Auszubildende, die an der Zwischenprüfung für Medizinische Fachangestellte am 25. März 2026 teilnehmen wollen, sind zwischen dem
26. November und 3. Dezember 2025
bei dem zuständigen Kammerbezirk anzumelden – unter Vorlage des erforderlichen, vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars.
Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bitten wir um Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz, spätestens am Tag der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung. Dies gilt nur für Auszubildende, die bei Beendigung des 1. Ausbildungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wir weisen darauf hin, dass der Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (Berufsausbildung) nicht weiterbeschäftigt werden darf, solange er dem Ausbildenden die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat (§ 33 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Die Landesärztekammer Hessen ist verpflichtet, die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorgelegt wird.
Landesärztekammer Hessen, Abt. MFA-Ausbildungswesen
