Aufgrund §§ 5, 6a, 10 und 17 Abs. 1 Nr. 7 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66–87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), i. V .m. § 5 Abs. 6t der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (HÄBL 9/1995, S. 293–295), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. März 2022 (HÄBL 7–8/2022, S. 460) hat die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 folgende Satzung beschlossen:

I.

Die Satzung der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung vom 3. Dezember 2003 (HÄBL 1/2004, S. 53–54), zuletzt geändert am 26. März 2019 (HÄBL 5/2019, S. 334), wird wie folgt neu gefasst:

Satzung der Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen

Präambel

Die Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Ärzteschaft, im Rahmen der im Heilberufsgesetz festgelegten Aufgaben.

Die Akademie ist einer qualitativ hochwertigen Fort- und Weiterbildung mit interdisziplinärer Problemdarstellung und -lösung verpflichtet. Dazu gehören auch Angebote, die die ethischen und kulturellen Aspekte in der Medizin berücksichtigen.

Ihre Veranstaltungen sind frei von wirtschaftlichen Interessen.

Berufspolitische Aspekte der Ärzteschaft werden berücksichtigt.

§ 1 Aufgabe

  1. Die Akademie ist eine Abteilung der Landesärztekammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Sie führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch.

§ 2 Struktur der Akademie

Die Akademie als Teil der Landesärztekammer untersteht:

  • der Delegiertenversammlung,
  • dem Präsidium,
  • der Ärztlichen Geschäftsführung,

und wird geleitet durch eine hauptamtliche Abteilungsleitung im Benehmen mit dem Ausschuss der Akademie und den vorsitzenden Mitgliedern des Ausschusses.

§ 3 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über

a)  die Satzung der Akademie,
b)  grundsätzliche Fragen der Akademie

und bestätigt die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 4 Das Präsidium

Das Präsidium entscheidet insbesondere

a)  über den der Delegiertenversammlung vorzulegenden Vorschlag über die Mitglieder des Ausschusses,
b)  die Höhe des Beitrags der Förderinnen und Förderer der Akademie.

§ 5 Die Ärztliche Geschäftsführung

  1. Die Akademie ist eine Abteilung der Ärztlichen Geschäftsführung, welche die übergeordnete organisatorische, wirtschaftliche und personelle Zuständigkeit innehat.
  2. Die Akademie hat eine Abteilungsleitung, die dem für die Akademie zuständige Geschäftsführung der Landesärztekammer Hessen untersteht und im Auftrage des Präsidiums die laufenden Geschäfte der Akademie führt. In medizinisch-wissenschaftlichen Fragen hat sich die Abteilungsleitung mit dem Ausschussvorsitz abzustimmen. Die Abteilungsleitung ist für den Jahresplan der Veranstaltungen und deren Entgelten unter Einhaltung der Haushaltsansätze verantwortlich. Dies beinhaltet die kaufmännische Abwicklung der Geschäftsvorfälle im Rahmen der Vorgaben der kaufmännischen Geschäftsführung.
  3. Die Abteilungsleitung hat in Abstimmung mit der Ärztlichen Geschäftsführung der Landesärztekammer Hessen die Dienstaufsicht über das gesamte Personal der Akademie. Sie unterrichtet die Ärztliche Geschäftsführung regelmäßig über aktuelle organisatorische, personelle und haushaltsrelevante Entwicklungen. Die Abteilungsleitung berichtet dem Präsidium mindestens einmal jährlich über die Akademie.

§ 6 Der Akademieausschuss

  1. Der ehrenamtliche Akademieausschuss setzt sich aus sieben ärztlichen Mitgliedern zusammen: einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und fünf Beisitzern.
  2. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung bestätigt. Die Amtsdauer des Akademieausschusses entspricht der der Delegiertenversammlung und beginnt am 1. Juli des auf die Wahl zur Delegiertenversammlung nachfolgenden Jahres. Bis zur Neuberufung bleibt der Akademieausschuss im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt bei Bedarf eine Nachberufung.
  3. Der Akademieausschuss hat insbesondere die Aufgabe: a)  Empfehlungen zu Fortbildungen und Weiterbildungen abzugeben, b)  bei Konzeption und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu beraten, c)  Empfehlungen zum Jahresplan der Veranstaltungen zu geben, d)  das Präsidium fortlaufend zu beraten.
  4. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Sie werden vom vorsitzenden Mitglied mit einer zwei wöchigen Frist und Mitteilung der Tagesordnung im Benehmen mit der Abteilungsleitung einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom vorsitzenden Mitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Der Ausschuss soll über die zu treffenden Entscheidungen einen Konsens anstreben, andernfalls entscheidet er mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium und die Geschäftsführung sind einzuladen. Geladene Gäste können an den Sitzungen und der Diskussion ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Das Vorsitzende Mitglied des Ausschusses berichtet der Delegiertenversammlung im Benehmen mit der Abteilungsleitung mindestens einmal jährlich fachlich inhaltlich über die Akademie.

§ 7 Die Sachverständigen

Der Akademieausschuss kann zu seiner fachlichen Unterstützung und Beratung temporäre Fachausschüsse und Sachverständige berufen bzw. hinzuziehen.

§ 8 Veranstaltungen außerhalb der Akademie

Die Akademie kann allein, in Zusammenarbeit mit den Bezirksärztekammern, oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Veranstaltungen in anderen Einrichtungen extern durchführen.

§ 9 Förderinnen und Förderer der Akademie

  1. Jede Ärztin, jeder Arzt, jede Studentin der Medizin und jeder Student der Medizin kann der „Akademie für Ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen“ als Förderin, Förderer der Akademie durch einfache schriftliche Erklärung beitreten.
  2. Der Beitritt als Förderin und Förderer der Akademie endet: 
    1. durch schriftliche Kündigung bis zum 30. November zum Ende eines Kalenderjahres, 
    2. wenn eine Förderin, ein Förderer der Akademie nach zweimaliger Mahnung bis zum Ende des auf die Mahnung folgenden Monats die rückständigen Beiträge nicht gezahlt hat. Ein erneuter Beitritt in die Akademie kann nur nach Zahlung der noch offenstehenden Beiträge erfolgen, 
    3. bei gerichtlich festgestellter Berufsunwürdigkeit,
    4. durch Tod.
  3. Die Förderinnen und Förderer der Akademie haben die vom Präsidium festgesetzten Beiträge zu entrichten.

II. In-Kraft-Treten – Außer-Kraft-Treten

Die Änderungen der Satzung treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Akademie für Ärztliche Fortbildung und Weiterbildung der Landesärztekammer Hessen vom 21. Januar 2009 (HÄBL 3/2009, S. 206) außer Kraft.

Die vorstehende, von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 26. November 2022 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Akademie der Landesärztekammer Hessen wird hiermit ausgefertigt und im Hessischen Ärzteblatt verkündet.

Frankfurt, 6. Dezember 2022, Dr. med. Edgar Pinkowski, Präsident