Portalpraxen: Vergütung ambulanter Behandlung in Kliniken und gesetzlich Versicherter in ambulanten Praxen soll sich nicht unterscheiden

Pressemitteilung

Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Krankenhausreform sieht vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sogenannte Portalpraxen an den zur Notfallbehandlung zugelassenen Krankenhäusern einrichten oder vorhandene Klinikambulanzen in den offiziellen Notfalldienst der KV einbinden. Die Bewertungen der Notfall-Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sollen für die Kliniken deutlich angehoben werden.
Die dafür nötigen Gelder sollen künftig allein aus dem Budget der Kassenärztlichen Vereinigungen entnommen werden und keiner Deckelung unterliegen.

Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen forderte am vergangenen Samstag, 19. März 2016, dass die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung in Kliniken und Praxen nicht unterschiedlich sein dürfe.
Zudem solle die Behandlung vorzugsweise durch erfahrene Vertragsärzte in Portalpraxen der KV, gegebenenfalls gemeinsam mit Kooperationspartnern erfolgen. So würden auch die bisher blockierten Ressourcen der überlasteten Klinikärzte wieder für die Behandlung Schwerkranker frei.
Darüber hinaus fordert das Ärzteparlament, dass Elemente der Patientensteuerung entwickelt und implementiert werden, die ambulant behandelbare Patienten wieder in die entsprechende Versorgungstrukturen der niedergelassenen Ärzte zurückführen.

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