Die Veräußerung des reinen Patientenstammes und Überleitungsempfehlungen an Praxisnachfolger sind nicht zulässig

Werden bei einem Praxiskaufvertrag lediglich der Patientenstamm, die Praxis-Telefonnummer und die Internet-Domain veräußert, verstößt dieser gegen das Verbot entgeltlicher Zuweisungen des § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen und ist dadurch nach § 134 BGB nichtig.

Die wechselseitigen Ansprüche auf Vertragserfüllung Zug-um-Zug gegen Kaufpreiszahlung können nicht geltend gemacht werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19) vereinbarten die Parteien eines Praxiskaufvertrags die Veräußerung des Patientenstammes, der Internet-Domain und der Praxis-Telefonnummer zum Kaufpreis von 12.000 Euro. Die Verkäuferin verpflichtete sich unter anderem, in einem Rundschreiben ihren Patienten die Fortsetzung der Behandlung beim Käufer zu empfehlen und eine dauerhafte automatische Weiterleitung des Telefonanschlusses und der Internetseite zum Käufer einzurichten.

Der BGH stellte fest, dass die Veräußerung des Patientenstammes gegen Entgelt eindeutig gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt, anders als beim Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen. Es werde nicht das Unternehmen ‚Praxis‘ veräußert, sondern nur Umsatz- und Gewinnchancen, die nicht vom Schutz des Art. 12 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) umfasst seien. Wird für den Praxis-Telefonanschluss und die Praxis-Homepage eine Überleitungsempfehlung im Kaufvertrag vereinbart, unterfällt dies dem Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, so der BGH. Denn die Regelung des § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte dient dem Schutz der ärztlichen Unabhängigkeit und dem Vertrauensschutz des Patienten. Sie soll gewährleisten, dass die Zuweisung von Patienten (Empfehlung) durch medizinische Erwägungen geleitet wird und wirtschaftliche Vorteile keine Rolle spielen dürfen. Dies gilt auch für den Fall einer Praxisabgabe, deren Kaufvertrag wie im entschiedenen Fall allein aus der Weiterleitung des Patientenstammes gegen Entgelt besteht, so der BGH.

Der Kaufvertrag war auch trotz einer darin vorhandenen sogenannten salvatorischen Klausel insgesamt nichtig, weil die Teilnichtigkeit wesentliche Vertragsbestimmungen betraf und kein sinnvoller, zu entgeltender Vertragsrest verblieb. Auf diese Rechtslage ist bei der geplanten Veräußerung von Arztpraxen ohne materiellen Wert oder materiellen Restwert und bei der geplanten Veräußerung von unselbstständigen Praxisteilen gegebenenfalls verbunden mit (Teil-)Zulassungen zwingend zu achten.

Henriette Marcus, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Frankfurt am Main, E-Mail: h.marcus@hfbp.de