Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 2. Juli 2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Whistleblower-Richtlinie) und soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gemäß § 2 HinSchG erlangt haben und diese melden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen in Unternehmen und Behörden einzurichten. 

Für die Landesärztekammer Hessen wurde eine Interne Meldestelle eingerichtet. Sie wird von Rechtsanwälten der activeMind.legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ("activeMind") betreut. Es wurde sichergestellt, dass diese Aufgabe unabhängig und ohne Interessenkonflikte ausgeführt werden kann und dass die notwendige Fachkunde zur Behandlung von Hinweisen vorhanden ist. Rechtsanwälte sind als Berufsgeheimnisträger per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 

Kontaktmöglichkeiten zur Meldung von Verstößen:

  • Online-Meldung: www.activeMind.de/Portal/WBF7KP77ebV2 
    Es handelt sich um ein webbasiertes digitales Hinweisgebersystem, das jederzeit zur Verfügung steht. Auf Wunsch können Meldungen anonym abgegeben werden. Datensicherheit und Vertraulichkeit werden gewährleistet. Es kann mit jedem internetfähigen Endgerät (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) genutzt werden. Meldungen können in deutscher oder englischer Sprache abgegeben werden.
  • E-Mail: whistleblowing@activemind.legal
  • Telefon: 089 919294999
  • Post:
    activeMind.legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH   
    Potsdamer Str. 3 
    80802 München

Unter den genannten Kontaktdaten besteht die Möglichkeit, Hinweise postalisch, telefonisch oder per E-Mail abzugeben. Hinweise können zudem - nach vorheriger Terminvereinbarung - auch in einem persönlichen Gespräch gegenüber einem Rechtsanwalt der activeMind abgegeben werden.

Grundsätzlich sollte Gebrauch von den internen Meldekanälen gemacht werden, da sich Sachverhalte so gegebenenfalls schneller bearbeiten und aufklären lassen und demzufolge auch schneller entsprechende Maßnahmen getroffen werden können. Nichtsdestotrotz bleibt es Hinweisgebern unbenommen, sich unmittelbar an die externen behördlichen Stellen zu wenden. Diese Möglichkeit steht einem Hinweisgeber jedoch auch dann noch zur Verfügung, wenn zunächst eine interne Meldung gemacht wurde und diese - aus welchen Gründen auch immer - nicht weiterverfolgt wurde. Informationen zu externen Meldestellen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz.

FAQ zu Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz: