Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben habe, heißt es in einer Mitteilung des Bundessozialgerichtes vom 10.11.2022. Siehe: www.bsg.bund.de, Kurzlink: https://tinyurl.com/2v54acc8

Seien die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, dürfe die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel sei. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entscheiden. Cannabis dürfe demnach auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen. Hierfür müsse der behandelnde Arzt aber den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen. Ob eine Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von Cannabis entgegenstehe, habe der Arzt im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen. Versicherte haben aber nur Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Dem behandelnden Arzt stehe bei der Auswahl von Darreichungsform und Menge insoweit kein Einschätzungsspielraum zu. (red)