Der Beitrag von Dr. med. Thomas Sitte in der Ausgabe 7/8 des Hessischen Ärzteblatts (S. 423) schildert einen Fall, der Ärztinnen und Ärzten insbesondere im Bereitschafts- und Notfalldienst vertraut sein dürfte. Eine hochbetagte Patientin ist nicht mehr einwilligungsfähig. Weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht liegen vor. Angehörige berichten übereinstimmend, die Patientin habe wiederholt geäußert, nicht mehr lebensverlängernd behandelt werden zu wollen; der langjährige Hausarzt bestätigt diese Angaben. Gleichwohl bleibt die Frage, welche Behandlung rechtlich geboten ist. Die im Beitrag dargestellten Handlungsalternativen machen deutlich, wie groß die Unsicherheit in der Praxis sein kann.
Aus juristischer Sicht sprechen gewichtige Gründe dafür, insbesondere die Lösungsansätze D) und E) näher in Betracht zu ziehen. Beide Lösungsansätze orientieren sich am mutmaßlichen Willen der Patientin, der Maßstab für das ärztliche Handeln sein sollte. Maßgeblich ist insofern nicht, welche Behandlung theoretisch medizinisch möglich ist, sondern welche Behandlung dem Willen des Patienten entspricht.
Der Fall verdeutlicht zugleich, dass viele dieser Unsicherheiten vermeidbar wären, wenn rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet worden wäre. Sie schafft klare Vertretungsverhältnisse und erleichtert die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Für Ärztinnen und Ärzte stellt sich daher regelmäßig die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Vorsorgevollmacht zukommt und welche Konsequenzen sich daraus für die Behandlung ergeben.
Selbstbestimmung durch Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen und Patienten. Mit ihr bestimmt eine geschäftsfähige Person selbst, wer ihre Angelegenheiten wahrnehmen soll, wenn sie hierzu infolge Krankheit oder altersbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist. Im medizinischen Bereich umfasst dies regelmäßig Entscheidungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe.
Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber den Vorrang der Vorsorgevollmacht gegenüber der rechtlichen Betreuung hervorgehoben. Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht und ist der Bevollmächtigte bereit und geeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen wahrzunehmen, besteht für eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich kein Anlass.
Hierbei ist zu beachten, dass die Patientinnen und Patienten selbst entscheiden, solange sie einwilligungsfähig sind. Erst wenn sie hierzu nicht mehr in der Lage sind oder die Vollmacht eine entsprechende Regelung enthält, handelt die bevollmächtigte Person an ihrer Stelle.
Welche Bedeutung hat dies für die ärztliche Praxis?
Für Ärztinnen und Ärzte besteht keine Verpflichtung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung der Vorsorgevollmacht. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die handelnde Person durch eine Vorsorgevollmacht legitimiert ist, ob diese Gesundheitsangelegenheiten umfasst und ob konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf oder Missbrauch bestehen.
Soweit möglich sollten sich Ärztinnen und Ärzte die Vorsorgevollmacht im Original oder in Kopie vorlegen lassen. Die Vorlage und die wesentlichen Feststellungen sollten in der Patientenakte dokumentiert werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Für bestimmte besonders eingriffsintensive Maßnahmen verlangt das Gesetz allerdings eine schriftlich erteilte Vollmacht.
Bitte beachten Sie auch, dass nicht der Wille der bevollmächtigten Person maßgeblich ist. Aufgabe der bevollmächtigten Person ist es, den geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Patientinnen und Patienten umzusetzen. Eigene Wertvorstellungen dürfen die Entscheidung nicht bestimmen.
Gerade deshalb empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine frühzeitige Kommunikation zwischen den Ärztinnen und Ärzten, den bevollmächtigten Personen und – soweit erforderlich – den Angehörigen. Ziel ist nicht die Suche nach einer „richtigen“ medizinischen Entscheidung, sondern die möglichst zuverlässige Ermittlung des Patientenwillens. Eine sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen trägt zugleich wesentlich zur Rechtssicherheit bei.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt
Der von Dr. Sitte geschilderte Praxisfall macht deutlich, dass die größten rechtlichen Schwierigkeiten häufig nicht bei einer vorhandenen Vorsorgevollmacht entstehen, sondern gerade dann, wenn sie fehlt. In dem vorliegenden Fall kommt das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB in Betracht. Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner können ihre jeweiligen Partnerinnen bzw. Partner unter bestimmten Voraussetzungen in gesundheitlichen Fragen vertreten und die ärztliche Versorgung im akuten Situationen erleichtern. Wichtig ist jedoch, dass auch in diesem Fall der Wille der betroffenen Patientinnen und Patienten maßgeblich ist.
Ohne eine nach § 1358 BGB berechtigte Person oder eine entsprechende Bevollmächtigung sind Angehörige grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt. Gleichwohl kommt ihren Angaben erhebliche Bedeutung zu. Sie bilden häufig gemeinsam mit den Erkenntnissen des langjährigen Hausarztes die wichtigste Grundlage für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens.
Vor diesem Hintergrund erscheinen die im Ausgangsfall dargestellten Lösungsansätze D) und E) unter juristischen Aspekten vorzugswürdig. Beide stellen den mutmaßlichen Patientenwillen in den Mittelpunkt und vermeiden eine schematische Orientierung an einer maximalen Lebenserhaltung.
Für den unter D) dargestellten Lösungsweg spricht, dass symptomlindernde Maßnahmen – etwa eine Fiebersenkung, eine subkutane Flüssigkeitsgabe oder auch eine antibiotische Therapie – nicht von vorn herein ausgeschlossen werden, sofern sie in erster Linie dem Wohlbefinden der Patientin dienen und ihrem mutmaßlichen Willen nicht widersprechen. Der unter E) dargestellte Ansatz einer ausschließlich palliativen Behandlung kann ebenso rechtlich vertretbar sein, wenn er auf einer tragfähigen Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens beruht. Entscheidend ist letztlich insofern, ob sie dem Willen des Patienten entspricht.
Verhalten im Notfall
Nicht selten liegt eine Vorsorgevollmacht im Zeitpunkt der Erstversorgung noch nicht vor oder kann zunächst nicht aufgefunden werden. In einer akuten Notfallsituation dürfen und müssen Ärztinnen und Ärzte daher zunächst die medizinisch erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Sobald die akute Situation beherrscht ist, sind vorhandene Vorsorgeunterlagen beizuziehen und der Patientenwille zu ermitteln. Besteht eine wirksame Vorsorgevollmacht, ist der Bevollmächtigte unverzüglich in die weiteren Behandlungsentscheidungen einzubeziehen.
Häufige Irrtümer
In der Praxis begegnen Ärztinnen und Ärzten immer wieder Missverständnisse im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht:
- Angehörige dürfen nicht automatisch für einen einwilligungsunfähigen Patienten entscheiden.
- Sofern keine Vorsorgevollmacht und keine Betreuung vorliegen, könne Ehepartner nach § 1358 BGB ihre Partnerinnen und Partner unter Umständen in Gesundheitsfragen vertreten.
- Eine Vorsorgevollmacht ersetzt keine Patientenverfügung.
- Für Gesundheitsangelegenheiten ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht erforderlich.
- Auch bei bestehender Vorsorgevollmacht bleibt stets der Wille des Patienten maßgeblich.
- In einer akuten Notfallsituation dürfen zunächst die medizinisch erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, bis der Patientenwille zuverlässig festgestellt werden kann.
Fazit
Die Vorsorgevollmacht ist weit mehr als ein juristisches Vorsorgedokument. Sie sichert das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, schafft klare Vertretungsverhältnisse und erleichtert Ärztinnen und Ärzten rechtssichere Behandlungsentscheidungen. Der von Dr. Sitte geschilderte Fall zeigt, dass die größten Unsicherheiten häufig nicht wegen einer bestehenden Vorsorgevollmacht entstehen, sondern gerade dann, wenn eine solche fehlt. Wer frühzeitig Vorsorge trifft, entlastet nicht nur Angehörige, sondern auch das Behandlungsteam und trägt entscheidend dazu bei, dass der eigene Wille auch in Situationen gewahrt bleibt, in denen eine persönliche Entscheidung nicht mehr möglich ist.
Ausblick
Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten regelmäßig auch zur Wahrnehmung von Informations- und Auskunftsrechten gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Welche Auswirkungen dies auf die ärztliche Schweigepflicht, die Einsicht in die Patientenakte und den datenschutzkonformen Umgang mit Gesundheitsdaten hat, soll in einem weiteren Beitrag näher dargestellt werden.
Andreas Wolf, Stellv. Justitiar Landesärztekammer Hessen
Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister
Über das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt rund um die Uhr im automatisierten Abrufverfahren prüfen, ob für einen nicht ansprechbaren Patienten Vorsorgeverfügungen vorliegen. Die Abfrage ist zulässig, sofern sie für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Das Register gibt Auskunft über registrierte Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen sowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht. So können Ärztinnen und Ärzte im Notfall unverzüglich die eingetragene Vertrauensperson kontaktieren, um die relevanten Schriftstücke anzufordern. Weitere Informationen hierzu bietet die Website des Zentralen Vorsorgeregisters: www.vorsorgeregister.de/aerzte
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