Aufgrund §§ 5, 6a, 10 und 17 Abs. 1 Nr. 7 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl. Nr. 52, S. 3–4), i.V.m. § 5 Abs. 6e der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2024 (HÄBL 7–8/2024, S. 434), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 folgende Satzung beschlossen:

I.

Die Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen vom 13. Dezember 1993 (HÄBL 1/1994, S. 30–31); zuletzt geändert am 23. November 2024 (HÄBL 1/2025, S. 71), wird wie folgt geändert:

  1. Im Kapitel „3000 Berufsbildung: Medizinische Fachangestellte“ des Kostenverzeichnisses wird nach der Gebührenziffer 3140 folgende neue Gebührenziffer 3145 eingefügt:
3145Berufsvalidierung 
3146Vorbereitendes Verfahren ohne Feststellung300
3147

Feststellungsverfahren inklusive vorbereitendes Verfahren

  • vollständige Vergleichbarkeit
  • überwiegende Vergleichbarkeit
  • Ablehnung
  • Ergänzungsverfahren

1.250

1.700

1.000

1.000

3148

Rücknahme

  • Vorbereitendes Verfahren
  • vor Feststellungsdurchführung

125

250

  • Im Kapitel „4000 Tätigkeit der Ethik-Kommission“ des Kostenverzeichnisses wird folgendes geändert:
  1. Die Gebührenziffer 4150 wird wie folgt neu gefasst:
4150

Beratung im harmonisierten Verfahren

  • nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln)
  • gefördert (öffentlich/gemeinnützig)
  • gefördert (kommerziell)

590,00

1.420,00

von 2.150,00

bis 3.250,00

  • Nach der Gebührenziffer 4150 werden die folgenden Gebührenziffern 4160, 4170 und 4180 neu eingefügt:
4160

nachträgliche Änderungen – Neubewertung

  • Neubewertung
  • sonstige inhaltliche Änderung

100% der

Erstberatung

50% der

Erstberatung

4170Entgegennahme Anzeige im harmonisierten Verfahren100,00
4180Anfrage mit Stellungnahme150,00
  • Werden die Gebührenziffern 4200, 4210 und 4220 gestrichen,
  • Wird nach der Gebührenziffer 4662 die Gebührenziffer 4663 neu eingefügt:
4663Für die Bearbeitung von Erstanträgen und Neubewertungen nach dem Strahlenschutzgesetz, die vor dem 01.07.2025 eingereicht worden sind, gelten die Ziffern 4200, 4210 und 4220 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 30.06.2025 geltenden Fassung fort. 
  • Wird die Gebührenziffer 4671 wie folgt neu gefasst:
4671Für die Bewertung von Klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG a.F.), (sonstigen) Klinischen Prüfungen der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte [Medical Device Regulation – MDR] sowie für Leistungsstudien nach der Verordnung (EU) 2017/746 über In-Vitro-Diagnostika [In-Vitro-Diagnostics Regulation – IVDR] richten sich die Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI). 
  • Wird nach der Gebührenziffer 4672 folgende neue Gebührenziffer 4673 eingefügt:
4673Für die Bearbeitung von Erstanträgen und Neubewertungen nach § 36 Strahlenschutzgesetz, die nach dem 30.06.2025 eingereicht worden sind, richten sich die Gebühren nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV). 
  • Im Kapitel „5000 Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ des Kostenverzeichnisses wird nach der Gebührenziffer 5200 folgende neue Gebührenziffer 5250 eingefügt:
5250Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin, die nicht unter die Ziffer 5200 fallen.

50,00

1.500,00

II. Inkrafttreten

Artikel I Nr. 1 der Satzung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am 1. Juli 2025 in Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 beschlossene Satzung zur Änderung der Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 15. April 2025, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident

Genehmigungsvermerk: Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, V2 18b2120-000112008/009

Die von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 beschlossene Änderung der Kostensatzung der Landesärztekammer Hessen wird von mir gemäß § 17 Abs. 2 Heilberufsgesetz genehmigt.

Wiesbaden, 7. Mai 2025, Im Auftrag gez. Dr. Stefan Herb