Wer ausbeutet, ist als Weiterbilder ungeeignet

Pressemitteilung

Zur Situation an hessischen Krankenhäusern fasste die Delegiertenversammlung (DV) der Landesärztekammer Hessen am 10. November 2001 folgende Beschlüsse:

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Die DV nimmt den Urteilsspruch des Arbeitsgerichtes Kiel vom 8.11.01, im Einklang mit den Richtlinien der EU sei Bereitschaftsdienst Arbeitszeit, mit Befriedigung zur Kenntnis.

Sie ermutigt die Ärztinnen und Ärzte hessischer Krankenhäuser, ihre berechtigten Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen und damit der Ausbeutung ärztlicher Arbeitskraft zugunsten einer qualifizierten Patientenversorgung entgegen zu wirken.

EuGH-Urteil vom 3.10.200 sofort umsetzen

Die DV fordert die politisch Verantwortlichen (Hessisches Sozialministerium, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Arbeit) und die Hessische und Deutsche Krankenhausgesellschaft auf, sofort zu handeln und sich bei der Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes im Krankenhaus an den zwingenden Vorgaben des EuGH-Urteils vom 3.10.2000 zu orientieren. Nach dieser Rechtsgrundlage steht insbesondere fest, dass das System der bisher abzuleistenden Bereitschaftsdienste illegal ist, da es von der absurden Konstruktion ausgeht, dass Bereitschaftsdienst Ruhezeit sei.

Keine Weiterbildungsermächtigung bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Wer als verantwortlicher Arzt Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz anordnet, zulässt oder duldet, ist nach Überzeugung der DV als Weiterbilder persönlich ungeeignet. Seine Weiterbildungsermächtigung ist zu überprüfen und ggf. zu entziehen. Dies gilt auch bei Manipulationen von Dienstplänen oder Dokumentationen.

Leitende Ärzte sollen Mehrarbeitsausgleich unterstützen

Die DV appelliert an alle leitenden Ärzte, ihre ärztlichen Mitarbeiter bei dem Bemühen, einen fairen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit zu erhalten, dadurch zu unterstützen, dass sie zu entsprechenden Anordnungen stehen und seien sie auch nur konkludent erfolgt. Mit der Unterschrift des Chefarztes wird der Beweis erleichtert, dass die geleisteten und dokumentierten Überstunden notwendig und unaufschiebbar waren. Der ärztliche Mitarbeiter ist so in der Lage, seine Ansprüche gegenüber dem Krankenhausträger zu realisieren. Insoweit ist die Unterschrift ein Akt gelebter Solidarität mit den ärztlichen Mitarbeitern.

Realistische Kalkulation bei der Einführung des Fallpauschalengesetzes (FPG)

Anlässlich der Einführung des neuen Abrechnungssystems durch das FPG fordert die DV den Gesetzgeber auf, nicht nur die "Ist-Kosten" im Personalbereich nach dem derzeitigen Stand zu erfassen. Bei der Festsetzung der Krankenhausbudgets bleiben viele Millionen ohne Freizeitausgleich oder Bezahlung erbrachte Überstunden außer Betracht.

In die Kalkulation müssen deshalb vollständig einbezogen werden:

1) Der tatsächliche Arbeitseinsatz im Krankenhaus,

2) der sich unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes ergebende Stellenbedarf,

3) die in Verbindung mit den zusätzlich entstehenden Dokumentationsaufgaben erforderlichen Stellen,

4) notwendige Personalförderungsmaßnahmen (Fortbildung)