Informationen zum Ende der Übergangsfrist für die Befugnisse nach der neuen Weiterbildungsordnung 2020

Die neue Weiterbildungsordnung 2020 ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Neben verbindlich zu erfüllenden Zeiten werden in der neuen Weiterbildungsordnung Kompetenzen vermittelt und diese werden im eLogbuch sowie parallel in den persönlichen schriftlichen Zeugnissen nachgewiesen.

Die vielfältigen inhaltlichen und formalen Veränderungen der Weiterbildungsordnung 2020 (WBO 2020) erfordern die Neubewertung der Befugnisse in allen Gebieten, Schwerpunkten und Zusatzweiterbildungen. Die vielfältigen Befugnisse konnten nicht an einem Tag geprüft und beschieden werden. Die Gremien der Landesärztekammer Hessen haben daher eine Übergangsfrist von drei Jahren bis zum 30. Juni 2023 vorgesehen.

Dieser Stichtag hat Konsequenzen. Alle alten Befugnisse nach der WBO 2005 und älter laufen ersatzlos aus. Um eine nahtlose Weiterbildung zu gewährleisten, muss bis zu diesem Stichtag eine neue Befugnis beantragt werden.

Eine automatische Umschreibung der Befugnisse ist aus mehreren Gründen nicht möglich. So haben sich Zeiten, Kompetenzen und Anforderungen teilweise grundlegend geändert. Sämtliche Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen haben keine versenkbaren Zeiten mehr, wurden aber um die versenkbare Zeit in der Mindestweiterbildungszeit gekürzt. Einige Anforderungen, wie z.B. der „Common Trunk“ sind anderweitig in die WBO 2020 geflossen und werden nun völlig anders dargestellt. Dies alles führt dazu, dass die Befugnisse neu bewertet werden müssen.

Letztes Datum für den Antrag der Neubewertung ist der 30. Juni 2023. Bis zu diesem Tag muss zumindest die Vorabaus­kunft im Online-Beantragungs-Tool der LÄKH eingereicht werden. Bis zum endgültigen Bescheid der weiteren Befugnis können Weiterbildungen dann zunächst unverändert fortgeführt werden.

Beachten Sie dabei, dass sehr viele nun im letzten Moment von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden und sich entsprechend die Bearbeitung seitens der LÄKH verzögern wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber darauf vorbereitet und werden ihr Bestes tun, um schnellstmöglich die eingehenden Anträge zu bearbeiten.

Die Befugten, die aufgrund einer Nachfolgeregelung noch eine Befugnis nach WBO 2005 ausgesprochen bekamen, sind zunächst nicht von dieser Frist betroffen, müssen aber ohnehin ihre Befugnis fristgerecht nach 12 Monaten aktualisieren.

Mit Einführung des Online-Beantragungs-Tools der LÄKH im Frühjahr 2022 ist die Beantragung der Befugnis komfortabler geworden. Der Antrag ist aufgeteilt in eine Vorabauskunft und in die eigentliche Antragstellung. Bereits nach der Vorab-­auskunft kann so festgestellt werden, ob der Antragsteller die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Befugnis erfüllt. Dies hat den Vorteil, dass die – je nach beantragtem Umfang – auch sehr komplexe Antragstellung bereits am Anfang vermieden wird.

Zur Veranschaulichung die Online-Antragsstellung via Portal

Anmeldung im Portal der LÄKH: https://portal.laekh.de.

Unter dem Menüpunkt Fort- und Weiterbildung finden Sie den Unterpunkt „Befugnisse“.

Dort gelangen Sie zur Vorabauskunft (siehe Abb. 1).

Nachdem Sie die Vorabauskunft vollständig und korrekt ausgefüllt haben, erfolgt die Freigabe durch die Landesärztekammer, in der Ihnen mitgeteilt wird, welche Unterlagen für den beantragten Befugnisumfang einzureichen sind (siehe Abb. 2).

Das weitere Vorgehen wurde im Hessischen Ärzteblatt in der Ausgabe 06/2022 genau beschrieben.

Niemand sollte Angst oder Sorge haben, einen Antrag zu stellen. Der daraufhin erteilte Befugnisumfang bildet die Realität ab, somit was tatsächlich in welchem Umfang an der Stätte weitergebildet werden kann. Das hilft der realistischen Eigeneinschätzung und vermeidet Enttäuschungen bei Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, die gerne in einer angemessenen Zeit ihre Weiterbildung abschließen wollen. Ihnen kann dann besser gezeigt werden, was vermittelbar ist.

Für vertragsärztlich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es eine erleichterte Befugnisbeantragung für Befugnisse, bis zu einer maximalen Dauer von 24 Monaten. Für diese Anträge ist es nicht erforderlich, eine Statistik einzureichen. Alle anderen Antragstellenden sind dazu verpflichtet. Die Generierung der Statistik sollte aus den meisten verfügbaren Praxisinformationssystemen möglich sein. Die Mehrzahl der Softwarehersteller ist bereits auf diese Anforderung sensibilisiert.

Für alle Antragsteller gilt, dass eine Liste mit der apparativen Ausstattung mit eingereicht werden muss. Was konkret im Einzelfall eingereicht werden muss, zeigt das Online-Befugnis-Tool sobald die Antragsstellung freigegeben wird.

Für alle Befugten, die noch keine Befugnis nach WBO 2020 beantragt haben, wird es jetzt allerhöchste Zeit zu handeln, sofern sie auch nach dem 30.06.2023 Ärztinnen und Ärzte gemäß WBO 2020 weiterbilden wollen. Die Abteilung für Ärztliche Weiterbildung steht gerne unterstützend bereit.

Daniel Libertus, M.A., Leiter der Abteilung für Ärztliche Weiterbildung

Heike Bünger, Petra Hench-Rueda, Koordinatorinnen der Abteilung für Ärztliche Weiterbildung

E-Mail: weiterbildung@laekh.de