Arzt/Die Ärztin, gegen den/die sich Ihr Vorwurf richtet, muss Mitglied der LÄKH sein. Das heißt, dass er/sie seinen Beruf in Hessen ausüben muss. Zudem darf das beanstandete Verhalten im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

  • Was kann Gegenstand einer Beschwerde sein?

    Die LÄKH ist die richtige Ansprechpartnerin für alle Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten im Bundesland Hessen beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung geregelt, wonach die Ärztin/der Arzt u.a. verpflichtet ist:

    • die Patientinnen/Patienten vor der Durchführung ärztlicher Behandlungen ordnungsgemäß aufzuklären,
       
    • den Patientinnen/Patienten keine Behandlungen aufzudrängen und ihnen keine unrealistischen Versprechungen über den erwartbaren Therapieerfolg zu machen,
       
    • mit den Patientinnen/Patienten respektvoll umzugehen und ihre Persönlichkeitsrechte zu achten,
       
    • mit der besonderen Vertrauensposition als Ärztin/Arzt keine gewerblichen oder sonstigen eigennützigen Interessen zu verbinden,
       
    • die Patientinnen/Patienten persönlich zu untersuchen (was Fernbehandlungen via Internet etc. ausschließt),
       
    • grundsätzlich über die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung bekannt gewordenen Informationen zu schweigen
       
    • den Patientinnen/Patienten Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren
       
    • angeforderte Befundberichte und in Auftrag genommene Gutachten zeitgerecht zu erstellen,
       
    • die ärztliche Behandlung ordnungsgemäß nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abzurechnen.
  • Was passiert mit eingereichten Beschwerden?

    Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der LÄKH erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Danach wird geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich ein Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten ergibt.

    Sofern für die weiteren Ermittlungen erforderlich, holt die LÄKH Stellungnahmen der Beteiligten ein.

    Stellt sich ein Berufsrechtsverstoß heraus, wird geprüft, ob eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Liegt ein Nachweis über ein standeswidriges Fehlverhalten vor, wird die LÄKH gemäß dem geltenden Hessischen Heilberufsgesetz tätig.

    Grundsätzlich erhalten Sie nach einer angemessenen Zeit eine Stellungnahme zu Ihrer Eingabe, in der sowohl Ihre als auch die Ansicht des Arztes/der Ärztin zu dem Vorgang bewertet wird.

    Sollte es zu einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Ärztin/den Arzt kommen, werden Sie jedoch grundsätzlich nicht über den Ausgang informiert, da berufsrechtliche Verfahren nichtöffentlich sind. Ebenso besteht kein Anspruch der Patientin/des Patienten auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Ärztin/den Arzt.

So verwenden Sie das Online-Formular "Patientenbeschwerde" richtig:

Bitte verwenden Sie zum Einreichen einer Beschwerde nur das von der LÄKH zur Verfügung gestellte Online-Beschwerdeformular. Beschwerden per E-Mail können nicht bearbeitet werden!

Sie müssen dabei alle Pflichtfelder ausfüllen, sonst werden Sie nicht zur nächsten Seite des Formulars weitergeleitet.

Die von Ihnen eingegeben Daten werden auf Ihrem Computer solange gespeichert, wie Sie diesen nicht ausschalten. Sie können daher auch Angaben, die Sie bereits in vorangegangenen Seiten des Formulars gemacht haben, noch während des Ausfüllens ergänzen oder ändern.

Nach dem vollständigen Ausfüllen des Formulars:

  • drucken Sie das Formular aus,
  • unterschreiben Sie das Formular,
  • füllen Sie die Schweigepflichtentbindungserklärung am PC aus,
  • drucken Sie die ausgefüllte Schweigepflichtentbindungserklärung aus,
  • unterschreiben Sie die Schweigepflichtentbindungserklärung.
  • Schicken Sie dann die das Formular und die Schweigepflichtentbindungserklärung (und falls notwendig Kopien weiterer Unterlagen, wie z. B. Befunde, Arztbriefe etc.) per Post an:

    Landesärztekammer Hessen
    Beschwerdestelle
    Hanauer Landstraße 152
    60314 Frankfurt

    Aus Datenschutzgründen kann und soll das Formular kann nicht per E-Mail versandt werden!

Ansprechpartner bei allgemeinen Beschwerden:

Weitere wichtige Anlaufstellen:


1. Behandlungsfehler

Vermutet die Patientin/der Patient einen Behandlungsfehler, bietet die Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der LÄKH eine Überprüfung an, in deren Rahmen der Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der Krankenunterlagen beurteilt wird.

2. Verstoß gegen vertragsarztrechtliche Pflichten

Fragen im vertragsärztlichen Bereich, also beispielsweise die Frage nach der Verordnungsfähigkeit eines Medikaments, eines Hilfsmittels oder eines Heilmittels, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären. Die Krankenkasse überprüft mit Hilfe der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen das ärztliche Verhalten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertragsarztrecht.

3. Organisations- und Pflegefehler im Krankenhaus

Liegt eine Beschwerde hinsichtlich der Behandlung im Krankenhaus vor, so ist die LÄKH hinsichtlich des pflegerischen Teils oder wegen eines Organisationsfehlers im Krankenhaus nicht zuständig. Diese Fälle prüft die Krankenhausleitung, die Beschwerdestelle des Krankenhauses oder das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

4. Missbrauch in ärztlichen Behandlungen

In Fällen von Missbrauch in ärztlichen Behandlungen bietet die bei der LÄKH angesiedelte Ombudsstelle für Fälle von Missbrauch in ärztlichen Behandlungen betroffenen Patientinnen/Patienten eine vertrauliche Beratungsmöglichkeit.

5. Beschwerden über Zahnärztinnen und Zahnärzte

Bei Unstimmigkeiten zwischen Zahnarzt/Zahnärztin und Patient/Patientin haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, sich an den Schlichtungssausschuss der Landeszahnärztekammer Hessen zu wenden.