CAVE: Unbekannte Ärzte auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Aktuelles

Aufgrund zahlreicher Anfragen informiert die Landesärztekammer Hessen, wie bundesweit weitere Ärztekammern auch, dass folgende Personen nicht Mitglied der Landesärztekammer Hessen sind: 

  • Dr. M. Tanveer - Privatarzt per Telemedizin
  • Dr. P. Fischer - Privatarzt per Telemedizin
  • (Dr. med.) Haresh Kumar
  • Ahmad Abdullah
  • Masroor Umar
  • Samuel Zubair
  • Dr. T. Mueller
  • Dr. Klaus Mendoza
  • Hina Alber
  • Dr. Schmidt - Privatarzt per Telemedizin
  • Dr. Michaelane Que Jimenez
  • Dr. S. Anwar

Die Landesärztekammer Hessen weist darauf hin, dass die Behandlung von Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt erfolgen soll. Nach § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Die Prüfung des Einzelfalls, ob eine Behandlung unter ausschließlicher Nutzung von Kommunikationsmitteln möglich ist, obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

Weiter macht die Landesärztekammer Hessen darauf aufmerksam, dass die Verwendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die auf diesen Portalen erworben werden, gegebenenfalls arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen (z. B. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses) nach sich ziehen kann, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm verdeutlicht (Urteil vom 05.09.2025, Az.: 14 SLa 145/25). Das LAG Hamm bestätigte in diesem Fall die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der im Internet gegen eine Gebühr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erworben hatte.