Aufgrund §§ 5 Absatz 1 Nr. 2 und 17 Absatz 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl. Nr. 52, S. 3–4), i.V.m. § 5 Abs. 6e der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 26. März 2024 (HÄBL 7–8/2024, S. 434), hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 folgende Satzung beschlossen:

I.

Die Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen in der Fassung vom 16. September 2014 (HÄBL 11/2014, S. 659), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HÄBL 1/2021 S. 41), wird wie folgt neu gefasst:

Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen

Präambel

Die kontinuierliche berufsbegleitende Fortbildung gehört zum ärztlichen Selbstverständnis, sichert die Qualität ärztlicher Berufsausübung und ist eine zentrale Berufspflicht einer jeden Ärztin und eines jeden Arztes. Sie ist auch sozialrechtlich verankert. Zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung müssen Fortbildungsmaßnahmen absolviert werden, die eine hohe Qualität besitzen und die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren. Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen Fortbildungsmaßnahmen Ressourcen-schonend und klimafreundlich gestaltet werden.

Nach § 4 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen sind Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Diese Fortbildungsordnung regelt insbesondere den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung, die Anforderungen an Fortbildungsmaßnahmen und deren Anerkennung durch die Landesärztekammer Hessen sowie die Bewertung mit Fortbildungspunkten anhand der in dieser Ordnung festgelegten Fortbildungskategorien. Ergänzend zu dieser Fortbildungsordnung gibt die Bundesärztekammer fachliche Empfehlungen für qualitativ hochwertige Fortbildungsmaßnahmen heraus. Es gehört zur gesetzlichen Aufgabe der Landesärztekammer Hessen, die ärztliche Fortbildung zu fördern, zu betreiben und zu regeln. Dazu erlässt die Landesärztekammer Hessen auf Grundlage des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Hessisches Heilberufsgesetz) die für ihren Kammerbereich verbindliche Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Fortbildungsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Anbieterin oder Anbieter: Wer für die Durchführung einer ärztlichen Fortbildungsmaßnahme Verantwortung trägt.
  2. Arztöffentlich: Im Rahmen vorhandener Kapazitäten allen Ärztinnen und Ärzten ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen zugänglich.
  3. Mitwirkende: Aktiv am wissenschaftlichen Programm einer Fortbildungsmaßnahme beteiligte natürliche Personen. Dazu gehören insbesondere: Wissenschaftliche Leitung, Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Autorinnen und Autoren, Tutorinnen und Tutoren.
  4. Organisatorin oder Organisator: Wer in einer vertraglichen Beziehung zur Anbieterin oder zum Anbieter steht und für diese bestimmte organisatorische Leistungen übernimmt.
  5. Physische Präsenz: Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit an einem physischen Veranstaltungsort.
  6. Sponsorin oder Sponsor: Wer eine Fortbildungsmaßnahme finanziell oder auf sonstige Weise unterstützt.
  7. Wissenschaftliche Leitung: Eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der für die inhaltliche und didaktische Programmgestaltung sowie für die Auswahl der weiteren Mitwirkenden im Hinblick auf deren fachliche Eignung verantwortlich ist.
  8. Wissenschaftliche Veröffentlichung: Eine Publikation einer Autorin oder eines Autors oder mehrerer Autorinnen oder Autoren, die formalen und inhaltlichen Anforderungen genügt, um in einem Review-Verfahren zur Veröffentlichung akzeptiert werden zu können.
  9. Wissenschaftliches Programm: Derjenige Teil der Fortbildungsmaßnahme, welcher der unmittelbaren Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient.
  10. Virtuelle Präsenz: Teilnehmende und Mitwirkende befinden sich gemeinsam zur gleichen Zeit online im virtuellen Raum eines Videokonferenzsystems und können live, in Echtzeit synchron miteinander kommunizieren.

§ 2 Zweck der Fortbildung

Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz und somit einer hochwertigen Patientenversorgung. Sie sichert die Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 3 Inhalt der Fortbildung

  1. Die ärztliche Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung bestehender, neuer und sich entwickelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren die zur Erhaltung und Fortentwicklung der auf Grundlage der Approbations- und der Weiterbildungsordnung erworbenen und zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
  2. Die ärztliche Fortbildung berücksichtigt fachgebietsspezifische, fachübergreifende und interdisziplinäre Inhalte sowie Inhalte für die interprofessionelle Zusammenarbeit.
  3. Ferner gehören Methoden des Qualitätsmanagements, der evidenzbasierten Medizin sowie gesundheitssystembezogene Themen, soweit sie für die ärztliche Berufsausübung von Bedeutung sind, ebenso zur ärztlichen Fortbildung wie Inhalte, die der Weiterentwicklung der ärztlichen kommunikativen und sozialen Kompetenzen und der Vertiefung der Befähigung zu unabhängigem wissenschaftlichen Denken und Arbeiten dienen.

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung

  1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (§ 95d SGB V) und der Gemeinsame Bundesausschuss (§ 136b SGB V) geben den fortbildungspflichtigen Vertrags- bzw. den Krankenhausärztinnen und -ärzten jeweils eine Mindestpunktzahl vor, die in einem bestimmten Zeitrahmen erfüllt sein muss.
  2. Die erworbenen Fortbildungspunkte werden von der Landesärztekammer Hessen mittels eines elektronischen Verfahrens dokumentiert. Ärztinnen und Ärzte müssen der Anbieterin oder dem Anbieter die für die elektronische Meldung an die Landesärztekammer Hessen erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
  3. Jedes Kammermitglied kann den im individuellen Punktekonto gebuchten Punktestand in einem von ihm bestimmbaren Zeitraum abfragen und einen Punktekontoauszug ausdrucken. Die Unterteilung nach fachspezifischer und sonstiger Fortbildung ist möglich. Der Punktekontoauszug kann vom Kammermitglied gegenüber der Stelle, gegenüber der ein Nachweis erbracht werden muss, vorgelegt werden.
  4. Die Fortbildungspunkte dienen auch dem Erwerb des Fortbildungszertifikates der Landesärztekammer Hessen. Hierfür müssen in einem Zeitraum von 5 Jahren mindestens 250 Punkte gutgeschrieben sein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen steht das Fortbildungszertifikat für das Kammermitglied auf dem Mitgliederportal zum Download / Ausdruck bereit.
  5. Ärztinnen und Ärzte, die als Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen der Fortbildungsnachweispflicht gemäß § 95d SGB V unterliegen, nehmen an dem elektronischen Punktemeldeverfahren der Landesärztekammer Hessen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teil.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte, die nach den § 95d und § 136b SGB V fortbildungsnachweispflichtig sind und aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen länger als drei Monate andauernder Erkrankung nicht berufstätig sind, sollten sich rechtzeitig mit denjenigen Stellen in Verbindung setzen, denen sie gegenüber fortbildungsnachweispflichtig sind, da sich ihr fortbildungsnachweispflichtiger Zeitraum in diesen Fällen individuell verlängern könnte.

§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Die Fortbildungsmaßnahme muss die Inhalte der Fortbildung gemäß § 3 unter Einhaltung der Gebote der Neutralität, der Transparenz und der Wahrung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen vermitteln, sich an der Zielgruppe der Ärztinnen und Ärzte ausrichten und einer Kategorie nach § 10 zuzuordnen sein.
  2. Die Fortbildungsmaßnahme muss didaktisch, zeitlich und organisatorisch so gestaltet sein, dass die Inhalte in geeigneter Weise vermittelt und die Lernziele erreicht werden können.
  3. Bei einer Fortbildungsmaßnahme muss ein ausgewogener Überblick über den jeweiligen Wissensstand entsprechend der diagnostischen und therapeutischen Wahlmöglichkeiten vermittelt werden. Insbesondere müssen einschlägige Ergebnisse randomisierter Studien aus anerkannten Registern und unabhängiger Nutzenbewertungen von Wirkstoffen sowie Diagnostik- und Therapieempfehlungen von Leitlinien berücksichtigt und bei Relevanz dargestellt werden. Dazu müssen die einschlägigen Optionen mit angemessener Informationstiefe und kritischer Bewertung dargelegt werden. Insbesondere darf bei der Wissensvermittlung kein wissenschaftlich unbegründeter Fokus auf nur eine Behandlungsmöglichkeit, einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffgruppe, ein Präparat oder eine Präparategruppe oder ein Produkt oder eine Produktgruppe gelegt werden.
  4. Die Fortbildungsmaßnahme muss die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen wahren und diese darf nicht zugunsten wirtschaftlicher Interessen beeinflusst werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Fortbildungsmaßnahme weder direkt noch indirekt darauf abzielt oder in Kauf nimmt, medizinische Entscheidungen der Teilnehmenden aufgrund wirtschaftlicher Interessen der Anbietenden, Mitwirkenden oder Dritter zu beeinflussen.
  5. Fortbildungsinhalte und Marketingaktivitäten müssen voneinander getrennt sein und es dürfen keine Vorteile versprochen oder gewährt werden, bei denen nach Art oder Umfang der Anschein erweckt wird, dass sie die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen beeinflussen.
  6. Die Anbieterin oder der Anbieter muss eine Ärztin oder einen Arzt als Wissenschaftliche Leitung einsetzen, die oder der über die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige fachliche und didaktische Qualifikation verfügt.
  7. Die Wissenschaftliche Leitung muss das Programm der Fortbildungsmaßnahme inhaltlich und didaktisch gestalten und die weiteren Mitwirkenden so auswählen, dass der Zweck neutraler, interessenunabhängiger ärztlicher Fortbildung erfüllt wird. Die Mitwirkenden dürfen keinen Bindungen unterliegen, welche sie an der objektiven Darstellung der Fortbildungsinhalte hindern können.
  8. Die Anbieterin oder der Anbieter, die Wissenschaftliche Leitung und die weiteren Mitwirkenden müssen ihre Interessenkonflikte gegenüber der Ärztekammer und gegenüber den Teilnehmenden in geeigneter und nachvollziehbarer Weise offenlegen. Den Teilnehmenden müssen die Interessenkonflikte vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme verständlich offengelegt werden.
  9. Die Anbieterin oder der Anbieter muss den Antrag auf Anerkennung mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen stellen; dazu gehören auf Verlangen der Landesärztekammer Hessen auch Verträge im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme, insbesondere solche mit den Mitwirkenden, die Interessenkonflikt-Erklärungen, das endgültige Programm der Fortbildungsmaßnahme sowie Unterlagen, welche den Teilnehmenden ausgehändigt oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Fortbildungsmaßnahme soll arztöffentlich sein.

§ 6 Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen bei Sponsoring

Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme, die gesponsert wird, setzt voraus, dass zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Thema, Gestaltung oder Inhalt der Fortbildung sowie die Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme insgesamt oder einzelner Teile dürfen durch die Sponsorin oder den Sponsor weder vorgegeben noch beeinflusst werden. Eine Beeinflussung ist insbesondere gegeben, wenn durch die Art der Darstellung der Inhalte, ihrer Gewichtung oder Schwerpunktsetzung, Präparate, Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen, Medizinprodukte oder Produktgruppen, die von wirtschaftlichem Interesse für die Sponsorin oder den Sponsor sind, im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme hervorgehoben werden.
  2. Art, Umfang und Verwendungszweck des Sponsorings und die Gesamtkosten der Fortbildungsmaßnahme müssen unter Angabe der kalkulierten Teilnehmendenzahl gegenüber der Landesärztekammer Hessen offengelegt werden. Die Honorare für die Mitwirkenden und die Verträge mit der Sponsorin oder dem Sponsor sind der Landesärztekammer Hessen auf Verlangen vorzulegen.
  3. Die Anbieterin/der Anbieter der Veranstaltung und die wissenschaftliche Leitung müssen gegenüber den Teilnehmenden zusichern, dass die Inhalte dieser Veranstaltung produkt- und dienstleistungsneutral gestaltet sind und dass potentielle Interessenkonflikte gegenüber den Teilnehmenden offengelegt werden. Die Sponsoren, Art und Umfang des Sponsorings sowie die Höhe der Gesamtaufwendungen sind offenzulegen. Die Offenlegung muss in allen Veranstaltungsankündigungen erfolgen und muss für die Teilnehmenden leicht zugänglich sein.
  4. Sponsoringleistungen dürfen ausschließlich für die Durchführung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden, die dafür notwendigen Kosten nicht überschreiten und ihr Umfang muss angemessen sein.
  5. Die Gegenleistung für das Sponsoring besteht ausschließlich in der Nennung als Sponsorin oder Sponsor, der Möglichkeit zur Einrichtung eines Informationsstandes oder der Verteilung von Informations- und Werbematerial jeweils getrennt von der fachlichen Fortbildung. Dies gilt entsprechend für Fortbildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise online stattfinden.

§ 7 Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter

Mit der Anerkennung ist die Anbieterin oder der Anbieter verpflichtet,

  1. bei der Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsmaßnahme für alle Beteiligten klar als Verantwortliche oder als Verantwortlicher erkennbar zu sein; dies gilt auch, wenn die Anbieterin oder der Anbieter eine Organisatorin oder einen Organisator mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt,
  2. auf Verlangen der Landesärztekammer Hessen einer oder mehreren von ihr benannten Personen die unentgeltliche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu ermöglichen,
  3. die Fortbildungsmaßnahme durch die Teilnehmenden hinsichtlich der in dieser Fortbildungsordnung definierten Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, in geeigneter Weise zu evaluieren, die Mitwirkenden über das Ergebnis der Evaluation zu informieren sowie auf Verlangen das Evaluationsergebnis der Ärztekammer vorzulegen,
  4. den Teilnehmenden nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit folgenden Angaben zu übermitteln: Anbieterin bzw. Anbieter, Name und Vorname des Teilnehmenden, Geburtsdatum, Thema, Veranstaltungsnummer (VNR) und Datum der Fortbildungsmaßnahme, physischer bzw. virtueller Ort der Fortbildungsmaßnahme, Wissenschaftlicher Leiter, anerkennende Ärztekammer, Anzahl der Fortbildungspunkte und Kategorie sowie
  5. innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme die zur Dokumentation der Teilnahme erforderlichen Daten der Ärztinnen und Ärzte mittels des von der Bundesärztekammer bereitgestellten elektronischen Verfahrens an die Ärztekammer zu übermitteln.

§ 8 Antragstellung zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Die Anbieterin oder der Anbieter hat den Antrag spätestens drei Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme mit den vollständigen, für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen (§ 5 Absatz 1 Nummern 8 und 9, § 6 Nummer 2) zu stellen. Davon ausgenommen sind Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien E, F und G.
  2. Die Anbieterin oder der Anbieter ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit eine weitere Sachverhaltsermittlung erforderlich ist oder Nachweise zu erbringen sind.
  3. Verstößt eine Anbieterin/ein Anbieter wiederholt oder gegen wesentliche Vorgaben der Fortbildungsordnung, kann die Landesärztekammer Hessen zeitlich befristet bis zu längstens 6 Monaten die Bearbeitung weiterer Anträge desselben Veranstalters nach vorheriger Androhung ablehnen.

§ 9 Zuständigkeit

Für die Anerkennung von ganz oder teilweise in physischer Präsenz durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen ist die Landesärztekammer Hessen zuständig, wenn in ihrem Kammerbezirk der physische Präsenzteil der Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird. In allen anderen Fällen ist sie zuständig, wenn sich der (Haupt-) Sitz der Anbieterin oder des Anbieters in ihrem Kammerbezirk befindet.

§ 10 Fortbildungskategorien und Bepunktung

  1. Fortbildungsmaßnahmen werden einer Kategorie zugeordnet und mit Punkten bewertet. Folgende Kategorien für Fortbildungsmaßnahmen sind für den Fortbildungsnachweis geeignet und werden wie folgt bewertet: 

    Kategorie A: Vortragsveranstaltung mit Diskussion: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme, Maximal 13 Punkte pro Tag 

    Kategorie B: Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden: 3 Punkte pro 1/2 Tag (mindestens 135 min durchgängigem wiss. Programm) bzw. 6 Punkte pro Tag (bei mindestens 270 min durchgängigem wiss. Programm)

    Kategorie C: Fortbildung in Kleingruppen (max. 25 Personen) mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung der Teilnehmenden (z. B. praktische Übung, Workshop, Qualitätszirkel, Fallkonferenz, Balintgruppe, Supervision, Literaturkonferenz, Peer Review): 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Maßnahme für bis zu 5 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag, 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

    Kategorie D: Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle (kürzere, didaktisch sinnvolle Fortbildungseinheiten mit inhaltlichem Zusammenhang können addiert werden.) 

    Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur sowie Lehrmittel: Innerhalb dieser Kategorie werden ohne Einzelnachweis 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt. 

    Kategorie F: Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge: Tätigkeit als Autorin oder Autor: 5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung, Referierendentätigkeit/Qualitätszirkelmoderation/Wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, z. B. Poster oder 45 minütiger Vortrag in Kategorie A und H, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme. Innerhalb dieser Kategorie werden maximal 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt. 

    Kategorie G: Hospitationen in anderen Einrichtungen der Patientenversorgung: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, höchstens 12 Punkte pro Tag 

    Kategorie H: Curricula vermittelte Inhalte, z. B. Curricula der Bundesärztekammer (BÄK-Curricula), Weiterbildungskurse gem. (Muster-)Kursbüchern der Bundesärztekammer: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 

    Kategorie I: Tutoriell unterstütztes eLearning (online basiertes, inhaltlich definiertes, angeleitetes Selbststudium) mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit 1 Zusatzpunkt für die bestandene Lernerfolgskontrolle 

    Kategorie K: Blended Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstütztem eLearning und Präsenzveranstaltungen: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt bei Nachweis einer nach Beendigung der eLearning-Einheit erfolgten von der Landesärztekammer Hessen anerkannten Lernerfolgskontrolle. 

    Kategorie L: Zusatzstudiengänge: Pauschal können bis zu 50 Punkte pro Semester angerechnet werden.
     
  2. Nicht geeignet und damit nicht anerkennungsfähig sind insbesondere Aktivitäten, die Teil der regulären beruflichen Tätigkeit oder Praxis der Ärztin oder des Arztes sind. Hierzu zählen beispielsweise Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag und fachgebietsspezifische Visiten unter Verwendung von patienten-individuellen, unverschlüsselten Behandlungsdaten oder klinische Routinen. Des Weiteren sind Wohltätigkeitsarbeit, humanitäre Dienste, Mentoring, Begutachtung, Mitarbeit in einem Ausschuss, einem Rat, einem Vorstand, einer Delegiertenversammlung oder in ähnlichen Gremien sowie betriebswirtschaftlich orientierte Inhalte, die keine nachvollziehbare Auswirkung auf die Patientenversorgung haben, sondern der reinen Finanzoptimierung dienen, nicht anerkennungsfähig.
  3. Soweit eine Fortbildungsmaßnahme die Präsenz der Teilnehmenden erfordert (Kategorien A, B, C, G, H, K und L), kann sie in physischer Präsenz oder in virtueller Präsenz im Rahmen eines Live-Webinars oder in hybrider Form als eine Kombination aus physischer und virtueller Präsenz durchgeführt werden. Die Durchführung in virtueller Präsenz ist nur zulässig, wenn sich Teilnehmende und Mitwirkende während der gesamten Dauer der Fortbildungsmaßnahme zeitgleich im virtuellen Raum befinden, die direkte synchrone Kommunikationsmöglichkeit in Echtzeit zwischen Teilnehmenden und Mitwirkenden über Audio-, Video- und Chatfunktionen gewährleistet und sichergestellt ist, sodass die Inhalte der Fortbildungsmaßnahme vollumfänglich vermittelt werden können und das Lernziel erreicht werden kann. Die Anbieterin oder der Anbieter hat, soweit notwendig auch wiederholt, eine geeignete Anwesenheitskontrolle durchzuführen.
  4. Soweit Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden, müssen diese der Zielgruppe, dem Umfang der Fortbildungsmaßnahme und dem Lernziel angemessen sein sowie den Erfordernissen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.

§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

  1. Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden angerechnet und die erworbenen Fortbildungspunkte dem Fortbildungspunktekonto gutgeschrieben.
  2. Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können anerkannt und die erworbenen Fortbildungspunkte auf das Fortbildungspunktekonto der Landesärztekammer Hessen gutgeschrieben werden.

§ 12 Ausländische Fortbildung

  1. Ausländische Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
  2. Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.

§ 13 Regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen nicht gewerblicher Art

Thematisch-inhaltlich und strukturell identische Veranstaltungen, welche von Ärztinnen und Ärzten ehrenamtlich durchgeführt werden und keine Teilnahmegebühr erheben und die sich nur durch Veranstaltungsort und -datum sowie eventuell durch den Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns unterscheiden, benötigen pro Jahr nur einmal Beantragung und Anerkennung zu ihrer Durchführung und Bewertung.

§ 13a Fortbildungsmaßnahmen anderer Körperschaften des Öffentlichen Rechts

Die Landesärztekammer Hessen kann mit den in § 95d SGB V genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die selbst Fortbildungsveranstalter sind und denen gegenüber ein Mitglied einer solchen Körperschaft aufgrund Gesetz oder Satzung den Nachweis einer Fortbildung zu erbringen hat, eine schriftliche Vereinbarung über eine vereinfachte Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen schließen. In der Vereinbarung ist insbesondere sicherzustellen, dass:

  1. der Fortbildungsveranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Ordnung zugrunde legt,
  2. die Qualität der Veranstaltungen durch stichprobenartige Prüfungen gesichert wird,
  3. regelmäßige Konsultationen in einem Beirat stattfinden,
  4. die Datenübernahme in den EIV unter Beachtung des Datenschutzes gewahrt wird,
  5. die Kosten und
  6. die Laufzeit der Vereinbarung geregelt werden.

§ 14 Widerspruchsverfahren

Gegen einen Bescheid der Landesärztekammer Hessen kann innerhalb eines Monats nach Zugang bei der Landesärztekammer Hessen Widerspruch eingelegt werden (§ 70 VwGO). Wird gegen eine Entscheidung der Landesärztekammer Hessen Widerspruch eingelegt, wird dieser zunächst dem Gutachterausschuss der Anerkennungsstelle zur Stellungnahme vorgelegt. Erfolgt keine Abhilfe, entscheidet das Präsidium der Landesärztekammer Hessen.

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 22. März 2025 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 15. April 2025, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident