Positivliste für hessische Apotheken vereinbart

Pressemitteilung

Gemeinsame hessische Initiative ermöglicht große Fortschritte bei der Versorgung ambulanter Palliativpatienten in Hessen / Die wichtigsten Medikamente für die Palliativversorgung sollen zukünftig in allen hessischen Apotheken vorrätig sein

Am 12. Juni 2012 trat die vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Kraft. Sie ist ein Fortschritt bei der Versorgung von Palliativpatienten. Apotheken müssen künftig Betäubungsmittel zum Schlucken oder Spritzen vorrätig halten und andere Betäubungsmittel - Opioide als Nasenspray oder mundlösliche Tabletten und als Pflaster - kurzfristig beschaffen können. Das sogenannte Dispensierrecht bleibt weiterhin den Apothekern vorbehalten. Dies bedeutet, dass nur Apotheker Medikamente abgeben dürfen. Doch im Notfall sollen Ärzte ambulanten Palliativpatienten zur Überbrückung bestimmte Bestäubungsmittel überlassen dürfen. Damit soll die Lücke zwischen der Verschreibung und der Auslieferung von Betäubungsmitteln abgedeckt werden. Der dringende, kurzfristige Betäubungsmittelbedarf der Patienten kann bis zur Nachversorgung durch die Apotheke sofort gedeckt werden. Diese Neuregelung soll künftig über das Arzneimittelgesetz im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verankert werden.

"Schon lange war das bisher geltende BtMG von der Deutschen PalliativStiftung kritisiert worden, weil es den Arzt vor das Dilemma stellt, in Notfällen außerhalb der Apothekenöffnungszeiten entweder gegen das BtMG zu verstoßen oder sich wegen Körperverletzung strafbar zu machen," erklärt Thomas Sitte, Vorsitzender der Deutschen Palliativstiftung. Deshalb hatte er in einer Petition an den Bundestag eine Änderung des BtMG gefordert. Die von allen Beteiligten gewünschte Überlassung von Betäubungsmitteln im Notfall zur so genannten Unzeit dürfe keinen Straftatbestand mehr darstellen. Nachdem der Bundestag den Änderungen noch vor der Sommerpause zugestimmt hat, muss sich dem nun nur noch der Bundesrat im Herbst anschließen.

Die Hessische Vereinbarung zwischen dem Land und den Apothekenverbänden konkretisiert diese Regelung und geht sogar noch darüber hinaus. "Engpässe in der Versorgung Schwerstkranker sollten auch zuhause nicht auftreten", so der Präsident der Landesärztekammer Hessen, Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach. Erstmals in Deutschland ging deshalb eine gemeinsame Initiative der Deutschen PalliativStiftung mit dem Hessischem Sozialministerium, der Landesapothekerkammer Hessen und der Landesärztekammer Hessen einen entscheidenden Schritt weiter: Eine Liste essentieller Medikamente in der Palliativversorgung wurde abgestimmt. Damit die Versorgung von Palliativpatienten durch Apotheken optimiert werden kann, vereinbarte man jetzt über die bundesweite Verpflichtung hinaus vertraglich eine Positivliste wichtiger Medikamente für die ambulante Palliativversorgung schwerstkranker und sterbender Patienten, die alle hessischen Apotheken vorhalten sollen.