Gemäß § 7 Abs. 1 Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 646), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG-VO) vom 3. Januar 2011 (GVBl. I 2011, 13) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 589) i.V.m. § 17 Abs. 1 Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl. Nr. 52, S. 3–4), i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2024 (HÄBL 7–8/2024, S. 434), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Gemäß § 7 Abs. 1 Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 646), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG-VO) vom 3. Januar 2011 (GVBl. I 2011, 13) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 589) ist für die Bestellung eines Leitenden Notarztes eine entsprechende Bescheinigung der Landesärztekammer Hessen erforderlich.

Der Leitende Notarzt übernimmt Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter sowie bei außergewöhnlichen Notfällen und Gefahrenlagen. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen.

§ 1 Fachliche Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ sind:

  1. der Nachweis der Anerkennung als Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung sowie der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
  2. der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
  3. der Nachweis von mindestens zwei Jahren regelmäßiger und andauernder Tätigkeit als Notarzt und mindestens 500 eigenständig absolvierte Notarzteinsätze (primäre und sekundäre) nach Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin,
  4. der Nachweis einer regelmäßig ausgeübten Notarzttätigkeit durch Vorlage der Dienstpläne über die Notarzteinsätze grundsätzlich der letzten sechs Monate,
  5. die Teilnahme an einem von der Landesärztekammer Hessen anerkannten Seminars „Leitender Notarzt“, das dem BÄK-Curriculum Leitender Notarzt/Leitende Notärztin in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht (Teilnahme-Urkunde gemäß § 2 Ziffer 3).

Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ ist bei der Landesärztekammer Hessen zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise gemäß § 1 Ziffer 1) – 5) beizufügen.

Sofern der Antragsteller die Nachweise gemäß § 1 Ziffer 1) – 5) erbracht hat, stellt die Landesärztekammer Hessen eine Urkunde über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ aus.

§ 2 Seminar Leitender Notarzt

  1. Die Bildungsinhalte des Seminars zur Qualifikation Leitender Notarzt sind im BÄK-Curriculum Leitender Notarzt/Leitende Notärztin in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
  2. Zur Teilnahme am Seminar ist nur berechtigt, wer die Voraussetzungen der § 1 Ziffer 1) – 3) erfüllt.
  3. Am Ende des Seminars stellt der Anbieter entsprechender Seminare dem Seminarteilnehmer eine Teilnahme-Urkunde über die Teilnahme am Seminar Leitender Notarzt aus.

§ 3 Anerkennung der Qualifikation Leitender Notarzt anderer Ärztekammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung der Qualifikation „Leitender Notarzt“ gilt auch in Hessen unter der Voraussetzung, dass sie den fachlichen Anforderungen gemäß § 1 Ziffer 1) – 4) entspricht und der Nachweis erbracht wurde, dass ein von der jeweiligen Ärztekammer durchgeführtes Seminar Leitender Notarzt bzw. die vollständige Teilnahme an einem durch die jeweilige Ärztekammer anerkanntes gleichwertiges Seminar bzw. Kurs Leitender Notarzt absolviert wurde.

Zudem muss ein Nachweis in Form einer Teilnahmebescheinigung eines von der Landesärztekammer Hessen anerkannten Kurses über die Vermittlung von Detailkenntnissen der hessischen Infrastruktur des Rettungs- und Gesundheitswesens und der spezifischen Risikokonstellation am Tätigkeitsort Hessen erbracht werden (Kurs „Hessen-Modul“).

§ 4 Zertifizierung von Seminaren Leitender Notarzt und Kursen Hessen-Modul

Der Antrag auf Zertifizierung von Seminaren zur Qualifikation „Leitender Notarzt“ und Kursen „Hessen-Modul“ muss vor seiner Durchführung bei der Landesärztekammer Hessen gestellt werden. Eine nachträgliche Zertifizierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 5 Allgemeine Übergangsbestimmungen

Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung im Erwerb der Qualifikation steht und das Seminar „Leitender Notarzt“ nach den bisher geltenden „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum Leitenden Notarzt“ sowie „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation Leitender Notarzt“ in der Zeit vom 01.05.2022 bis einschließlich 31.12.2025 absolviert hat, kann diese Teilnahme-Urkunde bis zum 31.12.2029 als Nachweis im Sinne von § 1 Ziffer 5) einreichen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesärztekammer Hessen zum Erwerb der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ vom 12. April 2022 (HÄBL 5/2022, S. 325) außer Kraft.

Hinweis: Die Qualifikation Leitender Notarzt darf gemäß § 13 HRDG nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach dem Rettungsdienstgesetz benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Ankündigungsfähigkeit besteht derzeit nicht.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Landesärztekammer Hessen zum Erwerb der Bescheinigung über die Qualifikation „Leitender Notarzt“ wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 15. April 2025, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident