Die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen werden seit 1997 durch das Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Hierzu gehört auch die Organentnahme bei lebenden Personen, die so genannte „Lebendspende“. Sie ist nur unter engen allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit) und medizinischen (z. B. absehbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen) möglich. Bevor Lebendspenden erfolgen dürfen, muss die sogenannte Kommission Lebendspende gutachterlich Stellung nehmen und die Spenderin oder den Spender anhören.

Die Aufgaben der Kommission Lebendspende wurden vom damaligen Sozialministerium in Wiesbaden der Landesärztekammer Hessen übertragen, die daraufhin die Kommission in Absprache mit dem Ministerium eingerichtet hat.

Die Kommission „Lebendspende“ hatte ihre konstituierende Sitzung am 17. Januar 2001. Gemäß § 2 des hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (HAGTPG) besteht die Kommission aus drei Mitgliedern (Abs. 1). Für jedes Kommissionsmitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt (Abs. 2). Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt (Abs. 3). Sie werden vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege berufen. Zu den Mitgliedern gehören ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, ferner als Vorsitzende (r) der Kommission eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person, die in psychologischen Fragen erfahren ist. In Hessen ist letzteres ein Facharzt bzw. eine Fachärztin für Psychosomatische Medizin.

Vorsitzender der Kommission Lebendspende ist die Person mit der Befähigung zum Richteramt.

Erster Vorsitzender war der Rechtsanwalt Hans-Georg Kraushaar, gefolgt von Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Eschweiler und Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas K. Heinz, der bis heute die Geschicke der Kommission leitet.

Weitere Mitglieder der Kommission „Lebendspende“ sind Prof. Dr. med. Wolf O. Bechstein und Dr. med. Wolfgang Merkle. Die stellvertretenden Mitglieder sind Dr. jur. Ole Ziegler, Prof./Dott. Univ. Rom Vittorio Paolucci und Dr. med. Susanne Krebs.

Die Kommission Lebendspende nimmt gutachterlich Stellung, „ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung des Spenders in die Lebendspende nicht freiwillig erfolgt oder das zu spendende Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist“. In Bezug auf die Freiwilligkeit der Spender muss sich die Kommission ein Bild darüber machen, ob es sich um eine wirklich eigene, autonom getroffene Entscheidung des Organspenders handelt, und er abzuschätzen vermag, was dieser Schritt für seine Gesundheit bedeuten kann.

Die häufigsten Lebendspenden sind Lebendnierenspenden. Selten sind die Fälle einer Teilleberlebendspende. Die Lebendspende ist nur zulässig zur Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer, persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Eine Organentnahme darf erst durchgeführt werden, wenn Organspender und -empfänger sich zu einer ärztlichen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Die Anträge werden von den drei hessischen Transplantationszentren1 (Frankfurt, Gießen und Marburg) bei der Kommission Lebendspende eingereicht. Um die Antragstellung für die Zentren zu erleichtern, wurden von der Kommission ein Antragsformular sowie Empfehlungen für das psychologische Gutachten erarbeitet. Bei eingereichten Anträgen, bei denen die Spenderin oder der Spender nicht der deutschen Sprache mächtig ist, wird ein unabhängiger Dolmetscher (also kein Familienangehöriger oder Bekannter) hinzugezogen.

Die Kommission Lebendspende hat seit 2001 bis November 2025 in 262 Anhörungen insgesamt 1.019 Anträge der Transplantationszentren begutachtet, jedes Jahr finden im Durchschnitt 10 bis 11 Anhörungen statt. Hierbei handelt es sich meistens um Anträge auf Lebendnierenspende. Unter diesen über 1.000 Anträgen war nur ein Antrag auf eine Dünndarmteilspende und 16 Anträge auf eine Teilleberspende zu begutachten. Nur zwei Anträge auf Lebendnierenspenden wurden abgelehnt. Die meisten Lebendnierenspenden finden entweder zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und ihren Kindern statt, aber auch Spenden zwischen sogenannten „Personen mit besonderer Verbundenheit“ kommen regelmäßig vor.

Neben den in der Regel monatlich stattfindenden Anhörungen der Kommission Lebendspende wird einmal im Jahr ein Erfahrungsaustausch der Kommission mit den hessischen Transplantationszentren organisiert. Dort werden rechtliche Änderungen, Spezialfälle und eine Evaluation der Organspenden des vergangenen Jahres besprochen.

Wir gratulieren der Kommission Lebendspende zum 25-jährigen Bestehen und freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit.

Miriam Mißler, Olaf Bender, Ärztliche Geschäftsführung, Landesärztekammer Hessen, E-Mail via: haebl@laekh.de

1In Hessen gibt es drei Transplantationszentren an den Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg. Bis 2023 gab es noch ein Transplantationszentrum in Fulda, das wegen der Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht weiter betrieben werden konnte.

Fallbeispiel 1

Die Spenderin ist Mutter zweier Kinder, die in erster Ehe geboren wurden. Die Empfängerin ist ihre Schwiegertochter, von der ihr Sohn aber mittlerweile getrennt lebt. Aus der Beziehung ihres Sohnes zur Empfängerin ging ein Enkelkind hervor. Die Spenderin sei in zweiter Ehe verheiratet. Die Spenderin teilt mit, dass sie eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert habe. Sie arbeite für 1,5 Tage pro Woche im Büro ihres Sohnes, welcher eine eigene Firma habe. Das Enkelkind sei ein „wichtiges“ Bindeglied zur Empfängerin, auch wenn ihr Sohn von dieser getrennt lebe.

Eine Lebendspende unter Personen, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, ist nach § 8 Abs. 1 letzter Satz TPG ausdrücklich zulässig.

Auf die an die Spenderin gerichtete Frage des Psychosomatikers, ob sie auch spenden würde, wenn es das Enkelkind nicht geben würde, äußerte die Spenderin spontan „Nein“. Angesichts dessen waren die Voraussetzungen nach § 8 des TPG nicht erfüllt und die Kommission Lebendspende hat die Freiwilligkeit der Lebendorganspende verneint abgelehnt.

Fallbeispiel 2

Die Spenderin ist die Halbschwester der Empfängerin. Sie habe nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin absolviert und in diesem Beruf 20 Jahre gearbeitet. Sie sei verheiratet gewesen, ihr Ehemann sei 2017 verstorben. Sie sei schon seit längerem nicht mehr berufstätig, da sie sich um das Erbe ihres verstorbenen Ehemannes kümmern muss, welches mit sehr hohem Aufwand verbunden sei.

Die Spenderin sei mit Anfang 20 mit Drogen in Kontakt gekommen, Cannabis, Alkohol, langjähriger Konsum von Heroin und Kokain. Seit sieben Jahren befinde sie sich im Methadonprogramm. Auf einen Beigebrauch von gelegentlichen Heroineinnahmen und bis vor zwei Monaten regelmäßigen Alkoholgenuss konnte sie bisher nicht verzichten. Die Motivation, ihrer Schwester eine Niere zu spenden und den Führerschein zu erwerben führte dazu, dass sie seit zwei Monaten keinen Alkohol konsumiere.

Für die Empfängerin wäre es die dritte Nierentransplantation gewesen.

Die Spenderin erscheint alkoholisiert zum Anhörungstermin, „sie sei so aufgeregt gewesen, weshalb sie Alkohol trinken musste, um etwas ruhiger zu werden“.

Aufgrund der langjährigen Abhängigkeitserkrankung und der damit verbundenen Persönlichkeitsveränderung kann die Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt sein, weshalb eine Suchttherapie angezeigt erscheint, möglicherweise initial in einem stationären Rahmen.

Aus Sicht der Kommission Lebendspende bestehen zur Zeit Einwände gegen die beabsichtigte Organspende.

Nach über einem Jahr erfolgt die erneute Vorstellung bei der Kommission Lebendspende. Die Spenderin ist seit vielen Monaten trocken und hat in der Zwischenzeit ihren Führerschein erworben. Sie befindet sich in einem ambulanten Suchttherapieprogramm. Es besteht weiterhin der deutliche Wunsch, ihrer Halbschwester mit einer Nierentransplantation zu helfen.

Aus Sicht der Kommission bestehen keine Bedenken für die geplante Lebendnierenspende.