Qualifikation des ärztlichen Transplantationsbeauftragten soll geregelt werden

Pressemitteilung

Hessisches Ärzteparlament lässt Empfehlungen ausarbeiten

Bad Nauheim. Die im geänderten Transplantationsgesetz enthaltende Bestimmung, dass jedes Krankenhaus, an dem Spenderorgane entnommen werden, mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten benennen soll, wurde von der Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen am 24. November ausdrücklich begrüßt.

Allerdings dürfe die Funktion nur von erfahrenen und qualifizierten Kolleginnen und Kolleginnen ausgeübt werden, erklärten die Ärztevertreter.

Das Ärzteparlament beauftragte daher den Krankenhausausschuss gemeinsam mit der "Kommission Transplantation und Organspende" Empfehlungen für den Transplantationsbeauftragten auszuarbeiten. Diese Empfehlungen sollen auch Vorschläge für vertragliche Regelungen, Fortbildungsfreistellungen und Inhalte enthalten.

Aufgabe des Transplantationsbeauftragten ist es, als Verbindungsglied zwischen dem Krankenhaus und der Koordinierungsstelle (Deutsche Stiftung Organtransplantation) dafür zu sorgen, dass das Krankenhaus seine Aufgaben aus dem Transplantationsgesetz erfüllt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch die Unterstützung des Krankenhauspersonals in Fragen der Organspende und die Betreuung der Angehörigen zu dem Aufgabenspektrum des Transplantationsbeauftragten gehören. Seine Tätigkeit soll von den Krankenkassen zusätzlich zu den Krankenhausbudgets finanziert werden.

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