Am 26. November 2025 konnte erstmalig die Veranstaltung „Das Medizinische Gutachten im Zivilprozess – Wege zu einer effektiveren Kommunikation von Ärzten und Juristen“ in der Akademie der Landesärztekammer in Bad Nauheim stattfinden. Im Fokus dieses interdisziplinären Symposiums für Ärzte und Richter standen die in der Praxis häufigen Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Gerichten und medizinischen Sachverständigen. Es wurden typische Missverständnisse aufgezeigt und Lösungsansätze für eine zügigere und reibungslosere Begutachtung entwickelt.
Durch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Hessisches Heilberufsgesetz geregelte Aufgabe der Landesärztekammer Hessen, auf Ersuchen von Behörden Sachverständige namhaft zu machen, fungiert die Landesärztekammer hier als Schnittstelle zwischen den anfragenden, vorwiegend hessischen, Gerichten und den ausführenden medizinischen Sachverständigen, indem sie den Gerichten hinsichtlich der aufgeworfenen medizinischen Fragen entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte vorschlägt. Dies erfolgt durch die Rechtsabteilung, hier durch Syndikusrechtsanwältin Ruth Dorfinger-Marzell. Die Gerichte benennen sodann die Sachverständigen.
Im Rahmen dieser Aufgabe nimmt die Landesärztekammer am Qualitätszirkel Sachverständigenwesen Südhessen der Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt teil. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwesen Südhessen wurde von der IHK Darmstadt gegründet, um Herausforderungen im Sachverständigenbereich zu diskutieren und die Zusammenarbeit zwischen Richtern und Sachverständigen zu verbessern, mit dem Ziel, die Qualität der Gutachten zu steigern. Hierbei konnten Kontakte zur hessischen Justiz in Form aktiver Richterinnen und Richter am Landgericht, Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof hergestellt werden. Erstmals wurde der Wunsch von Seiten der Justiz an die Landesärztekammer herangetragen, eine fachübergreifende Veranstaltung stattfinden zu lassen, die sich mit den zuvor erwähnten Themen beschäftigt.
Als Referent für die ärztliche Seite konnte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. med. Harald Knaepler gewonnen werden. Die juristische Seite besetzten Nicola Schmitz (Richterin am Landgericht Darmstadt), Petra Winterer (Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt) und Prof. Dr. jur. Patrick Gödicke (Richter am Bundesgerichtshof).
Die Veranstaltung wurde hybrid angeboten und war von beiden Seiten gut besucht. Gödicke verdeutlichte zunächst, dass dem Beweisbeschluss des Richters eine intensive rechtliche Vorprüfung vorausgehe, welche Tatsachenfragen des Falls wirklich streitig und entscheidungsrelevant sind. Die hieraus folgenden Beweisfragen binden den Sachverständigen und müssen daher für diesen (als juristischen Laien) missverständnisfrei formuliert werden, um zeitraubende Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Gleiches gelte aber auch umgekehrt: Da die Ausführungen des Sachverständigen ihrerseits den Richter (als medizinischen Laien) weitgehend festlegen, müssen auch sie missverständnisfrei sein, um in eine korrekte rechtliche Bewertung des Falls einfließen zu können. Die prozessual vorgegebene Abfolge dieser juristisch-medizinischen Fallaufbereitung und deren typische kommunikative Fehlerquellen verdeutlichte Gödicke auf ihren einzelnen Stufen – von der eingehenden Klage bis zum Abschluss der Beweisaufnahme –, ergänzt durch Vorschläge für einen möglichst effizienten Gang der Begutachtung auf beiden Seiten.
Knaepler referierte aus Sicht des medizinischen Sachverständigen. Diese sind definitionsgemäß Gehilfen/Beweismittel des Gerichts. Ihnen kommt im Zivilprozess eine wichtige evtl. entscheidende Rolle zu, die entsprechende Fach- und Sachkenntnis, aber auch persönliche Integrität und insbesondere Neutralität voraussetzt. Im Zivilprozess muss der Sachverständige zu teilweise sehr verschiedenen Verfahren eine Bewertung abgeben. Beispielsweise:
- Klagen bei Vermutung von Behandlungsfehlern: In Arzthaftungsfällen ist die fachgleiche Begutachtung wichtig, sowie die umfassende Fachkenntnis des zu begutachtenden Falles. Klagen betreffen hier vornehmlich den stationären Bereich sowie die Unfallchirurgie und Orthopädie.
- Klagen im Versicherungsrecht: Hier sind insbesondere Unfallfolgen sowie Bewertungen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeiten zu beurteilen.
- Klagen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte.
Gutachten können nur nach Vorlage sämtlicher Akten insbesondere der bildgebenden Dokumentation erstellt werden. Für die Vollständigkeit der Akten sind das Gericht bzw. die Parteien zuständig und nicht die Sachverständigen. Entscheidend ist letztlich, dass die Sachverständigen zu einer gerechten Beurteilung beitragen.
Schmitz gehört einer Kammer für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen am Landgericht Darmstadt an. Sie verdeutlichte an Beispielsfällen aus der Praxis, welche Probleme sich ergeben können, wenn die von den Vorrednern dargestellten Anforderungen an die Abfassung des Beweisbeschlusses und des Gutachtens nicht eingehalten werden. Dabei wurde aufgezeigt, was genau sowohl auf Seiten des Gerichts als auch auf Seiten der Sachverständigen schief gelaufen war und jeweils zu erheblichem Mehraufwand und einer Verzögerung im Abschluss der Prozesse geführt hatte. Anschließend wurden Vorschläge unterbreitet, wie die aufgetretenen Probleme hätten vermieden werden können.
Abschließend erläuterte Winterer, die den Vorsitz in einem mit Versicherungssachen befassten Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. hat, anhand eines Falles, in dem es um die ärztliche Feststellung einer Berufsunfähigkeit ging, die Notwendigkeit eines präzisen Beweisbeschlusses und Reaktionsmöglichkeiten ärztlicher Sachverständiger bei unklaren Beweisfragen. Es wurde aufgezeigt, wie sich eine unklare Aufgabenstellung im Beweisbeschluss auf Qualität und Ergebnis des ärztlichen Gutachtens und die Verfahrensdauer auswirkt. Hierbei wurden an verschiedenen Stellen Richtern und ärztlichen Sachverständigen Vorschläge für die praktische Umsetzung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben – richterliche Verfahrensführung einerseits, ärztliche Feststellung andererseits – gegeben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Veranstaltung auf großes Interesse gestoßen ist und viel Zuspruch erhalten hat. Die Teilnehmer hatten sich nach der Veranstaltung bereits dahingehend geäußert, dass eine Fortsetzung der Veranstaltung in diesem Rahmen wünschenswert sei. Aus der Evaluation ergab sich überdies eine 100%ige Weiterempfehlung der Teilnehmer.
Ruth Dorfinger-Marzell, Syndikusrechtsanwältin bei der Landesärztekammer Hessen
Prof. Dr. med. Harald Knaepler, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
Prof. Dr. jur. Patrick Gödicke, Richter am Bundesgerichtshof
Nicola Schmitz, Richterin am Landgericht
Petra Winterer, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht


