Änderung der BDO – Neuregelung und Professionalisierung des Beratungsarztdienstes sowie Erhöhung des Aufwendungsersatzes bei verschuldetem Nichtantritt von Diensten

Die Bereitschaftsdienstordnung (BDO) enthielt bisher keine gesonderten Regelungen zu dem besonderen Versorgungsangebot der Beratungsärzte an den beiden ÄBD-Dispositionszentralen, die von der Abteilung Patientenservice, die für die 116117 zuständig ist, betrieben werden. Der Beratungsarztdienst wurde in der neuen BDO nun fest verankert. Neben der Aufnahme einer Vielzahl von Regelungen für den einst pilothaft gestarteten Beratungsarztdienst in die BDO – der auch während und insbesondere durch die Corona-Pandemie an Bedeutung gewann – geht mit den Änderungen auch eine Professionalisierung und Neuausrichtung dieses Versorgungsangebotes einher.

Zudem wurde aufgrund des gestiegenen Verwaltungsaufwands bei der Bearbeitung von Verfahren wegen unentschuldigten Nichtantritten von ÄBD-Diensten eine Erhöhung des Aufwendungsersatzes von bisher 500,- € auf 1.000,- € von der Vertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 11.12.2021 beschlossen.

Über die Beschlussfassung zur Änderung der BDO wurden die Mitglieder der KVH bereits in dem Rundschreiben vom 17.12.2021 informiert.

Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Beratungsarztdienst, dessen konkreten Aufgaben und vieles mehr können Sie der nachfolgenden Veröffentlichung der BDO-Änderungen entnehmen.

Die vollständige Lesefassung der BDO ist auch online auf unserer Website zu finden unter

www.kvhessen.de/recht-vertrag/alphabet/AE/

LvR

Beschluss der Vertreterversammlung zur Änderung der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 11.12.2021

Die Bereitschaftsdienstordnung der KVH vom 01.10.2013, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 14.12.2013, 17.05.2014, 11.10.2014, 13.12.2014, 10.10.2015, 12.12.2015, 02.07.2016, 03.12.2016, 11.03.2017, 02.12.2017 und 27.10.2018, 30.03.2019 und 11.12.2021 wird wie folgt geändert:

Präambel

Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

„Die Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und die Aufsicht über diesen obliegt der KVH nach Maßgabe ihrer Satzung, dieser Bereitschaftsdienstordnung (BDO) sowie des Hessischen Heilberufsgesetzes.“

§ 1 Grundsätze

In Absatz 3 wird die Formulierung „der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte“ in „der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte“ ergänzt.

§ 2 Struktur des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes

In Absatz 3 Satz 2 wird „telefonischen Arzt-Patientenkontakt“ in „telemedizinischen Arzt-Patientenkontakt“ geändert.

Absatz 3 Satz 5 wird neu eingefügt:

„Zu den Aufgaben der Mitarbeiter der ÄBD-Dispositionszentralen gehört des Weiteren eine erste Dokumentation der Patientenangaben sowie die Prüfung der Eignung des Hilfeersuchens für eine Videosprechstunde.“

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

Ein neuer Absatz 4 wird mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Die KVH richtet einen Beratungsarztdienst (BAD) ein, um eine telemedizinische Beratung und Behandlung im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu gewährleisten, der an den zwei ÄBD-Dispositionszentralen zu den in § 6 Abs. 4 BDO genannten Zeiten ausgeübt wird. Der BAD ist eine Organisationsform und damit Teil des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Zur Sicherung einer ausreichenden telemedizinischen Versorgung im ÄBD oder außerhalb der Dienstzeiten des BAD können die Mitarbeiter der ÄBD-Dispositionszentralen telemedizinische Beratungen und Behandlungen auch den ÄBD-Ärzten, die ihren Dienst in einer ÄBD-Zentrale oder im HBD ausüben, zuweisen. Näheres regelt der Vorstand der KVH.“

§ 3 Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst

In Absatz 4 wird nach „Entsprechende Anforderungen gelten für die teilnehmenden Ärzte des Gebietes der Augenheilkunde für deren Fachgebiet.“ folgender Satz ergänzt:

„Aus der Erteilung einer Mitwirkungserlaubnis lässt sich für einen Nichtvertragsarzt kein Anspruch auf dauerhafte Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ableiten.“

In Absatz 5 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 2 BDO nach dem Wort „nach“ wie folgt angepasst:

„§ 2 Absatz 4“ wird geändert in „§ 2 Abs. 5“.

In Absatz 6 Satz 2 werden die Bezugnahmen auf § 3 BDO nach dem Wort „nach“ wie folgt angepasst:

„§ 3 Abs. 1 und 2“ wird geändert in „§ 3 Abs. 1 bis 3“.

Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.

Der neue Absatz 7 wird mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

„Zur Teilnahme am ÄBD nach § 3 Abs. 1 und 3 BDO verpflichtete Ärzte sowie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte nach § 3 Abs. 4 BDO können sich für die Teilnahme am BAD in einer ÄBD-Dispositionszentrale bewerben und eine Mitwirkungserlaubnis für den Beratungsarztdienst erhalten.

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Teilnahme als Beratungsarzt (BA) neben dem Bestehen eines entsprechenden Mitwirkungsbedarfs sind:

  • der Nachweis einer vorangegangenen Tätigkeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst von mind. 200 Stunden oder einer vergleichbaren Tätigkeit
  • einer vorherigen Einweisung in die von der KVH genutzte Technik, die Systeme und Abläufe in den ÄBD-Dispositionszentralen
  • eine Aufnahmeempfehlung durch den ärztlichen Koordinator der Beratungsärzte

Mit der Aufnahme in den Pool der BA einer ÄBD-Dispositionszentrale durch die KVH werden die für den BAD geltenden Regelungen für den BA verbindlich und seine Mitwirkung erstarkt zu einer freiwillig eingegangenen (zusätzlichen) Teilnahmeverpflichtung. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Mitwirkungserlaubnis für den BAD und Aufnahme in den Pool der BA einer ÄBD-Dispositionszentrale.

Näheres regelt der Vorstand der KVH.“

§ 4 Pflichten des Bereitschaftsdienstarztes

In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Hausbesuchsdienst“ die Ergänzung „, BAD“ eingefügt.

In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

„Während der Dienstzeiten der ÄBD-Zentrale/ BAD ist der ÄBD-Arzt/ BA entsprechend seiner Dienstverpflichtung vor Ort präsent. Er darf in dieser Zeit nur aus einem wichtigen Grund oder wenn das Organisationsprinzip der KVH oder eine abweichende Regelung der KVH dies vorsieht, die ÄBD-Zentrale/ ÄBD-Dispositionszentrale verlassen.“

In Absatz 3 wird ein neuer Satz 5 nach Satz 4 eingefügt:

„Neben der Tätigkeit im ÄBD sind zeitgleich keine sonstigen, die Ausübung des Bereitschaftsdienstes potenziell beeinträchtigenden Tätigkeiten gestattet.“

In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „ÄBD“ ergänzend „/ BAD“ eingefügt. In Satz 2 wird nach dem Wort „ÄBD“ ergänzend „/ BAD“ sowie nach dem Wort „Obmann“ ergänzend „/ ärztliche Koordinator“ und nach „Mitarbeiter des ÄBD“ „/ der ÄBD-Dispositionszentrale“ eingefügt. In Satz 3 wird nach dem Wort „Obmann“ ergänzend „/ ärztliche Koordinator“ sowie in Satz 4 nach „ÄBD“ „/ BAD“ eingefügt.

Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei verschuldetem Nichtantritt des Dienstes und wenn ein Vertreter nicht bestellt wird, sind die mit dem Aktivieren des überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienstes oder der Vertretersuche verbundenen Aufwendungen sowie der aus dem Nichtantritt resultierende Verwaltungsaufwand als pauschalierter Aufwendungsersatz in Höhe von 1.000,- € pro Dienst auszugleichen.“

In Absatz 6 wird ein Satz 4 nach Satz 3 ergänzt:

„Der BA ist für alle von den Mitarbeitern der ÄBD-Dispositionszentrale aufgenommenen und ihm zugewiesenen telemedizinischen Beratungen und Behandlungen zuständig.“

In Absatz 7 Satz 1 wird nach „ÄBD-Arztes“ ergänzend „/ BA“ sowie nach „ÄBD-Obmann“ ergänzend „/ ärztliche Koordinator“ eingefügt.

In Absatz 7 werden die neuen Sätze 3 und 4 nach Satz 2 wie folgt eingefügt:

„Zweifel an der persönlichen Qualifikation können insbesondere begründete Beschwerden wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Patienten, Hilfeersuchenden oder Mitarbeitern der KVH oder Verstößen gegen Bestimmungen und Anweisungen, die dem geordneten Ablauf des ÄBD dienen, begründen. Zweifel an der fachlichen Qualifikation eines Arztes sind insbesondere dann begründet, wenn er den typischen Situationen des Bereitschaftsdienstes nicht wenigstens mit Sofortmaßnahmen bis zur weiteren Versorgung des Patienten durch stationäre Krankenhausbehandlung oder reguläre vertragsärztliche Behandlung mit praxisbezogener Sachkunde gerecht zu werden vermag.“

In Absatz 10 wird ein neuer Satz 4 eingefügt. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5. Der neue Satz 4 lautet:

„Das Ersetzen des zum BAD eingeteilten BA gehört ebenfalls nicht zu den Aufgaben des Arztes im üHGD.“

§ 5 Aufgaben der ÄBD-Gemeinschaft

In Absatz 4 Buchstabe b. wird die Bezugnahme auf § 6 BDO nach dem Wort „nach“ wie folgt angepasst:

„§ 6 Abs. 3 BDO“ wird geändert in „§ 7 Abs. 3 BDO“.

In Absatz 7 Satz 2 wird die Bezugnahme auf § 3 BDO nach dem Wort „gemäß“ wie folgt angepasst:

„§ 3 Abs.1 und Abs. 3 BDO“ wird geändert in „§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 BDO“.

§ 6 Aufgaben der Beratungsärzte und ihrer ärztlichen Koordinatoren

Nach § 5 BDO wird ein neuer § 6 eingefügt. Der bisherige § 6 wird zu § 7. Der bisherige § 7 wird zu § 8. Der bisherige § 8 wird zu § 9. Der bisherige § 9 wird zu § 10.

Ein neuer § 6 wird mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen:

„§ 6 Aufgaben der Beratungsärzte und ihrer ärztlichen Koordinatoren

1) Beratungsärzte sind alle am BAD teilnehmenden Ärzte, die an einer der beiden ÄBD-Dispositionszentralen ihre Dienste ausüben. Sie führen im Rahmen ihrer Dienste telemedizinische Beratungen und Behandlungen durch, die von den Mitarbeitenden der ÄBD-Dispositionszentrale aufgenommen und dem BA zugewiesen wurden. Das gilt unabhängig davon, welche ÄBD-Dispositionszentrale dem Arzt das Beratungsgesuch zugewiesen hat. Die von den Mitarbeitern der ÄBD-Dispositionszentrale zugewiesenen Beratungsgesuche sind von dem diensthabenden BA zu übernehmen und die notwendigen ärztlichen Maßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen. Sofern die Mitarbeiter der ÄBD-Dispositionszentrale eine Eignung des Hilfeersuchens für eine Videosprechstunde angenommen und diese vereinbart haben, ist durch den BA eine Videosprechstunde durchzuführen.

Die Beratung umfasst auch eine adäquate Dokumentation der (veranlassten) Behandlungsleistungen und des Gesprächsinhaltes in der Einsatzleitsoftware bzw. im PVS sowie die Aufklärung des Patienten über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien im Sinne des § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Im Rahmen einer Videobehandlung ist der Beratungsarzt für die Erfüllung der Pflichten nach den Anlagen 4b und 31b des BMV-Ä sowie der Anforderungen des EBM verantwortlich.

Sofern der zum BAD in einer ÄBD-Dispositionszentrale eingeteilte Arzt auch zusätzlich Beratungsgesuche aus dem Zuständigkeitsbereich der anderen ÄBD-Dispositionszentrale wahrnimmt, entsteht dennoch nur einmal der Anspruch auf eine Pauschalvergütung nach § 8 BDO. Die Verpflichtung zur Abrechnung der von ihm erbrachten Behandlungsleistungen nach § 8 Abs. 3 BDO und die Berücksichtigung des EBM-Honorars bei Ermittlung der Höhe des Honoraranspruchs bleiben von der Regelung in Satz 8 unberührt.

Zu den Aufgaben eines Beratungsarztes gehört auch die Deeskalation in Konfliktfällen insbesondere bei einer Überlastung des HBD. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der BDO für BA entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Teilnahme und Abrechnung wird dem BA eine Betriebsstättennummer zugeteilt.

Näheres regelt der Vorstand der KVH.

2) Abweichend von § 4 Abs. 8 und 9 BDO sind Vertretungen und Dienstübernahmen im Rahmen des BAD nur durch einen anderen BA aus dem Pool der Beratungsärzte einer ÄBD-Dispositionszentrale gem. § 3 Abs. 7 BDO möglich.

3) Der Ausstieg eines BA aus dem BAD einer ÄBD-Dispositionszentrale ist grundsätzlich erst nach Ablauf des aktuellen Dienstplans möglich. Die Möglichkeit eines BA eine Befreiung nach § 3 Abs. 8 BDO zu beantragen bleibt davon unberührt. Wird einem Befreiungsantrag nach § 3 Abs. 8 Satz 2 Buchstabe b. BDO wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres entsprochen und ist der Dienstplan für den Zeitraum des Eintritts des Befreiungsgrundes in der Person des Antragsstellers bzw. zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erstellt, wird der Beratungsarzt aus Sicherstellungsgründen erst nach Verrichtung seines letzten planmäßigen Dienstes im BAD von der Teilnahmepflicht befreit.

4) Die vom BAD abzudeckenden Dienstzeiten sind:

a. Montag, Dienstag und Donnerstag: jeweils 19:00 Uhr bis 0:00 Uhr

b. Mittwoch und Freitag: jeweils 14:00 Uhr bis 0:00 Uhr

c. Samstag und Sonntag: jeweils 7:00 Uhr bis 0:00 Uhr

d. Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember: 7:00 Uhr bis 0:00 Uhr

e. „Brückentage“, soweit diese vom Vorstand beschlossen werden

Bei verändertem Inanspruchnahmeverhalten oder besonderen Bedarfssituationen kann der Vorstand der KVH Ausnahmeregelungen unter besonderer Würdigung der Wirtschaftlichkeit beschließen. Die Anträge sind vorab im Hauptausschuss zu beraten. Ausnahmeregelungen sind zu befristen. Über die betreffenden Beschlüsse sind der Hauptausschluss und die Vertreterversammlung zeitnah zu informieren.

5) Zur Umsetzung der Aufgaben des BAD ernennt der Vorstand ärztliche Koordinatoren der Beratungsärzte, mindestens jedoch einen. Für die Aufgabenwahrnehmung erhält der ärztliche Koordinator eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Verteilung vom Vorstand der KVH festzulegen ist. Die Tätigkeit als ärztlicher Koordinator endet mit der Abberufung durch den Vorstand der KVH.

6) Der ärztliche Koordinator der Beratungsärzte ist zentraler ärztlicher Ansprechpartner für die KVH und die Belange des BAD und vermittelt in Konfliktsituationen. Dem ärztlichen Koordinator obliegen folgende Aufgaben:

a. Organisation des BAD und der Einarbeitung neu in den Pool einer ÄBD-Dispositionszentrale aufgenommener Beratungsärzte sowie ausreichende Besetzung der Dienste mit qualifizierten Ärzten aus dem Pool der BA

b. ,Erteilung einer Aufnahme- bzw. Ablehnungsempfehlung im Rahmen des Bewerbungsprozesses zur Aufnahme eines Arztes in den Pool der BA für die Teilnahme am BAD gem. § 3 Abs. 7 BDO. Die Empfehlung ist zumindest stichpunktartig schriftlich zu begründen und der KVH auf Verlangen näher zu erläutern.

c. Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der ÄBD-Dispositionszentralen und den übrigen Mitarbeitern der KVH

d. Unterrichtung der KVH über im BAD auftretende Schwierigkeiten und Unregelmäßigkeiten sowie Abgabe diesbezüglicher schriftlicher Stellungnahmen.

Die KVH kann ergänzende Rahmenvorgaben machen, insbesondere im „Aufgabenprofil der ärztlichen Koordinatoren der Beratungsärzte“.“

§ 7 Aufgaben der KVH

In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ÄBD-Obmann“ ergänzend „/ ärztlicher Koordinator“ eingefügt.

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf § 8 BDO nach dem Wort „gemäß“ wie folgt angepasst:

„§ 8 Abs. 4 BDO“ wird geändert in „§ 9 Abs. 4 BDO“.

In Absatz 4 wird nach dem Wort „Privatarztes“ ergänzend „oder eines BA“ eingefügt. Die Bezugnahme nach dem Wort „gemäß“ wird wie folgt angepasst:

„§ 3 Abs. 5 BDO“ wird geändert in „§ 3 Abs. 8 BDO“.

Die Überschrift des § 8 wird von „Vergütung der ÄBD-Ärzte“ in „Vergütung der Dienste im ÄBD“ geändert.

§ 8 Vergütung der Dienste im ÄBD

In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „ÄBD“ ergänzend „/ BAD“ sowie nach dem Verweis „nach § 5 Abs. 2 BDO“ ergänzend „sowie nach § 6 Abs. 4 BDO“ eingefügt.

In Absatz 1 Buchstabe b. wird die Bezugnahme nach dem Wort „nach“ wie folgt geändert:

„§ 8 Abs. 1 BDO“ wird geändert in „§ 9 Abs. 1 BDO“.

Nach den Worten „jeden HBD“ wird ergänzend „sowie den BAD“ und nach „in § 5 Abs 2 BDO“ wird „bzw. § 6 Abs. 4 BDO“ eingefügt.

In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 2 BDO nach dem Wort „nach“ wie folgt angepasst:

„§ 2 Abs. 4 BDO“ wird geändert in „§ 2 Abs. 5 BDO“.

In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „ÄBD-Arzt“ ergänzend „/ BA“ eingefügt. Ein neuer Satz 2 wird mit folgender Formulierung eingefügt:

„Der ÄBD-Arzt/ BA ist bei abrechnungsrelevanten Arzt-Patientenkontakten dazu verpflichtet, die Anspruchsberechtigung des Patienten zu prüfen.“

In Absatz 5 für wird nach dem Wort „ÄBD-Arzt“ ergänzend „/ BA“ eingefügt.

In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „ÄBD-Arzt“ ergänzend „/ BA“ eingefügt.

In Absatz 7 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 2 BDO nach dem Wort „gem.“ wie folgt angepasst:

„§ 2 Abs. 5 BDO“ wird geändert in „§ 2 Abs. 6 BDO“.

In Absatz 7 Satz 2 wird die Bezugnahme auf § 7 BDO nach dem Wort „gem.“ wie folgt angepasst:

„§ 7 Abs. 1 BDO“ wird geändert in „§ 8 Abs. 1 BDO“.

§ 9 Finanzierung des ÄBD

In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 7 BDO nach dem Wort „nach“ wie folgt geändert:

„§ 7 Abs. 3 BDO“ wird geändert in „§ 8 Abs. 3 BDO“.

In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „ÄBD“ ergänzend „/ BAD“ eingefügt und die Bezugnahme auf § 7 BDO nach dem Wort „gemäß“ wie folgt geändert:

„§ 7 Abs. 1 Buchstabe a. BDO“ wird geändert in „§ 8 Abs. 1 Buchstabe a. BDO“.

In Absatz 3 werden nach Satz 6 die neuen Sätze 7 und 8 eingefügt. Der bisherige Satz 7 wird zum neuen Satz 9. Der bisherige Satz 8 wird zum neuen Satz 10 sowie der bisherige Satz 9 zum neuen Satz 11. Die neuen Sätze 7 und 8 lauten:

„Anträge können jeweils bis zum Ende des Beitragsjahres schriftlich bei der KVH gestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags bei der KVH.“

In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezugnahme auf § 7 BDO nach dem Wort „gemäß“ wie folgt geändert:

„§ 7 BDO“ wird geändert in „§ 8 BDO“.

In Absatz 4 Satz 3 wird die Bezugnahme auf § 6 BDO nach den Worten „regeln die“ wie folgt geändert und die Abkürzung „BDO“ eingefügt:

„§§ 5 und 6“ wird geändert in „§§ 5 und 7 BDO“.

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand hat die Pflicht, mittels geeigneter Kennzahlen den ÄBD auf wirtschaftliche Erbringung der ÄBD-Leistungen alle zwei Jahre zu überprüfen wie z.B. Zuschnitte und Größe der ÄBD-Bezirke, Öffnungszeiten der ÄBD-Zentralen, Inanspruchnahme und Aufwand des BAD, Fahrdienstkosten, Entschädigung für den Obmann/ ärztlichen Koordinator und Personalkosten und der Vertreterversammlung darüber Bericht zu erstatten, insbesondere bezüglich des sich ergebenden Zuschussbedarfes nach § 9 Abs. 2 und 3 BDO.“

Anlage der BDO

In der Überschrift wird die Bezugnahme auf § 7 BDO wie folgt geändert:

„Anhang zu § 7 der BDO“ wird geändert in „Anhang zu § 8 der BDO“.

Diese Änderungen der Bereitschaftsdienstordnung wurden von der Vertreterversammlung der KV Hessen mit der erforderlichen Mehrheit der gewählten Mitglieder am 11.12.2021 beschlossen und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

gez. Dr. Klaus-Wolfgang Richter